FeedGegenseitigkeitsgesellschaften
Recht & StaatBrockhaus 1882

Gegenseitigkeitsgesellschaften sind solche Vereine, deren Zweck dahin geht, daß alle Mitglieder gemeinschaftlich denjenigen Schaden tragen sollen, welcher einem von ihnen aus gewissen künftigen schädigenden Ereignissen erwachsen würde. Die Gegenseitigkeit ist eine eigentümliche Anwendung der Schadens⸗ oder Unfallsversicherung, bei welcher dem Versicherten nicht ein einzelner Assekuradeur, sondern die Gesamtheit der übrigen Versicherten als Gesamtassekuradeur gegenübersteht, sodaß jedes Mitglied zugleich Versicherer und Versicherter ist. Das Prinzip der Gegenseitigkeit, ausgedrückt in dem Satze: Einer für Alle und Alle für Einend, ist keineswegs ein modernes, sondern findet sich schon im ältesten Recht der Inder, Griechen und Römer für Begräbnisgenossenschaften, Reisegenossenschaften (Karawanen) u. dgl., besonders aber für die Seegemeinschaft des Reeders und der sämtlichen Ladungsinteressenten (s. Havarie); eine viel größere Bedeutung hat es aber in neuerer Zeit für das Versicherungswesen gewonnen, in Deutschland besonders durch Gründung der Gothaer Lebens⸗ und Feuerversicherungsbank für Deutschland. (S. Versicherungswesen.) Auch bei der Versicherung auf Gegenseitigkeit ist eine Prämienzahlung üblich, doch werden von den gesamten Prämien nur die Ersatzsummen gezahlt und Verwaltungskosten gedeckt, der Überschuß aber wird den einzelnen Mitgliedern als sog. Dividende jährlich zurückgezahlt. Sollten aber einmal die Ersatzsummen die Gesamtheit der Prämien übersteigen, so sind die Mitglieder zu einer Prämiennachzahlung verpflichtet. Die Organisation der G. ist im allgemeinen derjenigen der Aktiengesellschaften (s. d.) ähnlich. Die Geschäftsführung hat regelmäßig ein Vorstand (Direktor), unter dessen Vollmacht in den verschiedenen Bezirken Generalagenten, beziehentlich Agenten die Versicherungsverträge abschließen. Ein Aufsichtsrat kontrolliert und dirigiert den Vorstand, während die gesamten Mitglieder die Generalversammlung bilden. G. mit kleinerm (besonders geographisch begrenztem) Wirkungskreise haben eine einfachere Organisation; auch fehlen ihnen die Korporationsrechte, welche die größern meist erhalten.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 654Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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