FeedGemeinheitsteilung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Gemeinheitsteilung, die Aufhebung der Gemeinheiten (s. d.), kann, falls es sich um gemeinschaftlich benutzte Gemeindeländereien, namentlich Weide handelt, einfach durch Aufteilung dieser Grundstücke an die Berechtigten erfolgen, die also dann ihren Anteil als freies Eigentum erhalten. In England ist dies in großem Maßstabe geschehen, und wenn auch im allgemeinen die Landeskultur dabei gewonnen hat, so war mit dieser Maßregel doch häufig eine Benachteiligung der ländlichen Ar-2 beiter und eine Bevorzugung des großen Grundbesitzes verbunden. Auch in Süddeutschland ist häu-l fig die Erfahrung gemacht worden, daß die Verteilung von Allmenden und Gemeindeländereien nur einigen Spekulanten zugute gekommen, den Gemeinden im ganzen aber Schaden gebracht hat. In Preußen 1 1847 ausdrücklich festgesetzt worden, daß sowohl solches Gemeindeland, dessen Nutzungen den Gemeindemitgliedern als solchen zusteht, als auch solches, das zu dem öffentlichen Gemeindevermögen (s. d.) oder Kämmereivermögen gehört, durch Teilung nicht in Privatvermögen verwandelt werden darf. Für rationelle Bewirtschaftung des Gemeindelandes muß natürlich gesorgt werden, aber dies ist auch möglich wenn das Land im Eigentum der Gemeinde bleibt und etwa von ihr auf angemessene Zeiträume verpachtet wird. Dagegen ist die gemeinschaftliche Benutzung von landwirtschaftlichen Grundstücken mit einem rationellen [! Betriebe nicht vereinbar, und das Ziel der G. ist daher hauptsächlich die Aufhebung der Servituten, welche jenen gemeinschaftlichen Nutzungen zu Grunde liegen. Diese aber läßt sich meistens nur durchführen, wenn die Grundstücke der einzelnen Besitzer aus der Gemengelage gebracht und möglichst zusammenhängend und zugänglich gemacht werden, und somit verbindet sich naturgemäß mit der G. die sog. Separation, Verkoppelung oder Konsolidation, zunächst allerdings nur für diejenigen Ländereien, die Servituten der gedachten Art unterliegen. Die Ab findungen der Berechtigten werden in der Regel in Land gewährt, mitunter jedoch auch in Renten oder Kapital. Bei Forsten muß im Falle der Naturalteilung selbstverständlich das allgemeine Interesse der Forstkultur berücksichtigt werden. In England begannen die G. (inclosures), namentlich die Teilung der Gemeinweiden (commons), schon im 17. Jahrh., und die erste Inclosurebill datiert von 1710. Von 1760 bis 1849 wurden 1350577 Acres, teils Gemeindeweiden, teils weidepflichtiges Privateigentum, von der Weide befreit. In Preußen erließ zuerst Friedrich d. Gr. 1771 ein Reglement über die Aufhebung der G. und Gemeinhutungen in Schlesien. Gegenwärtig ilt dort, mit einigen Ergänzungen aus späterer eit, das Gesetz vom 7. Juni 1821. In Sachsen gestattete das Gesetz vom 17. März 1832 G. und Servitutablösung, aber nicht Zusammenlegung der Grundstücke; ein Verkoppelungsgesetz wurde erst 1861 erlassen. In Bayern datieren die hierher gehörenden Gesetze aus den J. 1832, 1852 und 1861 in Baden aus 1833, 1843 und 1856. In Osterrei fanden Teilungen von Gemeinhutungen schon im vorigen Jahrhundert statt, viele Ablösungen von Servituten knüpften sich auch 1848 an die Grundentlastung, doch steht eine weitere Gesetzgebung über G. noch in Aussicht. [Name.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 736Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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