FeedGrafschaften
GeschichteBrockhaus 1882

Grafschaften zur Grundlage diente. Unter den sächs. und zweiten fränk. Kaisern erfolgte die Vergebung von Gütern mit der Grafschaft unter andern königl. Rechten an geistliche Stiftungen in immer größerer Ausdehnung, indem zum frommen Eifer der polit. Grundsatz kam, den weltlichen Adel durch die Geistlichkeit in Schach zu halten. Die geistlichen Stellen waren nämlich noch bei jeder Besetzung leicht in ergebene Hand zu bringen, während sich die Übertragung der weltlichen Amter und des damit verbundenen Besitzes auf Kinder und Verwandte der Vorgänger schon in dem Kapitulare Karls des Kahlen von 877 als Regel anerkannt findet und allmählich immer mehr in ein wenn auch beschränktes Erbrecht überging. Zu den Bistümern gehörten bereits bedeutende, wenn auch nicht immer zusammenhängende, mit pflichtigen Hintersassen besetzte Güter. Wenn nun die Bischöfe mit der Grafschaft auch die Gerichtsbarkeit über die dazwischenwohnenden Freien und die Selbstwahl der Kirchenvögte erlangten, so bildeten sie sich, was zuerst der Bischof von Würzburg im 11. Jahrh. erreichte, ein völlig geschlossenes Territorium. Die weltlichen Großen wurden durch dieses Beispiel zu gleichem Streben veranlaßt. Nicht selten brachten G. oder auch Fürsten mehrere Grafschaften in eine Hand zusammen, während umgekehrt mancher alte Gau in mehrere Grafschaften sich auflöste, welche in verschiedenen Händen waren, und so geschah es denn, daß die alte Gaueinteilung gänzlich verfiel und schon seit dem 11. Fahrh. die Lage eines Guts nach der Grafschaft bezeichnet wurde. Unter Grafschaften verstand man aber jetzt nicht mehr Amter, sondern Bezirke, deren geistlichen oder erblichen Besitzern gewisse Rechte und darunter als besonderes Hoheitsrecht die Gerichtsbarkeit als Zubehör des Grund und Bodens zukam. Aus sehr verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt, oft räumlich getrennt, galten sie als ein Ganzes, weil sie erbliches Besitztum desselben Herrn waren. Daher nennen sich die G. seit dem 11. Jahrh. nur nach ihrem Hauptgute. Gegen Ende des 15. Jahrh. nahmen auch die freien Herren, welche ohne Teilnahme am öffentlichen Dienste die Reichsfreiheit ihrer größern Besitzungen behauptet hatten, den Grafentitel an, um sich von dem inzwischen aus den Ritterbürtigen hervorgegangenen niedern Adel zu unterscheiden. Den Grafentitel führen seit alter Zeit viele G., welche eigentlich nur Vizegrafen der Fürsten sind; sie erhalten die Belehnung mit dem Gerichte als Afterlehn von ihrem Lehnsherrn, die Belehnung mit dem Banne aber noch unmittelbar vom Könige. Doch verwalten sie gleich den vormaligen Gaugrafen das Richteramt nicht mehr persönlich, sondern durch für jede Malstätte besonders bestellte Beamte. Die seit dem 12. Jahrh. vorkommenden Landgrafen (Comites provinciales) scheinen nach den Untersuchungen des Freiherrn Schenk zu Schweinsberg daburch) entstanden zu sein, daß der König angesehenen G. die Gerichtsgewalt zur Handhabung des Landfriedens innerhalb eines bestimmten Sprengels übertrug. Eine hervorragende Stellung gewannen die Markgrafen, welche nach der karolingischen Zeit mit der ursprünglichen Grenz-Landeheft erobertes Gebiet jenseit der Grenze verdanden. Pfalzgrafen waren den neuerstandenen Herzögen anfangs als Hofrichter und Verwalter der königl. Güter in jedem Stamme zur Seite gesetzt worden; während aber ihr Amt schon früh seine Bedeutung verlor und später mit dem Herzogtum vereinigt wurde, behauptete sich allein der Pfalzgraf am Rhein nicht nur durch großen Besitz, sondern weil er als Hofrichter und bei Behinderungsfällen Stellvertreter des Kaisers ein wirkliches Reichsamt fortbekleidete. In der spätern Reichsverfassung gehörten sie, die Markgrafen, sofern sie wirklich eine Mark hatten und nicht etwa bloß den Titel von derselben führten, und Pfalzrafen, von den Landgrafen auch der von hüringen, mit den Herzögen zum Furstenstande, während die G. und die freien Herren die zweite Klasse ausmachten. Die Landeshoheit über Fürstentümer und Grafschaften ließ sich ihrem Ursprung nach eigentlich nicht teilen, da ein Amt nicht zerlegt werden darf. Wie aber derartige Besitzungen, die aus einer Vereinigung mehrerer Amter hervorgegangen waren, wieder in ihre ursprünglichen Bestandteile gespalten werden konnten, so wurden allmählich, je mehr sich die Erinnerung an das Amtsverhaltnis verlor, Fürstentümer und Grafschaften auch in solchen Fällen unter mehrere Erben geteilt, wo sie ursprunglich nur aus Einem Amte bestanden. Seit dem 13. Jahrh. erfuhren zwar die Rechte der verschiedenen großen und kleinen Herren in Deutschland eine so bedeutende Ausdehnung, daß im 17. Jahrh. sogar die reichsritterschaftlichen Grundherren in den Besitz der meisten Landeshoheitsrechte über ihre Hintersassen gelangten, aber die Standesverhältnisse blieben im wesentlichen unverändert. Denn obschon die Kaiser seit Karl IV., unter Annahme eines in Frankreich schon länger üblichen Brauchs, Adelsbriefe erteilten und den Grafen⸗ und Fürstentitel verliehen, so befreiten diese Erhebungen doch weder Personen noch Güter von der Landeshoheit und gewährten auch keine Reichsstandschaft. (S. Fürst.) Die ältern, reichsständischen, aber nicht gefürsteten G. stimmten seit Anfang des 15. Jahrh. nach Kurien (Bänken), deren anfangs zwei vorhanden waren, die wetterauische und die schwäbische, zu denen 1640 eine fränkische und 1653 eine westfäl. Grafenbank hinzukam. Mit den Mediatisierungen im ersten Viertel des 19. Jahrh. hörte die Souveränetät dieser G. völlig auf. Von diesen vormals souveränen Reichsgrafen sind wohl zu unterscheiden die von den Deutschen Kaisern oder deren Vikaren erhobenen Grafen, denen heutigentags vielfach der Reichsgrafentitel beigelegt wird, ohne daß dieses nach den staatsrechtlichen Begriffen der ehemaligen Reichsverfassung zutreffend ist. Die Burggrafen, denen neben dem Befehl über eine Burg auch eine gewisse Gerichtsbarkeit übertragen zu sein pflegte, gehören zu keiner einzelnen der bisher abgehandelten Kategorien, weil ihr Amt nach Ursprung und Ausdehnung sehr verschieden sein konnte. So war z. B. der Burggraf zu Magdeburg ursprünglich ein Vizegraf des Markgrafen, der zu Nürnberg aber ein Reichsvogt. Nur in einem Teile Deutschlands, in Westfalen und dem angrenzenden Sachsenlande, hatte sich, begünstigt durch die Zersplitterung des Besitzstandes, ein Rest der alten karolingischen Einrichtungen bis zum Ende des Mittelalters erhalten und eigentümlich ausgebildet in den Freigrafen und Gografen des Femgerichts (s.d.), von denen die erstern wie die alten Gaugrafen den vom Kaiser verliehenen Blutbann und die Gerichtsbarkeit über Freie und Eigentum ausübten, die letztern aber +. „ kaiserl. Belehnung richteten und erst allmählich alle Sachen an sich zogen, die bich gegen Freie . gemacht wurden. Endlich gab es Verhältnisse, die von den ordentlichen Gerichten des Landesherrn eximiert waren, wozu unter andern alle Gemeindesachen gehörten, d. h. alle Sachen, welche bloß Gemeinheitsrechte oder die Aufrechthaltung der guten Ordnung in den Gemeinden oder in Gesellschaftsverbänden betrafen. Diese mußten in den Städten vor den Rat gebracht werden, in den Landgemeinden vor den Schultheißen und in andern Gemeinde⸗ oder Gesellschaftsverbindungen vor einen gewählten Richter, welcher ebenfalls G. genannt wurde. Dahin gehören z. B. die Holz⸗, Salz⸗, Hall⸗, Deich-, Mühl⸗ und Wassergrafen undder Hans graf(Vorstand des Handelsgerichts, von Hansa abgeleitet) zu Regensburg. Auch die an verschiedenen Orten vorkommenden Spielgrafen hatten eine Gerichtsbarkeit über die Spielleute. In gar keiner Beziehung zu den eigentlichen Pfalzgrafen stehen die seit dem 14. ahrh. vorkommenden Hofpfalzgrafen (Comites sacri palatii Lateranensis); dies ist nur ein aus der röm. Hofordnung entlehnter Titel für eine völlig neue Art von Beamten, denen die Ausübung einzelner kaiserl. Rechte teils in besonderm Auftrage, teils mit eigener freier Verfügung übergeben wurde. Hierher gehörten die Erteilung von Wappenbriefen, akademischen Würden und Ehren, die Krsierung von Notarien, die Krönung von Dichtern und die Legitimation unehelicher Kinder. Ihre Gesamtvollmacht, das sog. große Komitiv, wurde auch Reichsständen, Universitätsbehörden und Rechte Privatpersonen, und zwar meist nach dem echte der Erstgeburt vererblich, verliehen und schloß die Berechtigung ein, das kleine Komitiv auf andere zu übertragen. In vielen Fällen war mit dem großen Komitiv auch das Recht, den Adelstand zu verleihen, verbunden, wovon besonders im 18. ahrh. in ausgiebigster Weise Gebrauch gemacht wurde.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 266Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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