Cession (lat.) heißt in der Jurisprudenz die Abtretung einer Forderung an einen neuen Gläubiger (Cessionar), damit dieser sie für seine Rechnung statt des bisherigen Gläubigers (Cedenten) gegen den Schuldner (debitor cessus) geltend mache. ie Üübertragung ist nicht bei allen Forderungen zulässig, nämlich nicht bei denjenigen, deren Erfüllung an einen andern Gläubiger als den Derttenen dem Sinn und Inhalt der Forderung widerstreiten würde; so ist der Alimentenanspruch, die Forderung aus der Injurie IueinMert Die C. erfolgt entweder auf Grund eines Vertrags zwischen Cedenten und Cessionar, wobei der Schuldner nicht zugezogen zu werden braucht, oder durch Richterspruch oder gemäß gesetzlicher Vorschrift. Das Verhältnis des Schuldners wird durch die C. nicht verändert; er behält gegen den Cessionar alle Einwendungen, welche er gegen den Cedenten hatte, und kann dem letztern sogar so lange, als ihm die C. nicht angezeigt ist (was daher stets an uraten), Lenton Zahlung leisten. Der Cedent hastet dem omder nu je nach dem Rechtsgrund der C., entweder nur dafür, daß die abgetretene Forderung wirklich vorhanden gewesen (für die Richtigkeit oder Verität), oder aber auch dafür, daß der Schuldner Der Cestonnr sei (für die Sicherheit oder Bonität). er Cessionar erlangt alle Rechte und damit verbundenen Nebenrechte des Cedenten (3. B. aus Burgschaften) Über die 7 einschlägige Anastasiandà lex s. diesen Artikel. Einige Arten der C. sind gemeiniglich verboten, z. B. die C. von Forderungen gegen den Mündel an den Vormund; dagegen ist das frühere Verbot der C. der im Prozeß berangenen Forderungen jetzt durch die anbruch, Süp nrenponng, beseitigt. Vgl. Mühlenbruch, „Die Lehre von der C. der Forderungsrechtev (Greifsw. 1817; 3. Aufl. 1836); Delbrück, «Die Übernahme fremder Schulden (Berl. 1853); Karsten, Die fingierte C. (Rostock 1874). ö