Gemeindeverbände, Gesamtgemeinden, sind Vereinigungen kleiner Gemeinden, welche für sich allein zur Erfüllung der den Gemeinden obliegenden Aufgaben nicht leistungsfähig sind. Als solche sind die Amtsgemeinden in Westfalen und die Bürgermeistereien der Rheinprovinz und zahlreicher deutscher Staaten anzuführen. In der Samtgemeinde geht die besondere Persönlichkeit der einzelnen Ortsgemeinden nicht unter; die letztern können für gewisse Zwecke eine selbständige Thätigkeit entfalten und namentlich eigenes Vermögen haben und für sich verwalten; für andere Zwecke aber, welche die Aufwendung größerer Mittel erfordern, wie Schule, Armenpflege, Deichanlagen, Feuerlöschwesen etc. und namentlich für die Handhabung der Ortspolizei werden die Gemeinden zu größern Verbänden mit eigener korporativer Persönlichkeit und Verfassung zusammengelegt. Gemeindevermögen. Die natürlichste Grundlage der Gemeindebildung ist in der Regel ein aus Grund und Boden bestehendes G. gewesen. Ursprünglich war dasselbe meistens Allmende (s. d.), in neuerer Zeit aber ist mehr und mehr das G. mit öffentlichem Charakter hervorgetreten, das nicht zum privatwirtschaftlichen Nutzen der Gemeindeglieder, sondern zur Erhaltung der spezifischen Aufgaben und Zwecke der Gemeinde als solcher verwendet wird. Dasselbe besteht teils aus stehenden Anlagen für die Bedürfnisse des öffentlichen Dienstes, z. B. Gebäuden, auch öffentlichen Gärten, Promenaden u. s. w., teils aus dem eigentlichen Kämmereivermögen, das als finanzielle Einnahmequelle verwaltet wird. Sowohl die Größe wie die Zusammensetzung des Vermögens der Gemeinden ist natürlich je nach der geschichtlichen Entwickelung derselben eine außerordentlich verschiedene. Viele der aus unbedeutenden Orten neu entstandenen Industriestädte haben so gut wie gar kein ursprüngliches G., bei den meisten Großstädten wird das ertragbringende G. von den Gemeindeschulden weit übertroffen, andererseits aber gibt es auch, namentlich in Südwestdeutschland, noch Gemeinden, welche ihre öffentlichen Bedürfnisse gänzlich oder fast gänzlich aus ihrem Vermögen zu bestreiten im Stande sind, ja sogar außerdem an die berechtigten Bürger noch Holz oder sonstigen „Bürgernutzenv abgeben. Das Vermögen der altbegründeten kleinern städtischen Gemeinden besteht meistens noch aus Waldungen, Weiden, Weinbergen, Ackerland u. s. w. In der neuesten Zeit findet man in den Städten auch wirtschaftliche Betriebsanlagen (Gasanstalten, Wasserleitungen u. s. w.) als wichtige Bestandteile der G. Auch Kapitalanlagen in Wertpapieren und Hypotheken kommen gegenwärtig bei vielen Gemeinden als Bestandteile ihres nutzbaren Vermögens vor. Im ganzen setzte sich z. B. das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Stadt Berlin nach einer Schätzung vom J. 1878 wie folgt zusammen: Grundstücke 61 542 000, Gebäude 45 970000, Inventarstücke 35 244000, Material⸗ und Betriebsdestände 4597 400, Grundrenten 2009 600, Hypotheken, Wertpapiere u. s. w. 5075 750, zusammen 154438 750 Mark. Die Reineinnahmen aus dem G., mit Ausschluß der städtischen Betriebsanlagen, betrugen 1876 auf den Kopf der Bevölkerung in Berlin 7/44, in Breslau 4,62, in Köln 5,96, in Königsberg 8,49, in Frankfurt a. M. 5,25, in Hannover 5,53, in Danzig 2/07, in Magdeburg 32,61, in Görlitz 53,10, in Elberfeld 1,82, in Barmen 0,0s, in Bielefeld 0,os und durchschnittlich in den 40 größten preuß. Städten 7,69 Mark. Jedoch sind diese Zahlen einem raschen Wechsel unterworfen, weil die Finanzverwaltung häufig, z. B. bei Anleihen, bloß vorübergehende Kapitalanlagen mit sich bringt. Der Staat hat sich durchweg ein mehr oder weniger weitgehendes Aufsichts- und Bestätigungsrecht über die G. vorbealten, namentlich hinsichtlich der Veräußerung von mmobilien, der Verwendung von Grundstockvermögen für laufende Ausgaben, der Rodung von Waldungen u. s. w. Wo ein besonderes Bürger- oder Allmendvermögen besteht, wird für die Aufnahme in die neben der staatsbürgerlichen Einwohnergemeinde bestehende berechtigte Bürgergemeinde ein Einkaufsgeld erhoben. In der Badischen Städteordnung ist übrigens bestimmt, daß in den ihr unterstellten Gemeinden das Allmendvermögen zum allgemeinen G. zu rechnen sei; neue Allmendgenüsse für einzelne Bürger sollen nicht mehr geschaffen werden und die frei werdenden Anteile fallen der Gemeinde anheim. 85. Gemeindevorstand ist das an der Spitze der Gemeinde stehende, zur Vertretung der Gemeinde gegen Dritte und zur Leitung und Führung der Gemeindegeschäfte befugte Organ. Nach vielen Ge⸗[d meindeordnungen ist der Gemeindevorstand eine einzelne Person, welcher Bürgermeister (Maire)2 oder in den Landgemeinden der östl. Provinzen e Preußens Gemeindevorsteher, Schulze, Dorfrichter beißt. Häufig stehen ihm Beigeordnete, Schöffen, Dorfgeschworene zur Seite; dieselben sind aber nur seine Gehilfen, der Vorstand hat in allen Angelegenheiten das Recht der eigenen Entschließung, und deshalb auch die alleinige und selbständige Verantwortlichkeit. Gewöhnlich wird der G. von der Ge-i meindeversammlung auf eine gewisse Zeit gewählt, bisweilen von der Regierung ernannt; in den östl. Dorfgemeinden ist vielfach das Schulzenamt mit dem Besitz eines gewissen Gutes (Erbscholtisei) verbunden. Nach andern Gemeindeordnungen und zwar fast durchweg nach den Städteordnungen hat i der G. eine kollegialische Verfassung. Der Stadt-l rat, Magistrat, Gemeinderat verwaltet die Gemeindeangelegenheiten und versammelt sich zu regelmäßigen Sitzungen, in welchen die Beschlüsse nach Majorität gefaßt werden. Der an der Spitze stehende Bürgermeister, der in großen Städten gewöhnlich den Ehrentitel Oberbürgermeister führt, hat die rechtliche Stellung des Vorsitzenden, die Ge⸗( schäftsleitung, die äußere Repräsentation; aber er gibt nur im Falle der Stimmengleichheit den Ausschlag und hat nur das Recht, den Beschluß aus bestimmten rechtlichen und sachlichen Gründen zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung.! einzuholen. Seine Vertretung hat der Beigeordnete oder (in großen Städten) zweite Bürgermeister. Das Magistratskollegium n e aus besoldeten und unbesoldeten Mitgliedern (Stadträten, Ratmannen), welche von der Stadtverordnetenversammlung oder dem Gemeinderat auf eine gewisse Reihe von auf Lebe nach manchen Gemeindeordnungen auch auf Lebenszeit, gewählt werden und der Bestätigung des Landesherrn oder der Regierung bedurfen. In der preuß. Rheinprovinz n. 60 wie in Frankreich, kein Magistratskollegium, sondern der Bürgermeister (Maire) führt mit einer Anzahl ihm untergebener Beamter die Gemeindegeschäfte.