Litigant (lat.), der vor Gericht Streitende, Litigation, Gerichtshandel, Prozeß. Liitigiosität eines Anspruchs, einer Sache, bedeutet, daß der Anspruch, die Sache im Prozeß befangen, ein Prozeß darüber anhängig ist. Nach früherm gemeinen Recht hinderte sie die Veräußerung des Anspruchs, der Sache. Nach heutigem Recht ist dies nicht mehr der Fall. Die Rechtshängigkeit schließt, nach §. 236 der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, das Recht der einen oder der andern Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch zu cedieren. Die Veräußerung oder Cession hat aber auf den Prozeß keinen Einfluß. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozeß als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen. Vgl. S88. 237, 238 der Civilprozeßordnung.