FeedGirouette (frz.)
VerkehrBrockhaus 1882

Girouette (frz.), Wetterfahne, auch bildlich zur Bezeichnung eines Wetterwendischen. Giroverkehr. Der moderne G. wird nicht durch besondere Girobanken (s. d.), sondern durch Depositen⸗ und Notenbanken neben ihren sonstigen Geschäften betrieben. Die Bank ist nicht verpflichtet, die bei ihr von den Girokunden eingezahlten Sumnen bar vorrätig zu halten, muß aber jederzeit den Anweisungen des Kunden entsprechen, sowohl in Bezug auf die Uberschreibungen von einem Folium auf das andere, als auch auf bare Auszah-Kr lungen. (S. Banken.) Bei dem G. im strengen Sinne gibt die Bank ihrerseits keinen Kredit, son⸗; dern nimmt von den Conteninhabern außer den baren Einzahlungen nur Wechsel, Coupons u. une Einkassieren an, die erst nach erfolgter Zahng gutgeschrieben werden. Es steht jedoch natürlich im Belieben der Banken, ihren Kunden auch den Betrag discontierter Wechsel oder erteilter Lom-e barddarlehne auf Giroconto gutzuschreiben und diese Erweiterung des G. ist zur Belebung desselben und zur Beförderung des Check⸗ und Abrechnungsverkehrs durchaus empfehlenswert. Die Deutsche Reichsbank, welche ihrem G. durch die Zulassung kostenfreier Übertragungen von einem Bankplatz zum andern bereits eine großartige Ausdehnung in dem ganzen Netze ihrer Zweiganstalten gegeben, hat in der neuesten Zeit die Entwickelung desselben in Verbindung mit Check⸗ und Clearinghaussystem noch weiter zu befördern gesucht. Nach den am 1. Febr. 1883 in Kraft getretenen modifizier⸗⸗ ten Bestimmungen über den G. der Reichsbank müssen jetzt alle Summen, welche die Girokunden durch Discontierung von Wechseln oder Lombarddarlehnen erhalten, zunächst dem Giroconto derselben gutgeschrieben werden, können also nicht unmittelbar (ohne dieses Conto zu passieren) bar entnommen werden. Der Contoinhaber ist berechtigt, außer Wechseln und Anweisungen auch Rechnungen und andere liquide Forderungen kostenfrei zur Gutschrift auf Giroconto einziehen zu lassen. Der weiße Check, mittels dessen die baren Abhebungen erfolgen, hat nicht mehr, wie früher, die Form einer Quittung, sondern ist nunmehr ein Anweisungscheck auf Namen mit dem Zusatze aoder überbringer den die Bank stets ohne Legitimationsprüfung auszahlt. Soll der Check nur zur Verrechnung mit der Reichsbank oder einem Contoinhaber dienen, so muß er gekreuzt, d. h. mit dem quer über den Text geschriebenen Vermerk anur zur Verrechnung» versehen sein, in welchem Falle der Betrag nicht bar ausgezahlt werden darf. Zu Üübertragungen auf Conten an demselben oder an einem andern Bankplatz sind.die roten Checkformulare bestimmt, die unverändert bleiben. Es dürfen nur die von der Bank selbst in Aoimn von mindestens 50 Stück gelieferten Checkformulare verwendet werden. echsel, aus welchen ein Contoinhaber zu einer Zahlung verpflichtet ist, sind bei der Reichsbank oder einem Bankhause, das mit derselben in täglicher Abrechnung steht, zahlbar zu machen und rechtzeitig zu avisieren. Andernfalls müssen solche in Besitz der Reichsbank gelangten Wechsel bar bezahlt werden. Verfügt der Contoinhaber über mehr, als sein Aabtunge beträgt, so lehnt die Bank nicht nur die Zahlung ab, sondern behält sich auch vor, den Verkehr mit ihm ganz abubrechen. Die Girogelder werden von der Bank wesen verwaltet, aber nicht verzinst; sie erwartet vielmehr, daß die Girokunden stets ein ihrer Mühewaltung entsprechendes Guthaben stehen lassen, regelmäßig von ihren Befugnissen Gebrauch machen, undf nur für sich selbst, nicht für dritte Personen, und sie behält sich das Recht vor, den Vertrag ohne weiteres schriftlich aufzuheben, wenn diesen Erwartungen nicht entprochen wird. Im Zusammenhange mit dieser Reorganisation des G. hat die Reichsbank 14. Febr. 1883 in Berlin mit 16 großen Bankhäusern eine „Abrechnungsstelle (Clearinghaus) n ra⸗ und in mehrern andern Städten, z. B. in Frankfurt, Köln, Hamburg, Leipzig, sind uelben Einrichtungen geschaffen worden. Unter demselben Impuls haben auch viele Bank⸗ ++ einen provisonsfreien Check⸗ und Giroverehr organisiert, in der Hoffnung, auch das nichtkaufmännische Publikum mehr und mehr für die Sache zu interessieren. In diesen Fällen wird auch eine allerdings sehr mäßige Verzinsung der Einlagen gewährt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 58Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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