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Recht & StaatBrockhaus 1882

Gemeindemitglieder in Bezug auf ihr Stimmrecht in der Gemeindeversammlung in mehrere Klassen geteilt werden (Vollbauern, Halbbauern), oder daß die Besitzer großer Güter mehr als eine Stimme iude, dagegen die Besitzer der kleinern Grundtücke, welche zu ihrer Bewirtschaftung kein Zugvieh erfordern, zu Kollektivstimmen verbunden werden. Regelmäßig sind sämtliche Gemeindeberechtigte zur Teilnahme an den Beratungen und Beschlüssen über Gemeindeangelegenheiten befugt; auf Antrag der Gemeinde kann aber an Stelle der Gemeindeversammlung eine durch gewählte Gemeindeverordnete gebildete Gemeindevertretung (s. Gemeinderat) gebildet werden. Gemeindesteuern. Die Gemeinde besitzt eine ihr vom Staate übertragene Zwangsgewalt, vermöge welcher sie zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse das Vermögen ihrer Mitglieder mittels Besteuerung in Anspruch nehmen kann. Da die Gemeinde sowohl als Organ des Staats wie als Trägerin selbständiger Kulturzwecke über den Rahmen einer bloßen privatwirtschaftlichen Interessengenossenschaft hinausgeht, so kann lrhobener der G. ähnlich wie für die vom Staate erhobenen Steuern das Prinzip der Leistungsfähigkeit der einzelnen Pflichtigen als Norm für die Bemessung ihrer Belastung verlenmen werden. Jedoch ist andererseits nicht zu verkennen, daß auch das Prinzip der Leistung und Gegenleistung im Gemeindehaushalt eine berechtigte Bedeutung besitzt, da manche auf Kosten der

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 732Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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