Gesellenvereine nennt man vorzugsweise die auf kleitenden Cinsuß deh Grundlage und unter dem leitenden Einfluß der Geistlichkeit seit den vierziger Jahren des 19. Jahrh. in Deutschland, Osterreich und der Schweiz bestehenden Vereine von Handwerksgesellen. Dieselben sind eine Schöpfung des 1865 gestorbenen kölner Domvikars Kolping, der in seiner Jugend als Schuhmachergeselle die wirtschaftlichen und moralischen Schattenseiten des Gesellenlebens aus eigener Erfahrung kennen gelernt hatte. Seine ersten Versuche, den jungen Handwerkern durch eine Vereinsorganisation einen Halt zu bieten, machte er schon 1846 als Kaplan in Elberfeld, doch gelang es ihm erst in Köln, nachdem das J. 1848 eine bis dahin ungeahnte Erregung des öffentlichen Lebens erzeugt, bedeutende Erfolge zu erzielen. Die G. sollen keineswegs in erster Linie eigentliche Unterstützungsvereine sein. Ihr Hauptzweck ist, die Gesellen vor schlechter Gesellschaft zu bewahren, sie namentlich den Herbergsspelunken und dem liederlichen Wirtshausleben zu entziehen, zu diesem Zweck den zureisenden Gesellen ein angemessenes Nachtquartier zu verschaffen und ihnen in dem Vereinslokal einen geeigneten Sammelpunkt zu bieten. Arbeitsvermittelung und Auskunft wird von den Vereinen ebenfalls nach Möglichkeit geboten; auch hat man versucht, Sparkassen und Hilfskassen anzulegen, jedoch im ganzen ohne großen Erfolg. Wöchentlich einmal pflegen die ordentlichen Versammlungen des Vereins stattzufinden, die durch Beratungen, Vorträge, auch durch Gesang, Musikaufführungen und gesellige Unterhaltungen ausgefüllt werden. Die größern Vereine, die im Besitz eigener Häuser sind, haben auch förmliche Unterrichtskurse in Sprachen, Zeichnen, Buchhaltung u. s. w. organisiert. Die einzelnen Lokalvereine delen eigene Vorstandschaften, die aus nicht zum Gesellenstande bestben Ehrenmitgliedern, namentlich Meistern, bestehen. Die Vorstandlicher wählt einen Präses, der immer ein kath. Geisticher sein und vom Bischof bestätigt werden muß und auch nur vom Bis 00 abgesetzt werden kann. Als ordentliche Mitglieder können nur unverheiratete kath. Handwerksgesellen aufgenommen werden. Die wegziehenden Mitglieder erhalten ein Wanderbuch und können auf Grund desselben bei andern Vereinen wieder eintreten. Die sämtlichen Lokalvereine stehen miteinander in Beziehung, indem sie zunächst größere Verbände unter einem Centralpräseso bilden, die ihrerseits wieder unter einem Generalpräses stehen, der seinen Sitz in Köln hat. Im ganzen gab es im J. 1880 in Deutschland 411 G. mit 35—40000 Mitgliedern, von denen auf Preußen 231, auf Bayern 120 kamen. In Esterreich besteht ein besonderer Verband mit 84 Vereinen, außerdem bestehen 21 G. deutscher Zunge in der Schweiz, 6 in Holland, 4 in andern europ. Ländern, 4 in Amerika, 1 in Alexandria. Im ganzen erscheint die Wirksamkeit und Ausbreitung der G. bereits ihre Grenzen erreicht zu haben, was bei der scharf ausgeswupchenen konfessionellen Einseitigkeit derselben nicht auffallen kann. R Frankreich entsprechen den katholischen G. ziemlich genau die sog. „Cercles catholiques d'ouvrierso, für deren Verbreitung besonders der Graf A. de Mun gewirkt hat. Doch fehlt denselben das echt volkstümliche Element, das von Kolping in bemerkenswerter Weise vertreten wurde. Als prot. Seitenstück der katholischen G. sind die evang. Jünglingsvereine zu betrachten, deren es in Deutschland in mehrern Verbänden über 300 mit etwa 12000 Mitgliedern gibt. Als Organe der katholischen G. erscheinen in Köln die «Rhein. Volksblättero und in München der Arbeiterfreundo. Vgl. Bongartz, Das christl.⸗ soziale Vereinswesen in Deutschlando (Würzb. Oert Dehn, Die katholischen G. in Deutschland⸗ (Berl. 1882). Gesellschaft. Der Mensch ist seiner ganzen phys. und moralischen Natur nach zum Zusammenleben und Zusammenwirken mit andern bestimmt. Als isoliert umherschweifendes Individuum würde er vielleicht notdürftig nach Art der Wilden seine Existenz fristen können, aber geistig und moralisch auf der Stufe der Wildheit stehen bleiben. Die Bildung menschlicher Vereinigungen ist ursprünglich ohne Zweifel instinktiv nach natürlichen Macht- und Abhängigkeitsverhältnissen erfolgt. Die Familie beruht auf einer Unterwerfung der Weiber und Kinder unter den Mann, und größere Vereinigungen sind, nach den bekannten Thatsachen zu ie Gewalt zusammengeschlossen worden, indem entweder alle einem despotischen Häuptlinge unterworfen wurden, oder eine Minderheit die Herrschaft über eine Mehrheit von Unterdrückten oder Sklaven gewann. Aber durch solche Gewaltthätigkeiten entstand immerhin eine gewisse nortdürftige Uchten chaftliche Ordnung und damit auch die Mögichkeit von Kulturfortschritten, durch welche allmählich auch die ursprünglich Bedrückten und Ausgebeuteten zu bessern Lebenslagen und schließlich zur Freiheit und gesellschaftlichen Selbständigkeit geführt wurden. Eine ordnende Zwangsgewalt bleibt jedoch für den Bestand der G. immer unentbehrlich. Ihr Träger ist der Staat, durch den die G. nach außen einen festen Abschluß und im Innern einen festen Halt für ihre einzelnen Teile erhält. Außerdem ist der Staat das Organ, durch welches die G. als Ganzes gleichsam auf sich selbst zurückwirkt, zur Förderung ihrer allgemeinen Interessen und ihrer Kulturentwickelung. Die staatliche Thätigkeit bildet also einen Teil des Gesellschaftslebens, erschöpft dasselbe aber keineswegs. Die Individuen wirken altigse 2 der Staatsordnung noch auf die mannigfaltigste Weise aufeinander ein und unterhalten zueinander noch wichtige engere Beziehungen. Sie folgen selbsterzeugten Sitten und Gewohnheiten, bilden besondere Gemeinschaften unter sch, von denen die Familien und Geschlechter einerseits und die kirchlichen Vereinigungen andererseits besonders hervorzuheben sind, vor allem aber vollzieht sich der wirtschaftliche Prozeß und die dadurch bedingte Verteilung der Güter zwar auf gewissen, vom Staate gegebenen und geschützten Grundlagen, aber im einzelnen doch unabhängig von seiner Mitwirkung als bloß gesellschaftliche Lebenserscheinung. Durch die wirtschaftlichen Einflüsse und vor allem durch die Verteilung der Güter entstehen nun aber innerhalb der G. besondere, von der staatlichen Gliederung unabhängige Schichtungen, Abhängigkeitsverhältnisse und Zusammenhänge. In erstern kann man sogar von einem Gegensatze zwischen G. und Staat sprechen. Derselbe ist allerdings bis zur Gegenwart dadurch verdeckt worden, daß die okonomisch herrschenden Klassen zugleich auch rechtlich oder thatsächlich die Staatsgewalt in Händen hatten. In-der neuesten Zeit dagegen wird ihnen diese Stellung ernstlich streitig gemacht, nicht nur on den Parteigängern der sozialen Revolution, ondern auch von denjenigen Sozialpolitikern, welche den Staat über die gesellschaftlichen, durch die Besitzverschiedenheit bedingten Parteien stellen wollen und ihm die Aufgabe zuweisen, die sozialen Gegensätze auf Grundlage der bestehenden Rechtsordnung nach Möglichkeit zu mildern. Auch insosern kann von einem Gegensatz zwischen Staat und G. gesprochen werden, als die gesellschaftlichen, namentlich die wirtschaftlichen Beziehungen über die Grenzen des einzelnen Staats hinausgehen und daher die Entstehung kosmopolitischer Anschauungen oft mehr begünstigen, als im staatlichen Interesse zu wünschen wäre. Vielfach wird auch der Begriff der G. in einem ganz allgemeinen Sinne, ohne Beziehung auf einen bestimmten Staat, als menschliche G. überhäupt genommen, und er ist darum gleichbedeutend mit der Menschheit als einem sich geschichtlich entwickelnden, besondern Gesetzen folgenden Ganzen. (S., auch für die Litteratur, Gesellschaftswissenschaft.) vertrag und Handelsgesellschaft.