Liquid (vom lat. liquidus, flüssig) heißt eine erwiesene und verfügbare Schuld oder Forderung. Liquidieren heißt im Handel: das Abrechnen der gegenseitigen Forderungen, aber auch das Einstellen der Zahlungen, wozu jene Abrechnung erforderlich ist, die Aufgabe des Geschäfts, die Auflösung einer Handelsgesellschaft; im Gerichtsstile: das Berechnen der Kosten. Die betreffende Abrechnun selbst, im Gerichtswesen die Kostenrechnung, heißt Lig uidation. Liquidationstermin nannte man die gerichtliche Vorladung, auf welche eine Liquidation, besonders von den Gläubigern einer Konkursmasse, einzureichen war. Liquidant war der Gläubiger, welcher seine Forderung samt den Belegen einreichte, Liquidat dessen Schuldner. Liquidator hieß früher der Gerichtsbeamte, welcher die Richtigkeit einer bezüglichen Forderung prüfte; jetzt nennt man noch Liquidatoren die von den Teilnehmern einer aufgelösten Gesellschaft oder vom Gericht ernannten Vertrauenspersonen, welche die völlige Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern besorgen: ihr Name wird in das Handelsregister eingetragen. (S. Offene Handelsgesellschaft.) Besonders wichtig ist die oftmals im Civil-Bewei geforderte Liquidität (d. h. erbrachter eweis oder wenigstens in bestimmter Frist nach gewissen Beweisgrundsätzen zu erbringender Beweis) bei gewissen Einreden (Kompensation, summarisches Verfahren). Die Deutsche Civilprozeßordnung bedient sich für «liquid stelleno meist des Ausdrucks aglaubhaft machen öo. Liquidationsverfahren hieß nach früherm gemeinen Recht das Stadium des Konkursverfahrens, das die Prüfung und Feststellung der Konkursforderungen bezweckte.