FeedGemeinde handelte
ErdkundeBrockhaus 1882

Gemeinde handelte, mochten diese auch noch so geringfügig sein. Man verhinderte damit die Entwickelung eines regen Gemeindelebens, das nur dann möglich ist, wenn die Gemeinden, befreit von der Einmischung der Regierung, auf eigene Gefahr und Verantwortung ihre Angelegenheiten besorgen. Dagegen hob das Prinzip der möglichsten Selbständigkeit der Gemeinden, das zuerst in Preußen in der bekannten Steinschen Städteordnung von 1808 zur Geltung kam, das Gemeindeleben in wenigen Bemen außerordentlich und entwickelte schnell einen Gemeinsinn, der noch heute, unter wesentlich ungünstigerer Gesetzgebung, reiche Früchte trägt. Mehrere Staaten, meist süddeutsche, im J. 1850 aber auch Preußen, haben den Versuch gemacht, allen Gemeinden des Staats, ohne Rücksicht auf die Größe und den Charakter derselben, die gleiche Verfassung zu geben und nur einzelne Abänderungen zu gestatten. Es hat sich jedoch herausgestellt, daß größere Städte und kleine Dorfschaften ohne Nachteil nicht wohl gleich behandelt werden können, und daß es genügt, die Verfassungen aller Gemeinden aus den gleichen Grundsätzen entspringen zu lassen. Die meisten Staaten besitzen daher G. für Städte (Städteordnungen) und G. für Landemeinden, «Gemeindeordnungenoim engern Sinne, andgemeindeordnungen. Die Verfassung der Landgemeinden kann sehr einfach sein. Wo diese Verfassung noch aus der ältern Zeit stammt, steht an der Spitze der Gemeinde ein Schultheiß (Schulze, Ammann, in der tenard Gemeindepräsident), dessen Amt nicht selten an den Besitz eines bestimmten Guts, des Erb- oder Lehnschulzenguts, geknüpft ist, nebst zwei oder mehr Schöffen oder Gerichtsmännern, welche, wie jener, besoldet sind. Wo Gemeindebeschlüsse zu fassen sind, treten sämtliche Stimmberechtigte zusammen und erledigen die vorliegenden Angelegenheiten. Die Aufsicht führt die Staaatsbehörde des Kreises, in welchem die Gemeinde liegt, hier und da auch noch der größere Grundbesitzer, welcher als solcher die Polizei verwaltet. Nicht selten hat der Gemeindevorstand noch untergeordnete richterliche Funktionen, z. B. die Aufnahme der Testamente, die Legalisierung von Verträgen u. s. w. Wo die Landgemeindeverfassung bereits formiert ist, liegt, je nachdem das eine oder das andere der obenerwähnten Prinzipien Einfluß gewonnen hat, die Gemeindeverwaltung entweder in der Hand selbstgewählter Vorsteher oder eines von der Regierung ernannten Bürgermeisters oder Schulzen. Bei größern Gemeinden ist an die Stelle der Versammlung aller Gemeindebürger eine Vertretung gesetzt, welche oft nur von den Besitzern der Bauergüter gewählt wird. Auch hier legt sich die Staatsbehörde mehr oder weniger ausgedehnte Aufsichtsrechte bei, wie z. B. die Bestätigung des gewählten Schulzen, die Genehmigung gewisser Beschlüsse, die Prüfung der Rechnungen u. s. w. Vgl. Stolp, «Die Gemeindeverfassungen Deutschlands und des Auslandeso (Bd. 1—6, Berl. 1870—76); Gierke, «Das deutsche Genossenschaftsrecht o (Bd. 1, Berl. 1868).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 731Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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