Gewerbesteuer heißt eine Staatssteuer, die von dem selbständigen Gewerbebetrieb erhoben wird, wobei jedoch unter Gewerbe alle Arten der Erwerbsthätigkeit mit Ausnahme gewisser liberaler Berufe, der Landwirtschaft und der gewöhnli en Tagelöhnerarbeit zu verstehen sind. Ursprünglich trat die G. als eine Art von jährlich zu entrichtender Gebühr für die Erlaubnis zum Gewerbebetrieb 1056 während gleichzeitig der Zunftzwang aufgehoben wurde. So wurde sie in Frankreich durch das Gesetz vom 2. März 1791, welches die Gewerbefreiheit proklamierte, als sog. «Contribution des patentesp eingeführt. Ebenso wurde in Preußen bei der Aufhebung des Zunftzwangs die Berechtigung zum Gewerbebetrieb durch das Edikt vom 2. Nov. 1810 und das Gesetz vom 7. Sept. 1811 von der Lösung eines Gewerbescheins abhängig gemacht, an welche sich die G. knüpfte. Bei dieser Art der Veranlagung der G. wird selbstverständlich auf die verschiedene Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen einige Rücksicht genommen, aber eine wirklich rationelle Verteilung der Last, namentlich im Verhältnis zu den übrigen Steuern, ist nicht zu erwarten. In sch nach unterscheidet man ein droit fxe, das 4. nach der Klasse des Gewerbebetriebs und der Bevölkerung des Ortes richtet, und ein droit proportionnel, das von dem Mietwert der Wohnung und den Geschäftslokalitäten des Steuerpflichtigen abhängt. In Preußen wurde der Gewerbeschein durch das Gesetz vom 30. Mai 1820 für den stehenden Gewerbebetrieb abgeschafft, die Verteilung der Steuer bleibt aber auch nach diesem Gesetz noch immer eine ungleichartige. Die Städte und Ortschaften sind in vier Abteilungen geteilt, in denen die G. verschieden normiert ist; die Angehörigen einer Anzahl gewerblicher Kategorien sind zu Steuergesellschaften vereinigt, die eine nach einem Mittelsatz bestimmte Summe unter sich nach vorgeschriebenen Abstufungen zu repartieren haben. In den süddeutschen Staaten hat man die G. in das System der en Steuer (s. d.) eingereiht und sie mit den übrigen Steuern dieser Art möglichst gleichartig gemacht. Es wird der Ertrag eines jeden Gewerbebetriebs ermittelt und daraus mit Rücksicht auf das Betriebskapital die Steuer nach bestimmten Prinzipien bestimmt. Daß der Ertrag des Gewerbebetriebs keineswegs immer auch Einkommen des Inhabers wird, indem häufig Schuldzinsen davon zu entrichten sind, wird bei diesem System nicht berücksichtigt. Will man nur das dem Steuerpflichtigen zufließende Einkommen besteuern, so läßt sich die G. überhaupt nicht wohl als selbständige Steuer beibehalten, sondern der Ertrag aus dem Gewerbebetrieb ist dann mit demjenigen, den der Pflichtige etwa aus andern Quellen bezieht, zu vereinigen und von der Gesamtsumme sind die Schuldzinsen und ähnliche Lasten abzuziehen. Die G. bildet dann, wie in England, nur ein unselbständiges Glied der Einkommensteuer, indem nur zur besern Einschätzung des Gesamteinkommens eine besondere Ermittelung des gewerblichen Ertrags vorenommen wird. In Frankreich, wo überhaupt eine Einkommensteuer besteht, ist die G. ziemlich stark Ran Res sodaß ihr Ertrag für 1883 auf 94,5 Mill. Frs. veranschlagt ist. In Preußen dagegen, wo sie neben der Klassen⸗ und Einkommensteuer erhoben wird, bringt sie nach dem Budget von 1882/83 nur 18,7 Mill. Mark ein.