FeedEinrede
Recht & StaatBrockhaus 1882

Einrede, exceptio, ist ein Umstand (im formellen Sinne die Verteidigung des Beklagten mit einem Umstand), welcher, die besondern Thatsachen vorausgesetzt, an welche die Entstehung eines Anspruchs geknüpft ist, doch der Existenz des Anspruchs entgegensteht. Einreden verneinen entweder die 0 %„ der prozessualen Geltendmachung des Klaganspruchs; dann nennt man sie Prozeßeinreden, z. B. Einrede der Rechtshängigkeit; sie bezwecken die Abweisung der Klage awie angebrachtv; oder die Existenz des Klaganspruchs selber, dann nennt man sie Sacheinreden, materielle CE.; sie bezwecken die Zurückweisung des Klaganspruchs. Der Umstand, auf welchen die E. sich an kann ein rechtshindernder sein, d. h. ein solcher, welcher der Entstehung des klägerischen Rechts entgegensteht 63. B. Unzurechnungsfähigkeit eines Kontrahenten beim Vertragsabschluß), oder ein rechtsvernichtender, d. h. ein solcher, welcher das entstandene Recht wieder aufhebt (z. B. Einrede der Zahlung), oder ein rechtsunwirksammachender, d. h. ein solcher, welcher das existente Recht seiner Wirkung gegen den Beklagten beraubt (z. B. CE. des Zwangs). In einem engern Sinne wird unter E. oder exceptio nur ein Umstand der letztern Art verstanden. Die Sacheinreden sind teils peremtorisch, d. h. solche, welche dem Anspruch dauernd entgegenstehen, definitive Abweisung der Klage bewirken, teils dilatorisch, d. h. solche, welche dem Anspruch nur zur Zeit entgegenstehen; Abweisung der Klage nur zur Zeit bewirken (z. B. E. der Stundung). Unter der Bezeichnung aprozeßhindernde CE.» faßt die Deutsche Reichs-Civilprozeßordnung gewisse Verteidigungsgründe zusammen (3.B. Unzuständigkeit des Gerichts, Unzulässigkeit des Rechtswegs, Rechtshängigkeit), welche den Beklagten berechtigen, die Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern, welche gleichzeitig und vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache vorzubringen sind, und, insofern sie verzichtbar, nachher nur geltend gemacht werden können, wenn der Beklagte die unverschuldete Unmöglichkeit früherer Geltendmachung glaubhaft macht. Wenn der Beklagte auf Grund derselben die Verhandlung zur Hauptsache weigert, so ist darüber besonders zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden, ebenso, wenn das Gericht die abgesonderte Verhandlung anordnet. (Vgl. darüber Civilprozeßordnung, S8. 247, 248.) Das Vorbringen von E. ist an sich nicht Geständnis des Klaggrundes (equi excipit, non fateturo). Über ihre Geltendmachung s. Eventualmaxime. Vgl. auch Verteidigung (im Civilprozeß).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 832Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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