Generalvollmacht heißt die Vollmacht, durch welche man einem andern die Stellvertretung für alle seine Stellvertretung zulassenden Rechtsangelegenheiten überträgt. (S. Vollmacht, Stell—⸗ vertretung.)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 760Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei