Dilation, Aufschub, frz. délai, bezeichnet in der Rechtssprache sowohl die zu einem rechtlichen Akte gewährte Frist als die auf Ansuchen vom Gericht bewilligte awetever Nerhch laufenden Frist oder die Aussetzung weiterer Verhandlung und Ansetzung eines neuen Termins. Dilatorische Fristen, dilatorische Ladungen nennt man, im Gegensatz zu peremtorischen Fristen, peremtorischen Ladungen, solche, deren Nichtbeobachtung einen Rechtsnachteil in der Sache selbst nicht zur Folge hat. Dilatorische Einreden sind solche, die dem Klaganspruch nur zeitweise, nicht dauernd, entgegenstehen, nur Abweisung zur Zeit zur Folge haben. Das Nähere s. unter Frist, Ladung, Einrede.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 352Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei