Kontrakt, m., frz. ontrat, marché, m., d'ouvrages, engl. Contract, tender. Die das Bauwesen betreffenden K.e sind einzutheilen in 1. Lieferungskontrakt, 2. Arbeils-Kkontrakt und 3. Entreprisekontrakt, welcher beide ersten vereinigt. Alle solche Kre bestimmen hauptseichlich die genaue Ausführung sämtlicher Arbeiten nach den betreffenden Bauzeichnungen und den mündlichen Anordnungen des den Bau leitenden Architekten; Solidität, sowohl in Beziehung auf Material als auch auf die Ausführung aller Arbeiten, außerdem aber noch die Zeit, wenn jedes Material oder Arbeitsstück geliefert worden, sowie wenn das Gebäude fertig sein soll, die Konventionalstrafe für die den Termin versäumenden Lieferanten, auch wohl Konventionalprämie für schnellere Vollendung; hauptsächlich aber werden hierbei die Preise u. Zahlungsmodalitäten für Materialien und Arbeitsleistungen festgestellt u. geordnet, werden diese Bedingungen von Seiten der Baugewerke nicht eingehalten, sind Materialien und Arbeitsleistungen nicht nach Vorschrift, so steht je nach der Fassung des Kis dem Bauherrn das Recht zu, die betreffenden Posten entweder ganz zu kassiren oder wenigstens Abzüge von den akkordirten Preisen zu machen. Je vollständiger nun ein K. ist, um so sicherer ist einerseits der Lieferant, anderseits der Bauherr gestellt, namentlich wenn der K. gerichtlich bestätigt ist.