Feldherr, gleichbedeutend mit Heerführer, wird der Oberbefehlshaber einer Armee oder eines größern selbständigen Korps im Kriege genannt, ohne damit einen besondern militärischen Grad zu bezeichnen. In einem geordneten Kriegswesen tritt der F. bei ausbrechendem Kriege an die Spitze eines vollständig organisierten und ausgerüsteten Heeres; unter andern Verhältnissen hat er zuweilen auch erst eine Kriegsmacht zu schaffen und zu bilden (Wilhelm von Oranien, Washington), stets aber dieselbe zu erhalten. Oft wird ihm der Kriegsplan schon fertig zur Ausführung übergeben, meist aber wird seine Stimme bei Entwerfung desselben die entscheidende sein. Der F. hat dann die Aufstellung des Heeres für den Beginn der Operationen, sei es Offensive oder Defensive, und die Operationen nach dem Kriegszweck und dem Kriegstheater anzuordnen und so zu leiten, daß an Punkten, wo die Entscheidung des Kriegs liegt, die Schlacht unter den günstigsten Umständen geliefert werden kann, siegreich mit dem größten Erfolge bis zur völligen Zertrümmerung der feindlichen Streitmacht, im Vul einer Niederlage dagegen mit den geringsten Verlusten. Schon unter den einfachern Kriegsverhältnissen früherer Zeiten ist diese Aufabe schwierig gewesen; man hat sie daher mit echt Feldherrnkunst genannt. In der neuesten Zeit ist sie aber mit dem Anwachs der Heeresmassen, welche in das Feld gestellt werden, mit der unermeßlichen Entfaltung der Kriegsmittel, besonders der Artillerie, der Feuerwaffen überhaupt, der Eisenbahnen und Telegraphen,‚ auch durch den immer mächtigern Einfluß der Politik auf die Kriegführung eine der höchsten und gewaltigsten geworden. Wohl hat sich in neuerer Zeit eine Theorie der Feldherrnkunst, eine Feldherrnwissenschaft entwickelt; aber diese kann nur allgemeine Grundsätze, basiert auf das Unveränderliche in der Natur des Kriegs, geben. Die Anwendung dieser Grundsätze bei veränderlichen Formen bleibt immer der Persönlichkeit des F. und seinem strategischen Genie überlassen. Vgl. W. Rüstow, «Die Feldherrnkunst des 19. Jahrh.(2. Aufl., Zür. 1867).