Majoraäat (lat.) heißt im weitesten Sinne jede Erbfolgeordnung, die sich nach der frühern Geburt bestimmt, und das Vorzugsrecht, welches hiernach dem Altesten zukommt. Es gibt aber dreierlei Arten M.: 1) Die Primogenitur oder das Erstgeburtsrecht, wonach jedesmal der Alteste der ältesten Linie zur Erbfolge gelangt. Von dieser Art sind die M. der Lords in England und die neuern französischen M.; auch ist hiernach fast in allen europ. Staaten die Thronfolge geordnet. 2) Das Majorat im engern Sinne, welches unter denjenigen Verwandten, die dem Grade nach am nächsten sind, den Altesten zur Erbfolge bringt. 3) Das Seniorat, welches dieselbe, ohne Rücksicht auf die Nähe der Verwandtschaft, dem Altesten in der ganzen Familie gewährt. Stirbt also A mit Hinterlassung eines Bruders B, eines zweitgeborenen Sohnes und eines Enkels von seinem vorher verstorbenen Erstgeborenen D, so succediert bei Primogenitur D, bei Majorat C, bei Seniorat B. Alle drei Arten des M. sind Abweichungen von dem gewöhnlichen Erbgange, deren Rechtsbeständigkeit von der gültigen Feststellung einer besondern Successionsordnung oder von Familienstiftungen hinsichtlich eines bestimmten Vermögensobjekts abhängt. (S. Familienpakt.) Dabei wird vorausgesetzt, daß die Majoratsgüter ohne Zustimmung sämtlicher Anwärter unteilbar und unveräußerlich sind. Die Erbfolge in Lehn⸗, Stamm-⸗ und Familienfideikommißgüter wird aufgefaßt als eine Nachfolge auf Grund der ersten Erwerbung (successio ex pacto et providentia majorum), nicht als Erbfolge in das Recht des letztern Vorbesitzers, sodaß das Anwartschaftsrecht des Nachfolgers durch Verfügungen des Rechtsvorgängers nicht geschmälert werden kann. Im Bauernrecht muß das M. gewöhnlich dem Minorat (s. d.) weichen. Vgl. Schulze, Das Recht der Erstgeburto (Lpz. 1851). In Frankreich sind die M. abgeschafft durch Gesetze von 1835 und 1849. (S. Erbrecht.) [s. Mallorca.