FeedGesell der a TDemaändeen der sal
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Gesell der a TDemaändeen der sal, Saah), ursprünglich der mit dem andern in derselben Wohnung sich Aufhaltende, dann besonders Bezeichnung der nach überstandener Lehrzeit bei einem Gewerksmeister Arbeitenden, welche jedoch in neuerer Zeit meist Gehilfen (Gewerbegehilfen) genannt werden. Die + der gewerblichen Arbeiter haben ihre rechtliche Normierung in der Deutschen Gewerbeordnung, §§. 105 — 139 (auf Grund des Gesetzes betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 17. Juli 1878) erhalten.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 900Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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