Handelsverträge oder Handelstraktate sind die schon aus dem frühen Altertum her bekannten Vereinbarungen zwischen zwei Staaten zur Sicherung und Regulierung der gegenseitigen Handelsverhältnisse ihrer Unterthanen. Sofern die getroffenen Abreden zugleich den wechselseitigen Schiffahrtsverkehr umfaßten, pflegten sie „Handels- und Schiffahrtsverträgez, und sofern der eine vertragschließende Staat ein außereuropäischer ist, Freundschafts⸗, Handels-und Schiffahrtsverträgey genannt zu werden. Die Entstehung der H. fällt mit dem Zeitpunkte zusammen, wo überhaupt Handelsstaaten miteinander in Verbindung traten und sich damit für dieselben das Bedürfnis herausstellte, ihren gegenseitigen Beziehungen und Verhältnissen eine gewisse Sicherheit zu verleihen. Ursprünglich wurden jedoch Friedens⸗ und Schutzbündnisse mit den Abmachungen über den gegenseitigen Handels- und Schiffahrtsverkehr vereint, sodaß die betreffenden Verträge gleichzeitig einen staats⸗ und völkerrechtlichen Charakter hatten. Erst allmählich ging man dazu über, die beiderseitigen Vereinbarungen ausschließlich auf die Handels- und Schiffahrtsbeziehungen zu beschränken, sodaß von jetzt ab Übereinkommen zu gegenseitigem Schutz und Trutz bei feindlichen Angriffen eines von ihnen ungebräuchlich wurden. Dies schließt nicht aus, daß auch gegenwärtig noch H. im Anschluß an polit. Verträge, wie z. B. Friedensschlüsse, vorkommen. Seit dem Ende des Mittelalters, als der Handel haratgroßen Aufschwung nahm, änderte sich der Charakter der H. wesentlich. Von jetzt ab pflegten sie den Zweck zu verfolgen: die Aufhebung und Beschränkung der dem wechselseitigen Verkehr entgegenstehenden Hindernisse, insbesondere der Einfuhr- und Ausfuhrverbote, der Einfuhr⸗, Ausfuhr⸗ und Durchgangszölle, der Hafen⸗, Tonnen⸗, Lotsen und andern Abgaben zu erreichen und eine möglichst gleiche Behandlung der einheimischen und fremden Waren und Personen, volle Freiheit des Reisens und Aufenthalts für die aus dem vertragschließenden Staate kommenden Handelsleute, so- wie endlich Sicherung des Rechtsschutzes für deren Person, Waren und Forderungen zu erlangen. In den H. spiegelt sich die jeweilig herrschende Richtung der Handelspolitik ab. Solange das Schutzzollsystem in Blüte stand, charakterisierten sich die ö. durch das Bestreben, dem Handelsverkehr der Kontrahenten eine monopolistische Vergünstigung, eine Ausnahmestellung zuzuwenden, und enthielten deshalb meist eine dahin gehende Bestimmung, daß die vertragschließenden Staaten andern keine gleichen Rechte zugestehen würden. Mit der größern Verbreitung des Freihandelssystems hat sich dies geändert. Anstatt Monopole zu Gunsten einer Nation zu schaffen, enthalten die H., die nach den Typen des engl.⸗franz. Vertrags von 1860 zwischen den meisten europ. Staaten geschlossen worden sind, die allgemeine Klausel, daß beide Teile in jeder Beziehung die Rechte der meistbegünstigten Nation zugestehen. Die Richtung dieses neuern H. war eine vorwiegend freihändlerische, indem sie die Einfuhrverbote aufhoben, die Zölle herabsetzten, für die Dauer des Vertrags jede Erhöhung der Einfuhrzölle ausschlossen, die Einführung von Ausfuhrprämien, von neuen Ausfuhr- und Durchfuhrzöllen untersagten, sowie eine Menge unnützer Belästigungen ausländischer Schiffer und Waren beseitigten. Diese H. wurden meistens auf zehn Jahre abgeschlossen, mit dem Zusatz, daß sie immer auf ein Jahr länger in Kraft bleiben sollten, wenn nicht ein Jahr vorher die Kündigung erfolge. Nach dem Ablaufe der ersten Serie derselben stieß ihre Erneuerung in den siebziger Jahren auf nicht geringe Schwierigkeiten, doch kamen schließlich zwischen den meisten Staaten wieder neue Verträge auf dem Fuße der gegenseitigen Meistbegünstigung, wenn auch mit manchen protektionistischen Abänderungen der Tarife, zu Stande. Zwischen Frankreich und England wurde jedoch eine Einigung nicht erzielt, indes gewährte nach einem Provisorium schließlich 1881 ein franz. Gesetz einseitig und ohne Vertrag den Engländern die Rechte der meistbegünstigten Nation. Der Vertrag zwischen dem Deutschen Zollverein und en dunch wurde 1871 im Frankfurter Frieden dur die dauernd gültige Bestimmung ersetzt, daß beide Teile stets gleichgestellt sein sollen mit England, Belgien, den Niederlanden, der chweiz, Osterreich und Rußland. Auch von deutscher Seite wurden bei der Wendung der Zollpolitik 1878 einige H. gekündigt, jedoch bald durch neue wieder ersetzt. So sind namentlich die Verträge mit Osterreich, der Schweiz, Belgien und Italien 1881 auf der Basis der Meistbegünstigung erneuert oder verlängert worden. In demselben ahre kam auch ein Vertrag auf derselben Grundlage mit Rumänien zu Stande. Der Vertrag mit Spanien lief 1882 ab, wurde aber 1883 mit mehrern besondern Tarifbestimmungen wieder erneuert. Mit Rußland, Schweden und Norwegen und den Vereinigten Staaten hat das Deutsche Reich bisher keine H. geschlossen. Wird eine Reihe 1 1 er Zollsätze durch einen H. ausdrücklich festgesetzt, so bilden diese einen besondern Tarif, den sog. Konventionaltarif, im Gegensatz zu dem Generaltarif, der den Charakter eines autonomen besitzt. Doch können natürlich auch unter Beibehaltung der Tarifautonomie H. mit der Meistbegünstigungsklausel geschlossen werden. Eine eigene Art von Handelsvertrag war der Zollvereinsvertrag zwischen den deutschen Staaten, da man sich hier durch den Vertrag über ein förmliches gemeinschaftliches System in Betreff des Handels und Verkehrs überhaupt, so- wie in Betreff der damit zusammenhängenden Zölle und Steuern, also über eine gemeinsame Handels- und Steuerpolitik geeinigt hatte. Alle H. bedürfen in konstitutionellen Staaten der Mitwirkung der Landesvertretung; nur Frankreich machte unter dem Kaiserreich hiervon eine Ausnahme, indem der Kaiser selbständige H. abschließen durfte. Die bis 1856 abgeschlossenen H. finden sich in Martens' und Cussys «Recueil manuel et pratique de traitéso (7 Bde., Lpz. 1846—57), die spätern meist in den einzelnen Jahrgängen des „Preuß. (jetzt Deutschen) Handelsarchivo. Vgl. Schraut, System der H. und der Meistbegünstigungo (Lpz. 1884).