FeedGemeindebürgerrechts genügt haben
ErdkundeBrockhaus 1882

Gemeindebürgerrechts genügt haben, und den Gemeindefremden, welche sich nur im Gebiet der Gemeinde aufhalten. Nur die erstern haben das Wahlrecht und die Wählbarkeit rücksichtlich der Gemeindeämter. Vielfach bestehen aber auch noch die alten Bürgergemeinden als Privatkorporationen innerhalb der Orts-Einwohnergemeinden fort und haben ihre besondere Verfassung. Gemeindefinanzen. Die Gemeinde bedarf ur Erfüllung ihrer Aufgaben in ihrer Eigenschaft sowohl als Organ der lokalen staatlichen Verwaltung als auch als besondere Interessengenossenschaft wirtschaftlicher Guter. Sie hat daher für die Beschaffung und Verwendung derselben planmäßig zu sorgen, d. h. sie hat eine Wirtschaft zu führen, die der Finanzwirtschaft (s. d.) des Staats analog ist. Die erste und wichtigste finanzielle Aufgabe der Gemeinde ist natürlich die Sorge für nachhaltige, zweckmäßig erhobene und den berechtigten Bedürfnissen entsprechende Einnahmen. Hauptquelle dieser Einnahmen ist in frühern Zeiten meistens und auch gegenwärtig noch in manchen Fällen ein besonderes nutzbares Gemeindevermögen (f. d.). Mit der zunehmenden Ausdehnung der Aufgaben und der Bedürfnisse der Gemeinden sahen sich jedoch auch die mit bedeutendem Vermögen ausgestatteten gezwungen, mehr und mehr anderweitige Hilfsquellen fur sich in Anspruch 1 nehmen. Es konnte dies geschehen einerseits durch Erhebung von Gebühren (s. d.), andererseits mittels eigentlicher Besteuerung der Bewohner. Bei den Gebühren kommt das Prinzip von Leistung und Gegenleistung zur Anwendung. Wer aus irgend einer Gemeindeeinrichtung einen besondern Vorteil zieht, oder eine spezielle Leistung von der Gemeinde verlangt, leistet eine bestimmte Zahlung, und durch die Gesamtheit solcher Beiträge werden die von der Gemeinde für die betreffenden Zwecke aufgewendeten Kosten, wenn auch meistens nicht vollständig, so doch teilweise edeckt. Hierher gehören also z. B. Schulgeld, Brückengeld, Marktstandsgeld, ferner die Beiträge für die Benutzung der von der Gemeinde angelegten Wasserleitungen, Gasanstalten u. s. w., ferner auch der Ertrag wirtschaftlicher Gemeindeunternehmungen (s. d.), wie Kreditanstalten, Sparkassen, Pferdebahnen u. s. w. Den Übergang zu den eigentlichen Gemeindesteuern (. 99 bilden diejenige Beiträge, welche zwangsweise von gewissen Klassen der Bevölkerung, z. B. den Hausbesitzern für Einrichtungen, wie Anlegung neuer Straßen, Kanalisierung u. s. w. erhoben werden, welche zwar für die ganze Gemeinde von Bedeutung sind, aber jenen Interessentengruppen zum besondern Vorteil gereichen. Auch kommen innerhalb einer Gemeinde wohl besondere Gemeinschaften oder Societäteno vor, welche die Mittel für einen speziellen Zweck gesondert aufzubringen haben, wie z. B. Schulsocietäten. Bei der Feststellung der Gemeindestenern muß der verschiedene Grad, in welchem die einzelnen Klassen der Steuerzahler von den Gemeindeeinrichtungen Nutzen ziehen, ebenfalls mit berücksichtigt werden, wenn auch dieser Gesichtspunkt nicht der allein entscheidende ist. Als außerordentliche Einnahmen kommen für die Gemeinden in Betracht: Schenkungen und Vermächtnisse, die nicht selten und 310 in bedeutender Höhe vorkommen, da der lokale Heimatsinn, verbunden mit der Gewißheit einer unmittelbaren Anerkennung, die Freigebigkeit der Wohlhabenden oft stärker anregt, als der allgemeine Patriotismus; ferner Veräußerungen von Gemeindevermögen und endlich Anleihen. Die beiden letztern Hilfsmittel sind immer bedenklich, wenn sie zur Deckung eines Defizits im ordentlichen Budget angewendet werden. Angemessen erscheinen sie nur dann, wenn ihr Ertrag zu dauernden nützlichen Einrichtungen, gewissermaßen zu gemeindewirtschaftlichen Kapitalanlagen bestimmt ist. Daß für solche außerordentlichen Geldbeschaffungen die Zustimmung der thatlachli Behörde erfordert wird, kann nach den thatsächlichen Erfahrungen über leichtsinnige Verwaltung der G., Cliquenherrschaft u. s. w. als vollständig gerechtfertigt betrachtet werden. (Vgl. auch Gemeindehaushalt.) Litteratur. Körösi, «Statistique internationale des finances des grandes villeso (Budapest 1877); Herrfurth, Beiträge zur Finanzstatistik der

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 729Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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