Gewerbekammern sind amtliche Organe, welche, aus den Wahlen der Mitglieder des Gewerbestandes hervorgegangen, den Beruf haben, die Interessen des Gewerhewefens bei der Staatsregierung zu vertreten, Wünsche und Anträge in Bezug auf die Förderung der Gewerbe den Gemeinde⸗, Provinzial⸗ und Centralbehörden vorzutragen, statist. Notizen über Gegenstände der Gewerbe zu sammeln und zu diesem Zwecke bei Lokal⸗ und ate ube, die w. Auskunft einzuziehen, Jahresberichte über die wirtschaftliche Bewegung ihrer Bezirke abzustatten, über Mittel und Wege der Gewerbebeförderung Auskunft und Anregung zu erteilen, den Staatsbehörden auf A der Ge-Gutachten über alle vorgelegten Fragen der Gewerbepolitik zu erstatten, Staats⸗ und Gemeindebehörden bei Ausführung von Maßregeln zur Förderung des Gewerbewesens zu unterstützen und die ihnen von diesen Behörden etwa übertragene Aufsicht über hierzu dienende Anstalten und Einrichtungen zu übernehmen. Sie sollen weiter in Gewerbestreitigkeiten von Privaten auf Anrufen der Beteiligten eine schiedsgerichtliche Entscheidung geben, über die zur Verwaltung emen Per Anstalten für das Gewerbe zu ernennenden ersonen sich gutachtlich äußern und bei der Oberleitung von Fachbildungsinstituten sich bethätigen. In Deutschland haben die verschiedenen Regierungen seit dem Beginn der fünfziger Jahre des 19. Jahrh. durch derartige Organisationen eingegriffen, als die betreffenden Erwerbsstände aus sich selbst heraus eine Bethätigung für ihre gemeinsamen nteressen begannen und eine Verbindung mit der Staatsverwaltung anstrebten. Bayern hat 1853, Württemberg 1854, Sachsen 1861 dahin gehende Gesetze erlassen. In Preußen wurden durch die Verordnung vom 9. Febr. 1849 sog. Gewerberäte mit weitgehenden Befugnissen geschaffen, die aber durch die spätere Gewerbegesetzgebung wieder beseitigt worden sind. In den meisten Teilen Deutschlands sind die G. mit den Handelskammern vereinigt, nur in den Seestädten und in einigen größern Binnenstädten mit bedeutendem Handel sind sie von den Handelskammern vollständig getrennt und aus besondern Wahlen hervorgegangen. (S. Handelskammern.) In einigen Staaten ist eine Dreiteilung nach Handel Fabrikation und Gewerbe durchgeführt und auch eine hiernach gesonderte Abstimmung vorgeschrieben, z. B. in Württemberg. In dem gewerbfleißigen Sachsen bestehen auf Grund des Gewerbegesetzes von 1861 kombinierte Handels⸗ und Gewerbekammern. Die Wahlen zur Handelskammer erfolgen von dem Fabrik- und Handelsstande und zur G. von solchen Gewerbtreibenden, die keine angemeldete Firma haben. Gemeinschaftliche Interessen werden von beiden Kammern zusammen beraten, Separatsitzungen finden besonders von seiten der Handelskammern statt. Auch in Ssterreich 97593 1. nach dem Gesetz von 1868 vereinigte Handels⸗ und Gewerbekammern, die sich in zwei Sektionen teilen. In Frankreich gibt es außer den Handelskammern sog. Comités consultatifs des arts et métierso. Da Kleinewerbe und Fabrikbetrieb fast ineinander übersließen und beide kaufmännisch betrieben werden müssen, so ist die Trennung der Vertretungen der ewerblichen Interessen nach Gewerbtreibenden, Fabrikanten und Kaufleuten chwer durchzuführen.