FeedHandelsrecht
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Handelsrecht, die Gesamtheit der Rechtsnormen, welche den Handelsverkehr regulieren. Insofern dasselbe den Handelsverkehr der Staaten untereinander regelt, spricht man von Handels-Völkerrecht, wohin die Bestimmungen über Handelsverträge und Füenlichen und über den Transithandel, uber den friedlichen und kriegerischen Seeverkehr (insbesondere Embargo, Blockade, Kaperei, Prisengerichte), über internationalen Post- und Eisenbahnverkehr.u. a. m. gehören. Insofern das H. die öffentlichen Rechte und Institute innerhalb eines Staats regelt, spricht man von Handels-Staatsrecht; hierzu gehören die Bestimmungen über Börsen, Messen, Märkte; über den gesamten kaufmännischen Gewerbebetrieb und insbesondere über die öffentlichen Makler; über Banken und Handelskammern, Handelsgerichte, Handelsregister, Münzwesen u. s. w. Endlich, insofern das H. die Privatverhältnisse der beim Handel beteiligten Personen untereinander und zu den Gegenständen des Handels (Waren) reguliert, nennt man es Handels-Privatrecht oder auch H. im gewöhnlichen und eigentlichen Sinne des Wortes, welches eine besondere jurist. Disciplin bildet. Es ist üblich, aus diesem H. im engern Sinne zwei Gebiete, nämlich ein Rechtsinstitut, das Wechselrecht (s. d.), und eine Gruppe von Rechtsinstituten, das Seerecht (s. d.), auszuscheiden und nur den Rest als H. (im engsten Sinne) zu bezeichnen; neuestens pflegt man auch noch das Versicherungsrecht als besondere Spezialdisciplin vom H. abzuzweigen, indessen ist eine solche Atomisierung innerlich zusammengehöriger Materien zwar für die litterarische Behandlung nicht ohne Nutzen, für die didaktische Darstellung dagegen verwerflich. Inhalt des Handelsrechts. Das H. reguliert den Handel, d. h. den Umsatz der Güter; für einen derartigen Umsatz aber ist notwendig einmal eine Person, die den Umsatz bewirkt, sodann ein Gut, welches umgesetzt wird, endlich eine Handlung (Rechtsakt, Rechtsgeschäft), durch welche jene Person dieses Gut umsetzt, d. h. in andere Hände bringt. Danach zerfällt das gesamte H. naturgemäß in drei Teile: die Lehre von den Handelspersonen, die Lehre von den Handelsobjekten und die Lehre von den Handelsgeschäften. Die Handelspersonen sind teils selbständige Handeltreibende (Kaufleute), teils unselbständige Gehilfen derselben (Handlungsdiener). Die Kaufleute sind teils Einzelkaufleute, teils Vereine mehrerer Personen, Gesamtkaufleute, Handelsvereine, beide aber haben die Rechte und Pflichten eines Kaufmanns; die Lehre von den Handelspersonen zerfällt daher wieder in drei Abschnitte: vom Kaufmann überhaupt, von den Handelsgesellschaften und von den Handlungsdienern. (S. Kaufmann, Handelsgesellschaften, Handlungsdiener.) Die Handelsobjekte sind teils körperliche Sachen, teils immaterielle Güter. Erstere nennt man Waren im weitesten Sinne und teilt dieselben wieder ein in Waren im engern Sinne (d. h. solche Sachen, die einen direkten Gebrauchswert haben), ferner in Geld und in Wertpapiere. Die immateriellen Güter aber sind teils Autorrechte (sog. geistigesYEigentum, Erfindungen, Muster, Modelle u. w.), teils ökonomisch wertvolle Namen oder Zeichen (Firma und Marken). Die Handelsgeschäfte sind ihrer jurist. Struktur nach meistens keine andern als die Rechtseschäfte des Verkehrs überhaupt, also Kauf, Miete, kandat, Darlehn, Depositum u. s. w. Dieselben haben indessen für den Handelsverkehr eine vielfach abweichende Ausbildung und dann auch häufig einen andern Namen, wie Kommission, Spedition, Frachtgeschäft, Lieferungsgeschäft, Heuervertrag u. s. w., erhalten; teilweise sind sie auch dem gewöhnlichen bürgerlichen Verkehr ganz unbekannt: so ursprünglich der Wechsel, dann Bodmerei, Versicherungsgeschäft u. a. m. (S. Handelsgeschäft.) Das H. ist ein Sonderrecht, welches sich vielfach abweichend vom allgemeinen Verkehrsrecht entwickelt hat, und die Ursachen dieser Erscheinung sind teils innere, teils lediglich historische. Denn auf der einen Seite verlangt der Handelsverkehr häufig eine Freiheit, Beweglichkeit, Formlosigkeit, welche dem bürgerlichen Verkehr gefährlich werden könnte, und doch zugleich für gewisse Fälle wiederum eine Schneidigkeit und durch Formen garantierte Sicherheit, wo das bürgerliche Recht diese Eigenschaften zu entbehren vermag. Auf der andern Seite läßt sich nicht leugnen, daß sich solche eigentümliche Normen vielfach bloß für den Handelsverkehr herausgebildet haben, wenn sie auch für den übrigen Güterverkehr durchaus am Platze sein würden: hier haben sie le-Weus eine histor. Berechtigung und gehen früher oder später wieder in dem allgemeinen bürgerlichen Rechte auf. Je mehr sich also das letztere bestrebt, auch den eigentümlichen Bedürfnissen des Handelsverkehrs gerecht zu werden, um so bedeutungsloser erscheint das H., welches deshalb bei den Römern kaum zu irgend einer Bedeutung gelangte, dagegen im Mittelalter im Kampfe gegen zahlreiche politis che, rin religiöse Schranken sich eine große Selbständigkeit und ganz eigentümliche Sonderstellung errang. Besonders die großen ital. Handelsstädte waren es, die das H. recht eigentlich geschaffen und allmählich auch nach Deutschland importiert haben. In neuerer Zeit hat dann das H. sein Gebiet noch beträchtlich erweitert und sich zu einem Handels- und Industrierecht herausgebildet. Das H. ist dasjenige Rechtsgebiet, welches bei weitem am entschiedensten einen internationalen Charakter an sich trägt; denn nicht nur hat bei allen Kulturvölkern der Handelsverkehr ein im ganzen gleiches Gepräge, indem er identische Zwecke mit identischen Mitteln Uen De vor allem haben auch die nahen und direkten Beziehungen, welche dieser Verkehr unter den Völkern herstellt, dazu beigetragen, im Interesse der Freiheit und Sicherheit des Handels die rechtlichen Unterschiede zu beseitigen oder wenigstens abzuschleifen, und besonders in neuester Zeit ist man bestrebt, wenigstens das Seerecht zu einem für alle Völker gemeinsamen Rechte zu gestalten. Die Quellen des H. bildeten früher die zahlreichen und unter sich verschiedenen Statuten der Städte und Kaufmannsinnungen, die Meß⸗, Markt⸗,/ Wechsel⸗, Falliten⸗, Assekuranzordnungen u. s. w. Eine umfassende Codifikation gab zuerst das Allgemeine Landrecht für Preußen (Tl. 2, Tit. 8, Abschn. 7—14), sodann der franz. Code de commerce, welcher, auf Grundlage der Ordonnances pour le commerce und de la marine (1673 und 1681) unter Napoleon verfaßt und 1807 publiziert, für alle spätern Codifikationen vorbildlich geworden, in zahlreichen Staaten sogar einfach rezipiert worden ist. Nachdem Deutschland 1847 seine Allgemeine Wechselordnung erhalten hatte, wurde 1849 durch das damalige Reichsministerium eine Kommission zur Beratung eines Handelsgesetzbuchs niedergesetzt, diese Beratung auch begonnen, aber nicht vollendet. Erst 17. April 1856 beschloß der Deutsche Bundestag auf Antrag Bayerns die Niedersetzung einer neuen Hommission. Dieselbe wurde 15. Jan. 1857 in Nürnberg eröffnet. Sie beriet auf Grundlage eines preuß. Entwurfs (ein gleichzeitig vorgelegter österr. Entwurf wurde nur zur Vergleichung herangezogen) bis zum März 1858 die vier ersten Bücher in zwei Lesungen, siedelte dann nach Hamburg über und erledigte dort das fünfte Buch (vom Seehandel) in zwei Lesungen bis Aug. 1860. Dann wurden die vier ersten Bücher nochmals in dritter Lesung zu Nürnberg bis März 1861 definitiy festgestellt und der ganze Entwurf nebst den Protokollen der Kommission durch den Schriftführer Lutz in neun Bänden publiziert. Durch Bundesbeschluß vom 31. Mai 1861 wurde dieser Entwurf den einzelnen Regierungen zur Annahme empfohlen und in fast allen Bundesstaaten (mit besondern Einführungsgesetzen) publiziert, in Osterreich jedoch nur die vier ersten Bücher, welche auch jetzt noch in Cisleithanien gelten. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch wurde 1869 als gemeines Recht für den Norddeutschen Bund, durch Reichsgesetz vom 22. April 1871 aber für das ganze Reich und am 19. Juli 1872 auch in Elsaß-Lothringen eingeführt. Dieses Handelsgesetzbuch bildet nunmehr die Hauptquelle des deutschen H., neben welchem die handelsrechtlichen Partikularrechte der einzelnen deutschen Staaten nur so weit in Betracht kommen, wie das Gesetzbuch ihnen Raum geben will. Es zerfällt in fünf Bücher, jedes Buch in Titel, viele Titel in Abschnitte und alle in einzelne Artikel. Das erste Buch ist überschrieben Vom Handelsstande, das zweite Von den Handelsgesellschaften, das dritte handelt von der Stillen Gesellschaft und von der sog. Gelegenheitsgesellschaft, das vierte von den Handelsgeschäften, das fünfte endlich vom Seehandel. Das Deutsche Handelsgesetzbuch hat insofern noch wesentliche Lücken, als die Bankiergeschäfte, das Versicherungswesen, der Verlagsvertrag und die Binnenschiffahrt noch keine Regelung darin gefunden haben. Litteratur. Die Wissenschaft des H. in Deutschland ist sehr jungen Datums, während sie in Italien, besonders aber in Frankreich bereits in frühern Jahrhunderten eine große Blüte erlangte. Noch jetzt ist die franz. Praxis in handelsrechtlichen Sachen mustergültig, während die theoretische Litteratur dort nicht mehr völlig auf der frühern Höhe steht. In Deutschland gab zunächst das Oberappellationsgericht der vier Freien Städte zu Lübeck unter der Leitung von Heise (1820—51) ein glänzendes Vorbild gesunder Rechtsprechung auf dem Gebiete des H., und noch bedeutsamer wurde die Judikatur des Bundes⸗(später Reichs⸗) Oberhandelsgerichts unter der Leitung von Pape (1870—79), dessen Entscheidungen von den Räten des Gerichtshofs in 25 Bänden und 4 Registerbänden herausgegeben wurden. Die theoretische Bearbeitung des deutschen H., zunächst von Martens (1797) u. a. versucht, dann von Heise und Cropp gefördert, hat ihren eigentlichen Begründer in Heinr. Thöl gefunden (Handelsrechto, Bd. 1, Lpz. 1841, 6. Aufl. 1879; Bd. 2, 4. Aufl. 1878; Bd. 3, Lpz. 1880). Umfassender ist Goldschmidt, «Handbuch des H.» (2. Aufl., Stuttg. 1874 fg.). Vgl. ferner: Endemann, «Das deutsche H.). (Berl. 1880); 4Handbuch des deutschen Handels⸗ See- und Wechselrechts v, unter Mitwirkung von Brunner, Cohn u. a. herausg. von Endemann (4 Bde., Lpz. 1881 —84). Eine umfassende Darstellung des H. in sieben Bänden von Laband, Grawein, Wagner und Ehrenberg wird das von Binding herausgegebene 4Systematische Handbuch der deutschen Rechtswissenschafto bringen. Sehr wichtig für die Theorie und Praxis des H. ist endlich noch die von Goldschmidt u. a. herausgegebene „Zeitschrift für das gesamte H.r (seit 1858),

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 787Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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