Anerbenrecht besteht bei den Bauergütern, die zu erblichem Besitz- und Nutzungsrecht (Kolonat) besessen werden, und beruht auf Gesetz oder Gewohnheitsrecht. Bei zu freiem Eigentum besessenen Gütern wird, sofern sie unteilbar sind, der Erbe durch freie Üübereinkunft der Erben bei der Erbteilung bestimmt. Bald ist der A. der jün ste Minorat), bald der älteste unter den Erben (Majorat), bald auch wählt ihn der Grundherr, oder es bestimmt ihn der letzte Besitzer des Guts, bei bestehender allgemeiner Gütergemeinschaft die überlebende Ehefrau. Der A. hat aber ein Recht nur dann, wenn es wirklich Gus Erbfall kommt; gegen eine Veräußerung des Guts vor eintretendem Erbfall kann er keine Einwendungen machen, sofern sie mit Einwilligung des Gutsherrn geschehen sind. Kommt der A. aber zur Nachfolge, was auch wohl bei Lebzeiten des Besitzers durch freie Vereinbarung geschieht, so gehört ihm nach den verschiedenen Lokalrechten bald nur der Grund und Boden, bald auch alles dasjenige, was unmittelbar auf diesen verwandt ist, also z. B. Gebäude, Pflanzungen, Inventar. Alles, was nicht dem A. als solchem zufällt, ist Allod und wird zwischen aalleno Erben geteilt, obgleich auch hinsichtlich dieses Vermögens in einigen Gegenden der A. als der eigentliche Erbe angesehen wird und ihm nur die Verpflichtung obliegt, den andern Berechtigten herauszuahlen. Für diese bevorzugte Stellung ist andererder A. verpflichtet, seine Geschwister bis zur egründung eines eigenen Haushalts, resp. (bei Töchtern) bis zur Verheiratung auf dem Hofe zu behalten und ihre Arbeit mit ihrem Unterhalt zu bezahlen, auch wenn sie abziehen wollten, ihnen die sog. Abfindung (s. d.) zu Wille