Gewerbegehilfe ist die Bezeichnung für diejenigen gewerblichen Arheiter, welche nach überstandener Lehrzeit bei einem Gewerksmeister arbeiten und früher meist Gesellen (s. d.) genannt wurden. Die Verhältnisse derselben sind in der Deutschen Gewerbeordnung durch Titel VII, 105—139v (auf Grund des Gesetzes betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 17. Juli 1878) geordnet. (Vgl. Gewerbegesetzgebung.)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 943Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei