Meisterprüfung und Meisterstück. Unter der Herrschaft des Zunftsystems wurde es üblich, daß von denjenigen, die als Meister aufgenommen zu werden wünschten, außer der vorgeschriebenen Lehr⸗ und Wanderzeit auch noch ein besonderer Befähigungsnachweis verlangt wurde, der in der Anfertigung eines schwierigen Probestücks, des sog. Meisterstücks, bestand. Dasselbe war in der Regel auch sehr kostspielig und schwer verkäuflich, und der eigentliche Zweck dieser Anforderung lief darauf hinaus, die Vermehrung der Konkurrenz im Handwerk zu erschweren. Damit stimmte denn auch überein, daß die Aufnahme von Söhnen und Schwiegersöhnen von Meistern sehr erleichtert war. Die bevormundende Gewerbepolizei der neuern Zeit ersetzte die Anfertigung des Meisterstücks durch eine für alle gleiche Prüfung, die dem Publikum die Garantie bieten sollte, daß jeder sich selbständig niederlassende Handwerker wenigstens die gewöhnlichen Arbeiten seines Gewerbes genügend verstehe. Eine solche Meisterprüfung wurde in Preußen durch die Verordnung vom 9. Febr. 1849 wieder eingeführt, nachdem vorher beinahe 40 Jahre Gewerbefreiheit bestanden hatte. Die Deutsche Gewerbeordnung von 1869 beseitigte den gewerblichen Prüfungszwang vollständig, abgesehen von den eine bes ondere Stellung einnehmenden Schiffern und dem nicht zu den Handwerkern gehörenden Heilpersonal. Durch die Novelle vom 15. Juni 1883 wurde indes den Landesregierungen wieder gestattet, den Betrieb des Hufbeschlaggewerbes von einer Prüfung abhängig zu machen. Ein weiter gehender indirekter Prüfungszwang aber ist durch die den neuen Innungen (. d.) erteilten Befugnisse möglich geworden.