FeedHandwerkslehrling ist derjenige
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Handwerkslehrling ist derjenige, der beieinem Handwerksmeister der Zunftordnung gemäß ein Handwerk (s. d.) erlernt. Nach der Deutschen Gewerbeordnung ist die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbtreibenden und ihren Gesellen und Lehrlingen Gegenstand freier beniumnte 5 soweit nicht die Gewerbeordnung bestimmte Vorschriften hat. (Vgl. Gewerbeordnung, Tit. VII, S§F§. 105—1390.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 812Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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