FeedMilitärhoheit
GeschichteBrockhaus 1882

Militärhoheit (Militärgewalt) besitzt in monarchischen Staaten der regierende Herrscher, indem ihm im Frieden und Kriege die freie Verfügung über die bewaffnete Macht anheimfällt, insofern die Landesgesetze nicht die Zustimmung der Volksvertretung zu einer Kriegserklärung erheischen. In Bundesstaaten wird die M. meist durch die Bundesverträge dem Herrscher des größten Staats übertragen, in einzelnen Fällen nur für den Kriegsfall, in andern auch während des Friedens. In Republiken ist die M. des Präsidenten meist sehr beschränkt und ruht im Frieden größtenteils in den Händen des Kriegsministers, im Kriege in den Händen des den Oberbefehl führenden Generals, der freilich in wesentlichen Dingen von den Staatsgewalten seines Landes abhängig bleibt. „Militarismus (neulat.), Herrschaft des Mili⸗

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 722Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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