Gilde, ein altgerman. Wort, bezeichnete im Mittelalter eine Genossenschaft, die im Gegensatz u den auf Herrschaftsverhältnissen, auf dem Gesclechtsverbande oder dem markgenossenschaftlichen Besitz beruhenden, durch den freien Willen der gleichberechtigten Mitglieder zur Förderung gemeinschaftlicher Zwecke und Interessen gebildet war. In seiner ersten Ausbildung scheint das Dabanaltet mit den durch gemeinschafkliche Beiträgeveranstalteten Trinkgelagen zusammenzuhängen, die bei den Germanen in Verbindung mit gottesdienstlichen Feierlichkeiten, bei Familienereignissen und andern Anlässen stattzufinden pflegten. Daher hat G. im Dänischen noch die Bedeutung von Mahl oder Gelage behalten. im Anfang des Mittelalters erscheinen die G. als ereine zu kirchlichen und wohlthätigen Zwecken und zu gegenseitiger Unterstützung; im 8. und 9. Jahrh. nehmen sie jedoch mehr und mehr den polit. Charakter von Schutzgenossenschaften an, welche den vom Staate in der damaligen Zeit und in ungenügendem Maße gewährten Rechtsschutz ihren Mitgliedern durch gemeinsame Selbsthilfe zu verschaffen suchten. Neben den durch einen Eidschwur verbundenen Vollgenossen der G. standen auch bloße Schutzgenossen, zu denen auch die Frauen und sonstigen Hausangehörigen gerechnet wurden. In allen genossenschaftlichen Angelegenheiten übte die G. über ihre Angehörigen eine wirkliche Gerichtsbarkeit; sie unterstützte aber auch ihre Genossen vor dem öffentlichen Gericht, Totichl ihnen Eideshilfe, zahlte bei entschuldbaren Totschlägen das Wergeld u. s. w. In England wurden die G. dieser Art vom Staate anerkannt und in seinen Organismus aufgenommen. In vielen engl. Städten bildete eine Merchant guildo das eigentliche Gemeinwesen, an welches sich die übrige Bevölkerung als Schutzgenossen oder Hintersassen anlehnte. Dagegen traten im πι und auch im Deutschen Reich Staat und irche anfangs den G., namentlich den durch Eidschwur verbundenen, mit Verboten entgegen. Doch finden sich bald auch in Deutschland in manchen Städten Altbürgergilden als privilegierte Genossenschaften und Träger des Regiments. Neben diesen, zuweilen auch mit ihnen zusammenfallend oder sich verschmelzend, finden sich Kaufmannsgilden oder Hansen, die in erster Linie gemeinsame wirtschaftliche Interessen verfolgten. Auch für das Handelsinteresse und die Sicherung des Rechtsschutzes im Auslande bildeten sich solche Kaufmannsgilden, die ihre höchste Entwickelung in der großen deutschen Hanse erreichten. Endlich sind auch die Zünfte als Gewerbsgilden des Handwerkerstandes zu bezeichnen, wenn auch viele derselben ursprünglich aus unfreien, hofrechtlichen Innungen hervorgegangen sein mögen. Mit der Ausbildung des modernen Staats⸗ und Städtewesens verloren die G. ihre ursprüngliche Bedeutung und das Wort kommt in der neuern Zeit nur noch als Bezeichnung kaufmännischer Korporationen vor. Die in Rußland noch ——7 G. (Kaufleute erster und zweiter G. und Kleinhändler) sind im wesentlichen nur Steuerklassen. Vgl. Wilda, Das Gildenwesen im Mittelalter» (Halle 1831); Gierke, «Rechtsgeschichte