Hafengelder nennt man diejenigen Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden. Nach der Deutschen Reichsverfassung, Art. 54, Absatz 3, dürfen dieselben die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen; auch müssen in Bezug auf diese Abgaben die Kauffahrteischiffe sämtlicher deutscher Bundesstaaten gleichmäßig behandelt werden. Die H. gehören zu den gewöhnlichen Unkosten der Schifffahrt und sind deshalb ausschließlich von dem Verfrachter, nicht von dem Ladungsinteressenten, zu tragen (Handelsgesetzbuch, Art. 622, Absatz 2), es sei denn, daß infolge eines lediglich die Ladung treffenden Zufalls (Handelsgesetzbuch, Art. 630) der Frachtvertrag aufgelöst wird (Handelsgesetzbuch, Art. 641). enn das Schiff in großer Haverei (s. d.) einen Nothafen anläuft, so werden die H. auf alle Interessenten repartiert (Handelsgesetzbuch, Art. 708, Nr. 4). Die H. gehören mit zu denienigen Forderungen, welche die Rechte eines Schiffsgläubigers (s. d.) gewähren (Handelsgesetzbuch, Art. 757, Nr. J).