Giech, ein altes fränk., ehemals reichsunmittelbares Geschlecht, das seine Wiege in der Umgebung Bambergs hat, 1125 zuerst urkundlich genannt wird und als erstes bleibendes Besitztum Ellern (ietzt Burgellern) bei Scheßlitz erwarb. Gegen 1350 teilte es sich in zwei Hauptlinien, von denen die ältere, zu Brunn, im 17. Jahrh. erlosch, während die jüngere (Ellern-Kröttendorf) noch gegenwärtig blüht. Durch eine Erbtochter der 1564 im Mannesstamme erloschenen Förtschen zu Thurnau kam der Markt Thurnau mit anderm bedeutenden Grundbesitz erst zur Hälfte, 1731 aber ganz an das Haus G., welches inzwischen 24. März 1695 in den Reichsgrafenstand erhoben worden war. Seit 1731 bildete nun Thurnau mit dem frühern Eigentum der Förtschen den eigentlichen Mittelpunkt des G.schen Besitzes, an welchen sich das ältere Eigentum des Hauses, das sich im reichsritterschaftlichen Verbande befand, anschloß. Karl Gottfried, Graf von G., führte 1723 das Erstgeburtsrecht in seinem Hause ein. Schon vorher (1699) hatte derselbe zur endlichen Beseitigung hundertjähriger Irrungen und Streitigkeiten mit dem benachbarten fürstl. Hause Brandenburg-Kulmbach einen Vergleich abgeschlossen, in welchem den Grafen von G. von seiten Brandenburgs die Landeshoheitsrechte über die Herrschaft Thurnau zugestanden wurden. Als wirkliche Indnar der Landeshoheit und als Landesherren erlangten sie Reichs 17. Sept. 1726 Sitz und Stimme im fränk. Reichsgrafenkollegium. Fedoch entzog die Krone Preußen, weil jener Rezeß von 1699 mit Brandenburg-Kulmbach ohne Preußens Einwilling abgeschlossen, dem Hause G. 1796 die Landeshohelt, gewährte demselben aber. vermöge einer eigenen Staats-und Assekurationsakte vom 10. Nov. 1796 sehr wesentliche Rechte, Vorzüge und Einkünfte. Gleichwohl fuhr das fränk. Grafenkollegium bis zur Auflösung des Deutschen Reichs fort, den Grafen von G. als ein Kollegialmitglied zu betrachten. Mit jenen durch die preuß. Staatsakte zugestandenen Prärogativen ging das G.sche Haus nicht nur 1806 an die sranz. Landesadministration, sondern auch 1810 an die Krone Bayern über. Letztere anerkannte und ordnete die staatsrechtlichen Verhältnisse des Hauses in der Art, daß dasselbe in der Kammer der Reichsräte unter den Häuptern der ehemals reichsständischen fürstl. und räsl Häuser seinen Sitz einnimmt, seit 1831 das Prädikat Erlauchte genießt und als standesherrliche Familie alle die Rechte übt, welche ein Standesherr in Bayern nach den bestehenden verfassungsmäßigen Bestimmungen besitzen kann. Die Standesherrlichkeit des Hauses im Sinne des Art. 14 der deutschen Bundesakte wurde 9. April 1861 von Bayern ausdrücklich anerkannt. Chef des Hauses ist Graf Karl Gottfried von G., geb. 15. Sept. 1847, der Sohn des Grafen Franz Friedrich Karl von G. (geb. 29. Okt. 1795, gest. 2. Febr. 1863). Letzterer war erst Regierungsrat, dann Regierungsdirektor in Würzburg, bis er 1838 als Regierungspräsident von Mittelfranken nach Nürnberg übersiedelte. Sein Austritt aus dem Staatsdienst (1840), dessen Motive er offen dem Könige in einer ohne sein Wissen im Druck erschienenen (Stuttg. 1840) Denkschrift darlegte, erregte allgemeine Aufmerksamkeit. Noch gesteigert ward das Interesse, als er seine Ansichten über Staats- und öffentliches Lebend (2. Aufl., Nürnb. 1843) herausgab. Als Protestant nahm er an dem Kniebeugungsstreite mit einigen Schriften thätigen Anteil. G. ward 1848 in das frankfurter Parlament gewählt. Seit dem Tode seines Bruders (1846), dem er im Besitz von Thurnau und der Würde eines erblichen Reichsrats folgte, beteiligte er sich an den wichtigsten Verhandlungen der bayr. Ersten Kammer. Daneben beschäftigte ihn die Verwaltung dtlichen milienbesitzes und die Ordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse seines HausesS. Das von ihm entworfene Hausgesetz im Geschlechte der Grafen und Herren von G.y (1855) ist eine in ihrer Art bedeutende Arbeit.