FeedHaverei
Recht & StaatBrockhaus 1882

Haverei oder Havarie nennt man in den neuern Seerechten alle Schäden und Kosten infolge von Unfällen während der Seereise eines Schiffs, die den davon Betroffenen nicht als Schuld zuzurechnen sind. Sie bilden entweder die große (allgemeine, gemeinschaftliche) oder die besondere (teilweise, partikulare) H. Unter die Große Haverei (frz. Avarie grosse), welche von Schiff, Frachtgeld und Ladung gemeinschaftlich zu tragen ist, fallen die zur Abwehr oder zur Minderung einer gemeinschaftlichen Gefahr absichtlich herbeigeführten Schäden und die deshalb aufgewendeten Kosten, z. B. wenn das Schiff bei Seenot durch Seewurf, d. h. durch überbordwerfen von Waren oder Schiffsteilen (wie der gekappten Masten), erleichtert, zur Abwendung des Untergangs oder der Aufbringung auf den Strand gesetzt und in reparaturfähigem Zustande wieder abgebracht, in einen Nothafen geborgen, von Feinden oder Seeräubern losgekauft worden ist. liegt dagegen vor, falls der Schaden oder die Bergungskosten entweder nur das Schiff oder nur die Ladung oder Ladungsteile betreffen (z. B. wenn das gestrandete Schiff verloren ist, die Ladung aber durch bezahlte Helfer geborgen wird), ingleichen nach deutschem Seerecht, wenn die Beschädigung durch Prangen (Hartsegeln, d. h. übermäßiges Segelführen, um der Strandung oder Aufbringung zu entgehen) herbeigeführt wurde. Zur Feststellung, ob H. und welche Art derselben vorliegt, muß der Schiffer nach der Ankunft am Bestimmungsorte, oder in dem erreichten Nothafen, oder, wenn das Schiff verloren ging, an dem Orte, wo die Ladung geborgen wurde, den Hergang des Falls bei der dazu verordneten Behörde vollständig auseinandersetzen und samt der Mannschaft diese Darlegung (die Verklarung, den Seeprotest) eidlich erhärten. Hierauf stellen eigens ernannte Sachverständige die Dispache auf, d. h. die Berechnung über die Verteilung der Schäden und Kosten. (S. Dispacheur.) Gegen die Verluste durch H. schützt man sich durch die Assekuranz. (S. Seeversicherung.) Kleine Haverei nennt man die Unkosten und Abgaben beim Ein⸗ und Auslaufen eines Schiffs (Lotsengelder, Leuchtgelder, Hafen- und Ankergelder, Schlepplohn, Sanitätsgebühren u. s. w.). Dieselben wurden ehemals von Schiff und Ladung gemeinsam nach Verhältnis der Werte der Objekte gerechnet und getragen; jetzt wird statt dessen von den Ladungseigentümern eine prozentweise Zulage zum Frachtlohn gezahlt, das sog. Primgeld oder die Primage, für welche an allen Ladeplätzen Nach Sätze bestehen, gemeinhin 5 oder 10 Proz. Nach deutschem Seerecht fällt die Kleine H. in Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede dem Verfrachter (Schiffer) allein zur Last; wie erwähnt, hält sich derselbe aber durch die kontrahierte Primage dafür schadlos. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch behandelt die Große H. in Art. 702—735, die Besondere H. in Art. 703—709 und 849, die Kleine H. in Art. 622. In neuester Zeit ist, insbesondere von England aus, für Herstellung eines internationalen Havereigrosserechts lebhaft agitiert worden; zu diesem Behufe haben fünf Kongresse in Glasgow (1860), London (1862), Hork (1864), Bremen (1876) und Antwerpen (1877) stattgefunden. Dieser letzte Kongreß stellte, anknüpfend an denjenigen von 1864, zwölf Grundsätze auf, die als Vork and Antwerp rules bezeichnet werden, denen in England Lloyds indessen nicht zugestimmt haben.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 926Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 4

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6