Gildemeister (Otto), Senator der Freien Stadt Bremen, ein Verwandter des vorigen, geb. zu Bremen 13. März 1823 als Sohn des Senators Friedrich G., widmete sich 1842 —45 zu Berlin und Bonn philol., histor. und philos. Studien und trat 1845 in die Redaction der damals neu begründeten „Weser-Zeitung in seiner Vaterstadt. Im J. 1850 ward er Hauptredacteur derselben. Zwei Jahre darauf erfolgte G.s Ernennung zum Sekretär des bremer Senats und 1857 seine Wahl zum Mitgliede des Senats. Er stand 1871—75 und 1877—81 und steht für w1883—87 als Bürgermeister an der Spitze des bremischen Staats. Seit 1867 hat er seine Vaterstadt im Bundesrate des Norddeutschen Bundes, später des Deutschen Reichs vertreten. Litterarisch ist G. besonders als trefflicher Übersetzer klassischer engl. Dichter bekannt geworden. Vor allem ist 0 nennen seine Übertragung von Lord Byrons Werken (Lord Byrons sämtliche Werkev, 6 Bde., Berl. 1864; 2. Aufl. 1866). An der von der Firma F. A. Brockhaus in Leipzig unternommenen, von Friedrich Bodenstedt herausgegebenen Übersetzung der dramatischen Werke Shakspeares hat er sich als Mitarbeiter beteiligt und für dieselbe éKönig Johanno, «König Richard II.v, «König Heinrich IV.v, Köwolltv, „Verlorene Liebesmühn, «Das Wintermärchen v, „Julius Cäsaro, «Cymbeliny geliefert. Diesen Dramen ließ G. eine Übertragung von Shakspeares «Sonetten (Lpz. 1871; 2. Aufl. 1876) folgen. Auch erschien Wiclen eine übersetzung von Ariosts Rasendem Roland » (4 Bde., Berl. 1882—83). Gildezwang. Wenn auch die Gilden (s. d.) ihrem Wesen nach als frei gebildete Genossenschaften anzusehen sind, so findet sich doch bei denjenigen, die für gewerbliche Zwecke bestimmt waren, ein G., der damit zusammenhing, daß der Betrieb eines Gewerbes als städtisches Amt von öffentlicher Natur betrachtet wurde. Für die Handwerkergilden oder Zünfte (s. d.) ist dies der Zunftzwang, der bei den kaufmännischen Genossenschaften dem G. im engern Sinne entspricht. Ursprünglich hatte derselbe nur die Bedeutung, daß niemand ein bestimmtes Gewerbe oder eine bestimmte Art des Handels betreiben dürfe, ohne der betreffenden Zunft oder Gilde anzugehören. Monopolistische Tendenzen waren also mit diesem Zwange anfangs nicht verbunden, und auch in der Folge sind solche, sofern es sich um die Zulassung zu dem Geschäftsbetrieb handelte, bei den kaufmännischen Gilden weit weniger hervorgetreten als bei den Handwerkerzünften. Als ein Rest des G. ist die noch in der preuß. Gewerbeordnung von 1845 beibehaltene Bestimmung anzusehen, daß, wenn auch der Handelsbetrieb an sich freigegeben war, die Ausübung der kaufmännischen Rechte in großen Städten von dem Eintritt in die kaufmännische Korporation abhängig gemacht war.