FeedEinlager
Recht & StaatBrockhaus 1882

Einlager, auch Einreiten oder Leisten sobstagium) nannte man im Mittelalter den Aufnicht v des Schuldners in einer Herberge, die er nicht verlassen durfte, bis seine Schuld getilgt war. Es lag darin eine Beschränkung der persönlichen Freiheit des Schuldners, die einen Zwang zur Zahlung der Schuld ausüben sollte. Namentlich Ritter und mächtige Herren, gegen die damals eine gerichtliche Exekution nicht leicht durchzuführen war, mußten ihren Gläubigern das E. versprechen. inlassung (C. auf die Hauptsache, Litis contestatio, Streitbefestigung) ist im Civilprozeß der Eintritt des Beklagten in die Verhandlung über den Klaganspruch, die Erklärung des Willens, über den Klaganspruch, adie Hauptsacher zu streiten, im Gegensatz einerseits zur Anerkennung des Anspruchs, andererseits zum Streit über die Voraussetzungen seiner prozessualischen Geltendmachung. Die Cinlassung steht allerdings nicht im Belieben des Beklagten; wenn er pflichtwidrig sie weigert, so ruft er das Versäumnisverfahren gegen sich hervor. (S. Bersäumnis.) An die Einlassung knüpft auch die Deutsche Reichs-Civilprozeßordnung wichtige prozessuale Wirkungen. Durch die E. verliert der Beklagte seine verzichtbaren prozeßhindernden Einreden, sofern er nicht die unverschuldete Unmöglichkeit ihrer vorherigen Geltendmachung glaubhaft macht. (Civilprozeßordnung, §. 247, vgl. §. 39.) Durch die E. wird der Kläger an den Prozeß in der Weise gebunden, daß er ohne Einwilligung des Beklagten seine Klage nicht —. urücknehmen kann. G. 243; vgl. auch Civilprozeßordnung, 88.73, 241.) Im übrigen sind die im frühern Recht mit der E. verbundenen Wirkungen, insbesondere die civilrechtlichen, jetzt an die Erhebung der Klage (s. Klage) geknüpft. (Civilprozeßordnung, §. 239.) (gl. Litis contestatio.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 831Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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