FeedChikane
Recht & StaatBrockhaus 1882

Chikane ist das böswillig einem andern bei Ausführung eines Geschäfts bereitete Hindernis. Im Prozeß ist C. (calumnia) insbesondere die bewußt unwahre Behauptung, der bewußt ungerechtfertigte Antrag. Der alumnieneid des frühern gemeinen Civilprozeßrechts, d. h. die eidliche Versicherung der Partei, nicht chikanös zu handeln, ist in die neuern Civilprozeßordnungen nicht aufgenommen worden, insbesondere nicht in die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich. Schutzmittel gegen C. sind die Prozeßkosten (die der unterliegenden Partei zur Last fallen, aber auch ganz oder teilweise der obsiegenden Partei auferlegt werden können, welche die u Hhilaudie Proz Prozesses verschuldet hat), gegen chikanöse Prozeßverschleppung insbesondere die Befugnis des Gerichts rmißt, sind unter K aufzusuchen. 17* zur e der 5l verzögerlicher Verteidigungsmittel, die der Beklagte srüher hätte geltend machen können (vgl. Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, §8. 252, 502) und zur Verhängung der im Gerichtskostengesetz, §. 48, n Als wirksam gegen C. erweist sich auch die Offentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens insofern, als gar mancher sich öffentlich vor Gericht zu sagen scheut, was er zu schreiben sich nicht scheuen würde.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 259Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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