FeedMilitärmusik
MusikBrockhaus 1882

Militärmusik heißt die den Zwecken der Soldaten in Frieden und Krieg dienende Musik. Diejenigen, welche die M. vortragen, führen den aus dem Französischen entlehnten Namen Hautboisten. Diese Benennung kommt davon, daß sonst, ehe man die Klarinette (s. d.) kannte, die Hauptstimme eines Musikstücks der Oboe (hautbois) zugeteilt war, auch wohl früher die ganze Blasmusik aus verschiedenen Gattungen des letztern Instruments bestand. Bei der M. werden die Hauthoisten jetzt meist durch die Janitscharenmusik verstärkt, und man hat bei Regimentern Hautboistenkorps von 40 Musikern, wo sonst 7—8 hinreichten. Militärpersonen. Die Deutsche Reichscivilprozeßordnung enthält eine Reihe besonderer Bestimmungen mit Rücksicht auf M. Diese haben ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Gericht ihres Garnisonortes, was jedoch nicht für diejenigen gilt, welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder selbständig einen Wohnsitz nicht begründen können (F. 14, vgl. §. 15). Zustellungen für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine erfolgen an den Chef der zunächst vorgesetzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie u. s. w., §. 158, vgl. §. 184). Die Ladung einer dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden Person des Soldatenstandes als Zeuge wird durch Ersuchen der Militärbehörde bewirkt (§. 343); die Festsetzung und Vollstreckung der Strafe wegen Ausbleibens oder Zeugnisverweigerung erfolgt auf Ersuchen durch das Militärgericht, ebenso wegen Nichterfüllung der Sachverständigenpflicht; die Vorführung bei Ausbleiben des als Zeuge Geladenen geschieht durch Ersuchen der Militärbehörde (S8. 343, 345, 355, 374). In Kriegszeiten kann auch von Amts wegen der Prozeß gegen eine im Militärdienst befindliche Partei ausgesetzt werden (§. 224). Die Zwangsvollstreckung darf gegen eine dem aktiven Heer oder der aktiven Marine angehörende M. erst beginnen, nachdem davon die vorgesetzte Militärbehörde Anzeige erhalten hat (§. 673); soll sie in Kasernen und andern militärischen Dienstgebäuden oder auf Kriegsfahrzeugen erfolgen, so hat darum auf Antrag das Vollstreckungsgericht die zuständige Militärbehörde zu ersuchen (S. 699). Der Pfändung entzogen ist das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere, ihre Pension nach chest Versetzung in einstweiligen oder dauernden Ruhestand, sowie der nach ihrem Tode den Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe- oder Gnadengehalt, jedoch ist, wenn diese Bezüge die Summe von 1500 Mark brb das Jahr übersteigen, der dritte Teil des Mehrbetrags der Pfändung unterworfen (§F. 749). Die Haft gegen eine dem aktiven Heer oder der aktiven Marine angehörende M. wird auf Ersuchen des Gerichts von der vorgesetzten Militärbehörde vollstreckt (§. 793); sie ist unstatthaft gegen M., welche zu einem mobilen Truppenteil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeugs gehören, beziehungsweise wird für die Dauer dieser Verhältnisse unterbrochen (§8. 785, 786). Im Strafprozeß erfolgen Zustellungen an M. nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung (Strafprozeßordnung, §. 37), Ladungen der zum aktiven Heer oder zur aktiven Marine gehörenden Personen des Soldatenstandes durch Ersuchen der Kommandobehörde (Strafprozeßordnung, §d. 48, 72). Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven Heer oder der aktiven Marine angehörende, als Zeuge geladene M. erfolgt auf Ersuchen durch das Militärgericht, die Vorführung durch Ersuchen der Militärbehörde (S8. 50, 69). Beschlagnahmen in militär. Dienstgebäuden (auch Kriegsfahrzeugen) erfolgen nach . 98 durch Ersuchen der Militärbehörde und auf Verlangen der Civilbehörde unter deren Mitwirkung. M. werden weder als Geschworene noch als Schöfsen einberufen (Gerichtsverfassungsgesetz, B. 34, 85). Vgl. Goltdammers «Archiv für Strafrechto (Bd. 31 u. 32, Berl. 1883—84).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 723Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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