Moratorium ((lat.) oder Anstandsbrief, auch Indult (literae quinquennales, respirationes) nannte man eine landesherrl. oder richterliche Verwilligung für einen Schuldner, daß er auf eine bestimmte Zeit von seinen Gläubigern nicht zur Zahlung gezwungen werden dürfe. Der Schuldner mußte zu dem Ende nachweisen, daß sein Unvermögen zu zahlen nur vorübergehend sei, indem ungünstige Zeitumstände, deren Besserung sich hoffen läßt, oder die Schwierigkeit, bedeutende Warenvorräte schnell zu Geld zu machen u. s. w., es herbeigeführt haben, sodaß ein gezwungener und schleuniger Verkauf des Vermögens dem Schuldner bei weitem mehr schaden als dem Gläubiger nützen würde. Zugleich mußte aber auch der Gläubiger gesichert werden, daß er nicht durch die erteilte Nachsicht in noch größere Gefahr kam, und es mußten die laufenden Zinsen pünktlich entrichtet werden. Unter diesen und ähnlichen Bedingungen wurden zuweilen ganzen Klassen von Schuldnern, z. B. den Gutsbesitzern einer durch Krieg oder andere allgemeine Kalamitäten zerrütteten Provinz, allgemeine oder Generalmoratorien gegeben; einzelne Personen erhielten Spezialmoratorien gegen ihre Gläubiger. In manchen Ländern wurden die M. als landesherrl. Dispensationen und Gnadensachen behandelt, in andern waren sie den Gerichten zugewiesen. In manchen Staaten durch die Verfassungsurkunden als leicht zu Mißbräuchen Anlaß gebende Eingriffe in fremde Privatrechte untersagt, weil sie erfahrungsmäßig den Kredit des Schuldners vollends untergraben und ein betrügerisches Beiseiteschaffen der letzten Befriedigungsmittel begünstigen, sind die Befugnisse der Gerichte, dem Schuldner bei der Verurteilung Zahlungsfristen zu gewähren, durch das Einführungsgesetz der Deutschen Civilprozeßordnung G. 14, 4) aufgehoben. Wichtig war die Bestimmung des Jüngsten Reichsabschiedes i von 1654, der zufolge die geschuldeten Kapitalien der im Kriege Verarmten nicht vor drei Jahren und teilweise zurückgezahlt werden sollten. Die bisher angelaufenen Zinsen (Renten) und Interessen soll⸗( ⁵ bei jenen Schuldnern azu drei Vierteil kassiert z und aufgehoben sein», das letzte Viertel sollte auf näher bestimmte Weise allmählich abbezahlt werden. Von noch größerer Bedeutung wurden die sehr abweichenden Urteln der Gerichtshöfe Veran-r lassung gebenden französischen Moratorien gesetze vom 13. Aug. 1870, 10. März, 26. April u und 4. Juli 1871. Vgl. Neumann, „Geschichte des7 Etute in Deutschlando (Halle 1865); Endemann, tudien (Bd. 1, Berl. 1874); Fick, «Über internationales Wechselrecht in Bezug auf Fristbestimmungen (Elberf. 1872); Jaques, Die durch die franz. Moratorienverfügungen hervorgerufenen Regreßfrageno (Wien 1872).