Generaloberst hatte nach Fronsperger an des Kriegsherrn Statt in allem völlige Gewalt und Macht über das ganze Fußvolk zu Roß und zu Fuß und befahl in Abwesenheit des Kriegsherrn als Heerführer. In neuerer Zeit gibt es in einzelnen Armeen, z. B. in der preußischen, G., deren Charge der des Generalfeldmarschalls gleichgestellt ist und die für einzelne Waffen oder größere Truppenkörper ernannt werden.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 753Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei