FeedMinörat
Recht & StaatBrockhaus 1882

Minörat (neulat.) heißt im Gegensatze zu Majorat (s. d.) das hier und da gebräuchliche Vorrecht des Jüngsten in der Erbfolge; bei Bauergütern namentlich das Vorrecht des jüngsten Sohnes, das väterliche Gut anzunehmen und seine Geschwister mit Geld abzufinden. (Vgl. Erbrecht.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 755Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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