Gelübde (otum) ist die übernahme einer Verpflichtung zu bestimmten, für religiös wertvoll geachteten Handlungen, sei es in der Absicht, dadurch die Gewährung eines Wunsches von Gott zu erlangen, sei es, um Gott seine Dankbarkeit zu be-Weise sei es überhaupt, um ihm auf besondere Weise zu huldigen. Manche G. beziehen sich auf einen einzigen Fall, wie wenn z. B. ein Fürst im Mittelalter einen Kreuzzug gegen die Ungläubigen zu unternehmen gelobte; andere auf eine das ganze Leben hindurch zu wiederholende Handlung, wie wenn manche z. B. sich verbindlich machten, an einem bestimmten Tage der Woche zu fasten. Zuweilen wird durch solche G. selbst über dritte Personen verfügt, wie z. B. wenn Altern bei der Geburt eines Kindes dasselbe dem klösterlichen Leben oder dem geistlichen Stande weihten. Schon das heidnische Altertum kennt die G., welche in der Erwartung gethan werden, die Gottheit durch Versprechungen günstig zu stimmen. So gelobten Könige und Feldherren nach —* tenem Siege den Göttern Hekatomben, Tempel, estspiele u. s. w., die Privatleute Weihgeschenke für Hilfe in Krankeiligungsgelübde, durch welche man Personen, Tiere, Sachen zum heiligen Gebrauche bestimmte, Ablobungsgelübde, durch die man sich verpflichtete, erlaubte Genüsse zur Ehre Gottes zu meiden, und Verbannungsgelübde, durch die Personen unb Saschen der Vertilgung geweiht wurden. G. verdanken auch die berühmtesten Tempel der Römer ihre Erbauung. Die kath. Kirche empfiehlt die G. als etwas Verdienstliches und teilt sie ein einerseits in persönliche, welche in verdienstlichen Handlungen, wie Gebeten, Kasteiungen u. s. w., und in Realgelübde, welche in irgend welchen Schenkungen für Kirchen und fromme Stiftungen bestehen, andererseits in feierliche, die öffentlich vor der Kirche abgelegt werden, und einfache. Die Entscheidung der Fälle, in denen jemand von der Erfüllung eines G. entbunden werden kann (Dispensation), hat die kath. Kirche sich selbst vorbehalten. Es bedarf der Dispensation nicht, wo der Gelobende das angelobte Werk in ein offenbar besseres verwandelt, wohl aber, wenn er es in ein gleich gut scheinendes oder geringeres umwandeln will. Die Dispensation geschieht von den Kirchenobern. Fünf G. aber sind dem Papste zur Dispensation vorbehalten: das G. der ewigen Keuschheit, das G., in einen geistlichen Orden zu treten, das der Wallfahrt nach Rom, das der Wallfahrt nach Compostella und das des Kreuzzugs (Votum ultramarinum). Klostergelübde (s. d.) nennt man die feierlichen Versprechungen, welche diejeni-Lie ablegen, die in einen geistlichen Orden treten. ie evang. Kirche verwirft alle G., namentlich die Klostergelübde.