FeedGewerbeordnung
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Gewerbeordnung zu Grunde. Die namentlich im J. 1848 laut werdenden Klagen der Handwerker riefen indes eine Abänderung derselben im rückläufigen Sinne durch die Verordnung vom 9. Nov. 1849 hervor. Dieselbe stellte unter anderm als Bedingung des selbständigen Betriebes einer großen Anzahl von Gewerben entweder die Ablegung einer Meisterprüfung oder die Zugehörigkeit zu einer Innung. In einigen kleinern deutschen Staaten war der Zunftzwang nach 1815 wieder in aller Strenge hergestellt worden. In Bayern trat an die Stelle desselben das System der Konzessionierung für alle nicht ausdrücklich ausgenommenen Gewerbe. Nur in der Pfalz behauptete sich die aus der franz. Zeit stammende Gewerbefreiheit. Seit dem Ende der fünfziger Jahre gewann in Deutschland die Gewerbefreiheit unter dem Einfluß der von dem Volkswirtschaftlichen Kongreß vertretenen Ideen immer mehr Boden. Nachdem sie durch das Gesetz vom 20. Dez. 1859 in Osterreich eingeführt worden, trat sie ferner in Kraft: in Nassau 1. Juni 1860, in Bremen 4. April 1861, in Oldenburg 23. Juli 1861, im Königreich Sachsen 1. Jan. 1862, in Württemberg 1. Mai 1862, in Baden 15. Olt. 1862, in Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen und Fürstentum Waldeck 1. Jan. 1863, im Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha und Sachsen-Altenburg 1. Juli 1863, in Frankfurt a. M. 1. Mai l 1864, in Schwarzburg-Rudolstadt 1. Okt. 1864, Ress tßwasd 1865, in Braunschweig im April in Lübeck 1. Jan. 1867, in Bayern 1. Mai 1868. Die Gewerbeordnungen mehrerer deutscher Einzelstaaten, z. B. Bremens und Sachsens, sind in mehrern Punkten sehr radikal vorgegangen. Die bremische Verordnung beschränkte sich auf sechs Paragraphen, welche die frühern Privilegien einfach aufheben und die gewerblichen Grundfreiheiten und Vertragsrechte mit wenigen Worten feststellen. Nach der Gründung des Norddeutschen Bundes war die Herstellung eines gemeinschaftlichen Gewerberechts eine der ersten Aufgaben der Gesetzgebung desselben. Nachdem schon am 8. Juli 1868 ein sog. Notgewerbegesetz erlassen worden, kam am 21. Juni 1869 die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund zu Stande, die 1871 und 1872 auch für die süddeutschen Staaten in Kraft gesetzt wurde. Erhebliche Anderungen und Zusätze erhielt sie in der Folge namentlich durch das Reichsgesetz vom 8. April 1876 (die gewerblichen Hilfskassen betreffend), ferner durch das Gesetz vom 17. Juli 1878, das die Arbeiter⸗ und Lehrlingsverhältnisse einer strengern Ordnung unterwarf,‚ sodann durch die Gesetze vom 23. Juli 1879 und vom 15. Juli 1880, welche schärfere Bestimmungen über einige der nicht ganz freien Gewerbe enthalten, ferner durch das Gesetz vom 18. Juli 1881, das den (nicht obligatorischen) Innungen größere Rechte einräumt und endlich durch das Gesetz vom 1. Juli 1883, welches namentlich den Gewerbebetrieb im Umheriehen strenger reglementiert. Im allgemeinen leibt jedoch das Prinzip der Gewerbefreiheit auch von der Gewerbeordnung in ihrer gegenwärtigen Gestalt aufrecht erhalten. Sie bestimmt, daß der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet ist, soweit nicht durch diese Gewerbeordnung selber Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Die veraltete, aus der Zunftverfassung sich herschreibende Unterscheidung zwischen Stadt und Land in Bezug auf den Gewerbebetrieb soll aufhören. Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehrern Betriebs⸗ oder Verkaufsstätten ist getattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf en Verkauf der selbstverfertigten Waaren findet nicht statt. Den Zünften und kaufmännischen Korporationen steht ein Recht, andere von dem Betriebe eines Gewerbes auszuschließen, nicht zu. Eine Anzahl von Berufsarten werden ausdrücklich als nicht unter der Gewerbeordnung stehend aufgeführt und bleiben besondern Bestimmungen unterworfen. Hierher rihtswe die Fischerei, das Erziehungs⸗ und Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariatspraxis, Auswanderungsunternehmungen und Agenturen, Versicherungs⸗ und Eifenbahnunternehmungen, öffentliche Fähren und der Dienst der Schiffsmannschaften auf Seeschiffen. Nur in bestimmten Punkten ist die Gewerbeordnung anwendbar auf das Bergwesen, die Heilkunde, das Apothekerwesen und den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Be-Conversations-Lexikon. 13. Aufl. VII. lästigungen herbeiführen können, ist die Genehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich; es gehören dahin Schießpulverfabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung von Zündstoffen, Gasbereitungsanstalten, Kalköfen, Ziegelöfen, chem. Fabriken aller Art und dergleichen vieles andere. Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der Befähigung erteilt wird, bedürfen Apotheker und diejenigen Personen, welche sich als Arzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Tierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen, oder seitens des Staats oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen, jedoch darf die Approbation nicht von der vorherigen akademischen Doktorpromotion abhängig gemacht werden. Für diejenigen, welche die Approbation erlangt haben, ist die Wahl des Ortes innerhalb des Deutschen Reichs vollkommen freigestellt. Unternehmer von Kranken⸗, Entbindungs⸗ und Irrenanstalten bedürfen einer Konzession, welche nur wegen Unzuverlässigkeit der nachsuchenden Her önlichkeit oder wegen ungenügender baulicher oder technischer Einrichtung zu verweigern ist; Hebammen bedürfen eines Prüfungszeugnises der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde. Seeschiffer und Lotsen müssen sich über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse durch ein Befähigungszeugnis der zuständigen Verwaltungsbehörde ausweisen. Auch der Betrieb des Hufbeschlag ewerbes kann durch die Landesgesetze von der Beibringung eines Prüfungszeugnisses abhängig gemacht werden. Schaufpielunternehmer bedürfen einer Erlaubnis, die nur auf Grund der Unzuverlässigkeit der nachsuchenden Person in sittlicher, artistischer und finanzieller Hinsicht verweigert werden darf. Die gewerbsmäßige Aufführung von Gesang⸗, Musik⸗ und sonstigen Vorträgen und Vorstellungen ohne höheres kunstlerisches Interesse bedarf ebenfalls einer Konzession, deren Bewilligung auch versagt werden kann, wenn nach dem Ermessen der Behörde bereits eine hinlängliche Anzahl von Personen in der Gemeinde diese Erlaubnis besitzen. Zu Aufführungen der gedachten Art auf Straßen und öffentlichen Plätzen oder von Haus zu Haus ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich. Ferner ist eine Erlaubnis erforderlich zum Betriebe der Gastwirtschaft, Schankwirtschaft und des Kleinhandels mit Branntwein, und dieselbe kann nicht nur wegen Unzuverlässigkeit und Unsittlichkeit des schaffenheit des Lokals versagt werden, sondern auch durch Bestimmung der Landesregierungen (für den Branntweinausschank und Kleinhandel allgemein, für die übrigen Betriebe aber in den Ortschaften mit weniger als 15 000 E. ohne weiteres, in den größern Städten aber auf Grund eines Ortsstatuts) von der Bejahung der Bedürfnisfrage abhängig gemacht werden. Der Gewerbebetrieb der Pfandleiher und Rückkaufshändler ist ebenfalls konzessionspflichtig und besondern polizeilichen Bestimmungen unterworfen. Durch die Landesgesetzgebung kann angeordnet werden, daß die Erteilung dieser Erlaubnis durch Ortsstatut von dem Nachweis eines Bedürfnisses abhängig gemacht werden dürfe. Die Landesgesetze können endlich für den Handel mit Giften und das Lotsengewerbe die Bedingung einer besondern Ge⸗ „nehmigung und für die Marlscheider außerdem Iung von Tanz⸗, Turn⸗ und Schwimmunterricht, auch noch eine Prüfung vorschreiben. Die Erteider Trödelhandel, der Kleinhandel mit Garnabfällen u. s. w., der Handel mit Dynamit und andern Sprengstoffen, die Veßten die W. Besorgung von fremden Rechtsgeschäften, die Vermittelung von Darlehnen, Heiraten, Stellen u. s. w. die Gesindevermietung und das Geschäft eines Auktionators bedürfen zwar keiner vorgängigen Erlaubnis, sollen aber unzuverlässigen Personen (auf Grund vorliegender Thatsachen) untersagt werden. Immobilien dürfen nur von solchen Auktionatoren versteigert werden, welche von den dazu befugten Staats⸗ oder Kommunalbehörden oder Korporationen angestellt sind. Das Gewerbe der Feldmesser, Schaffner, Wäger, Messer, Braaker, Steurer u. s. w. darf zwar frei betrieben werden, es bleiben aber die einzelnen Staats-oder Kommunalbehörden oder Korporationen befugt, sie auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu vereidigen und öffentlich anzustellen; nur letztere können auf die besondere Glaubwürdigkeit Anspruch erheben, welche gesetzliche Bestimmungen für Leute ihrer Kategorie aufstellen. Der Regelung der Ortsbehörden unterliegt die Behandlung des öffentlichen Verkehrs dent Ein des Ortes durch Wagen aller Art, Gondeln, Sänften, Pferde und andere Transportmittel, sowie das Gewerbe derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre Dienste anbieten. Wer gewerbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften oder Bildwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder andern öffentlichen Orten ausrufen, verkaufen, verteilen, ann will, bedarf dazu der Erlaubnis der mmnmiei hendt Besondere beschränkende Bestimmungen bestehen für den Gewerbebetrieb im Umherziehen, der in seinen niedrigsten Erscheinungsformen sich mit der Landstreicherei berührt. Schon diejenigen ansässigen Gewerbetreibenden, welche oder Bere ihres Gemeindebezirks Waren aufkaufen oder Bestellungen aufsuchen, sowie die solche Gewerbtreibende in den gedachten Geschäften vertretenden Handlungsreisenden bedürfen einer Legitimationskarte, die in bestimmten Fällen vesagt werden kann. Dabei haben diese Reisenden ihre Thätigkeit in den in §. 44 bezeichneten Schranken zu halten, widrigenfalls dieselbe als eigentlicher Gewerbebetrieb im Umherziehen betrachtet und behandelt wird. Für diesen letztern ist ein besonderer „Wandergewerbschein' erforderlich, über dessen Versagung oder Zurückziehung die §§. 57, 57a, 57b und 58 eine Reihe von Bestimmungen enthalten. Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen sind geistige Getränke (abgesehen von vorübergehenden lokalen Ausnahmen), gebrauchte Kleider und Betten, Menschenhaare, Garnabfälle u. s. w., Gold⸗ und Silberwaren, uon Hert Bruchsilber und Tas chenuhren, Spielkarten, Wertpapiere, Explosionsstoffe, leicht entzündliche Ole und Spiritus, Waffen, Gifte und Arzneien, endlich Druckschriften und Bildwerke, die in sittlicher oder religiöser Hinsicht Argerniß zu geben geeignet sind oder mittels Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden. Ferner ist vom Wanderbetriebe ausgeschlossen die Ausübung der Heilkunde, die Vermittelung von Darlehns- und andern Geschäften, das Aufsuchen von Bestellungen auf Lotterielose und andere Wertpapiere, das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, welche denselben nicht für ihr Gewerbe verwenden. Besondere Beschränkungen können minderjährigen, namentlich weiblichen Personen auferlegt werden, falls sie überhaupt zum Wandergewerbe zugelassen werden. Die Mitführung von andern Personen beim Wandergewerbe bedarf einer besondern Erlaubnis, die für Kinder unter 14 Jahren unter Umständen versagt werden kann und unbedingt versagt werden muß, wenn die Kinder zu gewerblichen Zwecken mitgeführt werden sollen. Was die Messen, Jahrmärkte und Wochenmärkte betrifft, so wird deren Zahl, Zeit und Dauer von der zuständigen Behörde festgesetzt. Im allgemeinen steht der Kauf und Verkauf auf denselben jedem mit gleichen Befugnissen frei, nur kann, wenn in einem Orte herkömmlich gewisse Handwerkerwaren, die nicht zu den gewöhnlichen Marktwaren gehören, auf dem Wochenmarkte und von einheimischen Verkäufern feilgehalten werden durften, für dieselben dieses Vorrecht mit Ausschluß der fremden Verkäufer aufrecht erhalten werden. Taxen, d. h. Preisvorschriften seitens der Obrigkeit, sollen im allgemeinen fortfallen. Bäcker und Gastwirte können aber durch die Ortsbehörde angehalten werden, ihre Preise in ihrem Lokale oder vor demselben anzuschlagen und der Polizeibehörde einzureichen, und bleiben, solange sie keine Veränderung angezeigt und angeschlagen, daran gebunden. Ferner dürfen Taxen für öffentliche Lohnfuhrwerke u. s. w., sowie Dienstmänner, Führer u. s. w., die auf offener Straße ihre Dienste anbieten, seitens der Ortsbehörde vorgeschrieben werden. Innungen mit Beitrittszwang für die betreffenden Gewerbtreibenden kennt die Gewerbeordnung nicht; wohl aber begünstigt sie nach dem Gesetz von 1881 den Eintritt in die freiwillig gebildeten Innungen durch den letztern gewährte wichtige Rechte. (S. Innungen.) Von besonderer Wichtigkeit ist Titel VII der Deutschen Gewerbeordnung, welcher speziell die Arbeiterverhältnisse betrifft und auch die unter die sog. Fabrikgesetzgebung fallenden Bestimmungen enthält. An der Spitze des Titels VII steht der wichtige Grundsatz: Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbtreibenden und ihren Arbeitern ist Gegenstand freier Übereinkunft, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten Beschränkungen. v Das Gesetz gestattet für die Verhältnisse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur eine solche Einmischung der öffentlichen Behörde, welche durch die Fürsorge für Unmündige, für einen Nachhilfsunterricht, soweit derselbe notwendig, für möglichste Sicherung der Arbeiter gegen die aus der besondern Beschaffenheit des Gewerbebetriebs oder der Betriebsstätte sich ergebende Gefahr für Leben und Gesundheit, für Sicherstellung der Lehr⸗ und Lohnverträge, endlich für Beseitigung von Mißbräuchen bei Lohnzahlungen (Bestimmungen gegen das Trucksystem) bedingt ist. Das Verhältnis zwischen Gesellen und Arbeitern und den Arbeitgebern kann, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit vierzehntägiger Kündigungsfrist beiderseits aufgelöst werden. Ohne Kündigung darf die Auflösung nur in bestimmten, vom Gesetz aufgeführten Fällen erfolgen. Jedoch hat der Bruch des Arbeitsvertrags nur civilrechtliche Folgen, und alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Arbeitseinstellungen und Koalitionen sind aufgehoben. Um jedoch den Vertragsbruch der Arbeiter einigermaßen zu erschweren, ist für diejenigen, welche noch nicht 21 Jahre alt sind, die d Führung eines Arbeitsbuchs (s. d.) vorgeschrieben d und allgemein für den Arbeitgeber, der wissentlich e einen vertragsbrüchigen Arbeiter beschäftigt, eine Aebeitaeher für den Schaden gegenüber dem frühern Arbeitgeber konstituiert. Eine ähnliche Haftpflicht d besteht auch bei der Aufnahme eines widerrechtlich aus der Lehre getretenen Lehrlings. Ein solcher kann auch durch die Polizei zwangsweise zurückge-Im oder durch Androhung von Geldstrafe oder 1 ogar Haft bis zu fünf Tagen zur Rückkehr ange-Aubei werden. In Betreff der Beschränkung der rbeit von Kindern, jugendlichen Arbeitern und Frauen in den Fabriken s. Fabrikgesetzgebung. Um die Mißbräuche des sog. Trucksystems zu verindern, verpflichtet die Gewerbeordnung jeden abrikanten, die Löhne der Arbeiter in barem elde auszuzahlen; nur Wohnung, Feuerungsbedarf, Landnutzung, regelmäßige eköstigung, Arznei und ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den von ihnen anzufertigenden Waren dürfen den Arbeitern von den Fabrikanten unter Iine Wart bei der Lohnzahlung verabfolgt werden; Waren dürfen ihnen nicht kreditiert werden. Eine sorgsame Aufsicht über die Aufrechterhaltung dieser Bestimmungen ist selbstredend dringend nötig und wird durch die Fabrikinspektoren (s. d.) ausgeübt. In Betreff der gewerblichen Hilfskassen bestimmte die Gewerbeordnung, daß bis zum Erlaß eines Bundesgesetzes die Anordnungen der Landesesetze über die Kranken⸗, Hilfs⸗ und Sterbekassen fur Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter in Kraft bleiben sollten. Inzwischen erschien 1876 ein Hilfskassengesetz für das Deutsche Reich, und durch das Gesetz vom 15. Juni 1883 ist das Prinzip der obligatorischen Krankenversicherung (s. d.) für alle gewerblichen Lohnarbeiter zur Geltung gebracht worden. Die Gegner der Gewerbefreiheit verlangen obli-Berscharn Innungen oder mindestens no weitere erschärfungen des indirekten Zwangs zum Beitritt, namentlich durch die Bestimmung, daß nur die einer Lehrline angehörenden Meister berechtigt sein sollen, ehrlinge zu halten. Auch wünscht man Beschränkungen der Magazine und Läden von Konfektions- und andern Handwerkswaren, etwa nach Art der SS. 33 und 34 der preuß. Verordnung vom 9. Febr. 1849. Ferner verlangt man Abwehr der direkt mit den Konsumenten in Verbindung tretenden Handlungsreisenden, der sog. Detailreisenden, etwa mittels hoher Steuern, wie schon die sog. Wanderlager und Wanderauktionen in vielen Städten durch eine prohibitive HH gut wie unmöglich gemacht worden sind. Die österr. Gewerbenovelle vom 15. März 1883 macht einerseits den selbständigen Handwerksbetrieb wieder von einem Befähigungsnachweis abhängig und sucht anderers eits den zunftartigen Zwangsgenossenschaften, welche auch die österr. Gewerbeordnung von 1859 beibehalten hatte, neues Leben einzu auchen und einen größern Einfluß zu verschaffen. Die Tendenz zur Beschränkung der Konkurrenz zur Abwendung von „Schandpreisend und zur Lahmlegung des Handels in Konfektions⸗ und Handwerkswaren trat bei den Verteidigern des neuen Gesetzes deutlich hervor. Schwerlich aber wird sich auch nur ein Teil der an dieses und ähnliche Gesetze geknüpften Hoffnungen erfüllen. S. Arbeiterbewegung, Genossenschaften, Haftyflicht.) Litteratur: Böhmert, 8973. M zur Geschichte des Zunftwesens v (Lpz. 1862); Mascher, Das deutsche Gewerbewesen von der frühesten Zeit bis auf die Gegenwarto (Potsd. 1866); Gierke, „(Das deutsche Genossenschaftsrechty (Bd. 1, Berl. 1868) Schönberg, „Zur wissenschaftlichen Bedeutung des deutschen Zunftwesens im Mittelalterv (Berl. 1868); Jakobi, »Die G. im Deutschen Reiche (Berl. 1874); Brentano, „Das Arbeitsverhältnis gemäß dem heutigen Rechtv (Lpz. 1877); Seydel, «Das Gewerbepolizeirecht nach der Reichs-Gewerbeordnunge (München 1881); Höinghaus «„Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Berl. 18 des Gesetzes vom 1. Juli 18835 (8. Aufl., Berl. 1884).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 944Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 1

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Handwerk & Gewerbe 6