Gebot (von gebieten), soviel wie Befehl, wird namentlich im moralischen, kirchlichen und religiösen Sinne gebraucht. (S. Zehn Gebote.) — In einem besondern Sinne bedeutet G. (von bieten) ei Versteigerungen das Nennen der Summe, um welche man den ausgebotenen Gegenstand erstehen will.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 619Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei