Sachsen-Altenburg, deutsches Herzogtum mit einem Areal von 1323,7 qkm, wird von dem Königreich Sachsen, der preuß. Provinz Sachsen, dem Großherzogtum Weimar, dem Herzogtum Meiningen, dem Fürstentum Rudolstadt und dem fürstl. reußischen Landesteil Gera begrenzt und durch letz tern in zwei ziemlich' gleichgroße Teile, den Ostkreis und den Westkreis, geschieden. Im Ostkreise von den letzten Ausläufern des Erzgebirges, im Westkreise von den Vorbergen des Thüringerwaldes durchzogen, dort von der Saale, nebst Roda und Orla, hier von der Pleiße, Sprotte und Wyhra bewässert, hat es in seinem westl. Teile einen mehr bergigen und dürftigen, in seinem östlichen einen schwach wellenförmigen, sehr fruchtbaren Boden. Anfang Dez. 1885 zählte das Herzogtum 161 129 E., von denen auf den Ostkreis (658 gkm) 111 341, auf den Westkreis (665,7 qkm) 49 788 entfielen. Es kamen mithin in ersterm 170, in letzterm 75 auf den Quadratkilometer. Im Ostkreise verteilt sich die Bevölkerung auf 6 Städte (zusammen mit 51 689 E.) und 290 Dörfer (zusammen mit 59 652 E.), im Westkreise auf 4 Städte (mit 15 122 E.) und 159 Dörfer (mit 34666 E.). über 10000 E. hatte nur die Stadt Altenburg (29 109 E.). Unter der gesamten Einwohnerzahl befinden sich nur wenig Nichtevangelische (741 Katholiken, 75 andere Christen, 33 Juden im J. 1880). (Hierzu Karte: Königreich Sachsen, preußische Provinz Sachsen und Thüringische Staaten, S. 63.) Das Herzogtum ist eins der wohlhabendsten des deutschen Reichs. Haupterwerbsquelle für die Bewohner des Ostkreises ist Land⸗, für die des Westkreises Waldwirtschaft. Das Ackerland umfaßt 55,5 Proz. des Areals, die Waldungen 29 Proz. Die Forsten, von deren Areal 41 Proz. dem Staate gehören, enthalten größtenteils im Osttreise Laub⸗, im Westkreise Nadelholz. Die Wiesen berechnet man auf 8 Proz. des Areals. Die Bauern des Ostkreises, im alten Pleißengau, ein germanisierter Überrest der im 6. Jahrh. hier eingewanderten Sorben oder Wenden, sind wohlhabend, zum Teil reich, und ihre Güter bleiben hier ungeteilt. Man züchtet viel und gutes Vieh; zu Anfang 1883 zählte man im ganzen 9934 Pferde, 60335 Rindvieh, 20996 Schafe, 12420 Ziegen und 46 387 Schweine. Von Produkten des Bergbaues sind von Bedeutung nur die Braunkohlen, die besonders im Ostkreise, namentlich bei Meuselwitz, auftreten. Im J. 1883 waren 55 Gruben (52 im Ost⸗, 3 im Westkreise) im Betrieb; gefördert wurden 781 590 t mit einem Geldwert von 1335991 Mark. Die gewerbliche Industrie des Herzogtums ist am bedeutendsten in Wolle, Handschuhen, Hüten, Steinnußknöpfen, Maschinen, Porzellan, Thon⸗, Chamotte⸗ und Holzwaren. In Bezug auf die Zahl der vorherrschend für den Großhandel arbeitenden Gewerbsanstalten überwiegt der Ostkreis bedeutend den Westkreis. Im J. 1883 wurden 182 Fabrikanlagen im Lande gezählt, davon 125 mit Dampfbetrieb, mit 302 Dampfkesseln, in denselben wurden 7825 Arbeiter beschäftigt. An Verkehrswegen besitzt das Herzogtum 419 km Chausseen und (im J. 1880) 138,4 Km Eisenbahnen (Westliche Sächsische Staatsbahn, Gößnitz-Geraer, Altenburg-Zeitzer, Gaschwitz-Meuselwitzer, Saal⸗ Gera-Weimarer, Eisenberg-Crossener, Meuselwitz-Ronneburger Bahn (letztere wurde 1886 in Angriff genommen!]; die Weißenfels-Geraer und Weida-Werdauer berühren den Ostkreis nur auf kurzen Strecken). Reichstelegraphenstationen sind im Herzogtum 16. Der wichtigste Handelsplatz ist Altenburg, wo sich seit 1819 auch eine herzogl. Landesbank mit sehr umfangreichem Geschäftsbetrieb befindet, welche nach dem Privilegium vom 26. April 1882 auch berechtigt ist, auf den Inhaber lautende Obligationen im Betrag bis zu 5 Mill. Mark auszugeben. Außer den Erzeugnissen der Industrie kommen besonders Getreide, Butter, Käse, Braunkohlen und Nutzholz zur Ausfuhr. Landesuniversität ist die den Ländern Ernestinischer Linie gemeinschaftliche zu Jena. An höhern Lehranstalten besitzt das Herzogtum die Gymnasien zu Altenburg und Eisenberg, die Realschule und das Lehrerseminar zu Altenburg. Gewerb- und Sonntags ⸗Fortbildungsschulen bestehen in allen Städten; eine Webschule in Ronneburg, eine landwirtschaftliche Mittelschule in Altenburg. Der Wissenschaft dienen die herzogl. Bibliothek zu Altenburg, die Geschichts- und Altertumsforschende und die Naturforschende Gesellschaft des Osterlandes, beide in Altenburg, der Kahla-Rodasche Verein für Geschichts⸗ und Altertumskunde und der Geschichts⸗ und Altertumsforschende Verein zu Eisenberg; der Kunst das Lindenausche Museum und der Kunstverein in Altenburg, ebenda der Kunstgewerbeverein mit permanenter Ausstellung für Kunst und Kunstgewerbe; ferner bestehen 12 landwirtschaftliche Vereine in 8 Städten und 4 Dörfern; 13 Sparkassen in allen 10 Städten und in 3 Dörfern, deren Bestand Ende 1883: 14268 530 Mark war. In Altenburg befinden sich auch das Landes-Kranken⸗ und Siechenhaus, zu Roda das Genesungshaus mit Irren⸗ und Blödenanstalt. Die Staatsverfassung ist eine konstitutionelle, die durch das Grundgesetz vom 29. April 1831 festgesetzt wurde, 4 3 seitdem manche Veränderungen erfahren hat. Nach dem neuesten Gesetz vom 31. Mai 1870 besteht die Landschaft aus 30 Abgeordneten, von denen Yaus der Klasse der Höchstbesteuerten, 9 der Städte und 12 des platten Landes, die beiden letztern aus der Mitte der übrigen Staatsbürger, direkt gewählt werden. Wähler sind alle männlichen, selbständigen Staatsbürger, welche 25 J. alt und im Genuß aller bürgerlichen Rechte und wenigstens 6 Monate in ihrem Wahlbezirke wohnhaft sind. Zur passiven Wahl gehört außerdem eine wenigstens dreijährige Angehörigkeit zum Staatsverbande des Herzogtums. Die Verhandlungen des Landtags sind öffentlich; Wahl⸗ und Finanzperioden sind dreijährig. Die höchste Verwaltungsbehörde ist nach dem Gesetz vom 14. März 1866 das Ministerium; von den drei Abteilungen desselben ressortieren zur ersten die Angelegenheiten des herzogl. Hauses, des Kultus und des Innern, die auswärtigen und Zollvereinsangelegenheiten, die Militärsachen; zur zweiten die Justiz und zur dritten die Finanzen. Unter dem Gesamtministerium stehen die Landesbank und die Generalkommission für Ablösungen und Grundstückszusammenlegungen. In Justizsachen ist seit 1879 oberste Instanz das gemeinschaftliche Oberlandesgericht der thüring. Staaten in Jena, vor welchem auch fortan die Prüjungen für den jurist. Staatsdienst abgelegt werden; die zweite Instanz das Landgericht in Altenburg; die schwurgerichtlichen Verhandlungen finden vor dem Gerichtshofe in Gera statt; für die Lokalgerichtsbarkeit bestehen die sechs Amtsgerichte in Altenburg, Schmölln, Ronneburg, Eisenberg, Roda und Kahla. Die Strafgefangenen werden seit 1878 in den für die thüring. Staaten gemeinschaftlichen Anstalten, zu Gräfentonna, Maßfeld (Männer) und Hassenberg (Weiber) die zur Zuchthausstrafe, in Ichtershausen die zu längerer Gefängnisstrafe Verurteilten und die Arbeitshäusler in Dreißigacker detiniert. Ferner bestehen noch mit bestimmten höhern Verwaltungsgeschäften und Aufsichtsrechten zwei Landratsämter, je eins für den Ost⸗ und Westkreis, jenes mit dem Sitz in Altenburg, dieses in Roda. Die Finanzverwaltung besorgen sechs Steuer- und Rentämter und ein Hauptsteueramt; die Forst⸗ und Jagdverwaltung teils das Forstdepartement der Verwaltung des herzogl. Domänenfideikommisses, teils die Forsttaxations-Revisionskommission. Für Kirchen- und Schulangelegenheiten bestehen sieben dem Ministerium für Kultus untergeordnete Ephoralämter und Inspektionen, letztere aus je einem Geistlichen (Superintendent) und einem der zwei Landräte. Das Postwesen steht seit 1872 unter Verwaltung des Reichs, unter derselben auch die Telegraphenanstalten. Der Etat auf die Finanzperiode 1884 — 86 war auf 2543651 Mark Einnahme und 2510769 Mark Ausgabe veranschlagt; das Staatsvermögen belief sich am 1. Juli 1884 auf 7246 216 Mark gegen 1488 316 Mark Passiven. Haupt-und Residenzstadt ist Altenburg (s.d.). Als Glied des Deutschen Reichs hat das Herzogtum im Bundesrat eine Stimme und wählt einen Abgeordneten in den Reichstag. An Truppen stellt es ein Bataillon, das mit beiden Reuß und Schwarzburg-Rudolstadt das zur 8. Division des 4. Armeekorps gehörende 7. thüring. Infanterieregiment Nr. 96 bildet. Das kleinere Landeswappen ist das allgemein sächsische (fünf schwarze Balken in Gold mit darübergelegtem grünen Rautenkranz) mit der Herzogskrone; das größere besteht aus 20 Feldern mit den Zeichen der Landesteile und anderer Länder des sächs. Hauses. Landesfarben sind Weiß und Grün. Vgl. Sachse, «Die Jürstenhäuser S.» (Altenb. 1826); C. F. Hempel, „Sitten⸗ und Gebräuche, Trachten u. s. w. der altenburg. Bauerno (Altenb. 1839); W. Löbe, „Geschichte der Landwirtschaft des altenburg. Osterlandes o (Lpz. 1845); E. Löbe, «Altenburgican (Altenb. 1878); J. und E. Löbe, Geschichte der Kirchen und Schulen des Herzogtums S.» (Altenb. 1884 fg.); K. Stöhr, «Erläuterungen zur altenb. Dorfordnungo (Altenb. 1885). Geschichtliches. Von dem Herzogtum S. bildeten ursprünglich den jetzigen Ostkreis der Pleißengau und der nordöstl. Ausläufer des Vogtlandes, beide Reichsland, seit der Mitte des 12. Jahrh., nachdem Kaiser Friedrich JI. die gräfl. Abenbergschen Besitzungen hier gekauft hatte, zum Pleißnerland erweitert; im Westkreise saßen in der ältesten geschichtlichen Zeit mehrere Dynastengeschlechter, deren Besitzungen die Landgrafen von Thüringen allmählich an sich brachten. Im J. 1350 gelangte Pleißen durch kaiserl. Beleihung an die Markgrafen von Meißen aus dem Hause Wettin, und nachdem die Wettiner nach dem Aussterben des landgräflichen Hauses, 1247, auch Thüringen erhalten hatten, so kamen bei verschiedenen Landesteilungen unter den Wettinern auch der West⸗ und Ostkreis als Osterland in Eine Hand, so bereits 1379, als Friedrichs des Ernsten Söhne teilten, an Friedrich den Strengen. Zufolge des Vertrags von 1440, nach dem Aussterben der thüring. Linie mit dem Landgrafen Friedrich dem Friedfertigen, verblieb das altenb. Gebiet den beiden Brüdern, dem Kurfürsten Friedrich dem Sanftmütigen und dem Markgrafen Wilhelm, gemeinschaftlich, bei der Teilung in die Ernestinische und Albertinische Linie 1485 fiel es der erstern, aber infolge der Ereignisse von 1547, als Kurfürst Johann Friedrich der Großmütige seiner Lande verlustig ging, der letztern zu. (S. Ernestinische Linie.) Kurfürst August gab 1553 Altenburg, Eisenberg u. s. w. an Johann Friedrich zurück. Die von den Nachkommen Friedrich Wilhelms J. aus der ältern weimarischen Linie 1603 gestiftete Linie Altenburg erlosch 1672 mit dem Tode Friedrich Wilhelms III. und das Land bekam nun Ernst I. der Fromme von Gotha, der Eidam des Herzogs Johann Philipp, des Gründers der altenb. Linie. Bei der Teilung unter Ernsts Söhne, 1675, blieb Altenburg bei Gotha, und als die damals von den altenb. Landen abgesonderte Linie Sachsen-Eisenberg 1707 wieder erlosch, kam auch Eisenberg wieder an Gotha. Zufolge des Teilungsvertrags vom 15. Nov. 1826 zwischen den andern mit der gothaischen Linie verwandten Häusern, trat nach dem Erlöschen dieser Linie Herzog Friedrich von Hildburghausen sein Land nebst der Grafschaft Kamburg und einer Anzahl Dörfer an Sachsen-Meiningen ab und erhielt dafür das neugebildete Herzogtum S. Er hielt 18. Nov. 1826 seinen Einzug in sein neues Land und am 26. in die Residenzstadt Altenburg und gründete die neue Linie Sachsen-Altenburg. Großes Verdienst um das Land hatte sich zwar in der letzten Zeit der Minister von Lindenau (s. d.) erworben, der seit 1818 auch an der Spitze der Stände stand, indes der Zeitgeist drängte nach einer Veränderung in Verfassung und Verwaltung, welche auch gelegentlich eines am 13. Sept. 1830 in Altenburg ausgebrochenen, aber schnell gedämpften Aufstandes vom Herzog versprochen wurde. Es wurde mit den alten Ständen, welche aus adeligen Rittergutsbesitzern und Abgeordneten der Städte bestanden, ein neues Grundgesetz beraten, dessen Publizierung 29. April 1831 erfolgte. Ein Edikt vom 18. April 1832 ordnete sodann die Verhältnisse des Staatsdienstes und die Bildung der Landeskollegien; Justiz und Verwaltung wurden getrennt. Der erste Landtag nach dem neuen Staatsgrundgesetz trat 12. Juni 1832 zusammen und dauerte bis April 1835. Die Hauptgegenstände der Beratung waren die Finanzen und der Beitritt zum Zollverein, welcher am 1. Jan. 1834 erfolgte. Inzwischen starb Herzog Friedrich 29. Sept. 1834, und ihm folgte sein ältester Sohn Herzog Joseph, der im Nov. 1836 den zweiten Landtag eröffnete, auf dem mehrere wichtige Gesetze, unter andern das über Ablösung der Fronen, zu Stande kamen. Auf dem im Nov. 1840 wurde, mit geringen Modifikationen, die Einführung des königl. sächs. Kriminalgesetzbuchs beschlossen. Im Juni 1845 berieten die Städte die Regulierung des Grundsteuer- und Hypothekenwesens. Wichtige Umgestaltungen in der Verfassung und Gesetzgebung brachte die revolutionäre Bewegung des 1848, die das Land zeitweilig unter die Herrschaft der demokratischen Partei brachte. Nachdem die alte Landschaft unter drängenden Verhältnissen ein Wahlgesetz beraten hatte, trat auf Grund desselben 22. Juni 1848 ein neuer Landtag zusammen. Aus den Beratungen desselben ging eine Reihe von Gesetzen hervor, so über die landschaftliche Initiative, über Preßfreiheit, über Einkommensteuer, über die Aufhebung der Grundsteuerfreiheit und des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden, über Ablösung der bäuerlichen Grundlasten, über den Civillistenvertrag, über Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit u. s. w. Die sich in die Länge ziehende Herrschaft des Radikalismus gab im Okt. 1848 Veranlassung zur Besetzung des Landes mit Reichstruppen. Am 30. Nov. 1848 resignierte Herzog Joseph auf die Regierung, die nun sein Bruder Herzog Georg übernahm. Er brachte die auf demokratischer Basis ruhenden Gesetze zur Ausführung und starb bereits 3. Aug. 1853, nachdem er noch im Febr. 1853 an Stelle des Grafen von Beust den bisherigen preuß. Landrat von Larisch an die Spitze des Ministeriums berufen hatte; ihm folgte sein älterer Sohn, Herzog Ernst (s. d.). Es erfolgte nun, unter Beihilfe des bereits seit 1851 konservativ gerichteten Landtags, eine wesentliche Abänderung der Gesetzgebung von 1848. Die Domänen wurden durch Gesetz vom 18. März 1854 wieder für Eigentum des herzogl. Hauses erklärt, doch sollte deren Verwaltung für die Dauer der regierenden Speziallinie bei der Finanzbehörde bleiben. Der Herzog bezog hiernach eine Civilliste, die sich aber nach den Durchschnittserträgnissen der Dominialbesitzungen bestimmte. Der Landtag von 1854 nahm eine neue Gerichtsorganisation und Strafprozeßordnung an, wurde indes aufgelöst, weil er ein neues Wahlgesetz ablehnte. Die Regierung hob hierauf einseitig das Wahlgesetz von 1850 auf und stellte, mit geringer Veränderung, das Wahlgesetz der Verfassung von 1831 wieder her, und der nach diesem Gesetz gewählte und 23. Okt. 1855 eröffnete Landtag sanktionierte dasselbe. Auf dem Landtage von 1857 kam sodann (Gesetz vom 1. Mai) eine Revision des Grundgesetzes zu Stande, sowie das Gesetz (vom 20. April 1357) über die Zusammenlegung der Grundstücke. Von den zahlreichen fernern, meist auf die materielle Entwickelung des Landes Lernchneen Gesetzen war zunächst das wichtigste die mit den übrigen thüring. Staaten vereinbarte, auf den Grundsätzen der Gewerbefreiheit beruhende Gewerbeordnung vom 16. Juni 1862, welchem 1. Mai 1864 die Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs folgte, dann das Wasserrechtsgesetz vom 18. Okt. 1865. Durch organisches Gesetz vom 14. März 1866 erfolgte, unter Aufhebung der Landesregierung und des Finanzkollegiums, eine völlige Umgestaltung der obersten Landesbehörden. In den deutschen Wirren von 1866 hielt der Herzog Ernst zu Preußen und schloß am 21. Juni mit diesem Staate ein Bündnis, welchem die Landschaft Anfang August die verfassungsmäßige Zustimmung erteilte. Am 18. Aug. trat der Herzog dem Norddeutschen Bunde bei. Anfang 1867 trat der Minister von Larisch zurück und erhielt im Juni einen Nachfolger in von Gerstenberg-Zech. Mit Okt. 1867 wurden die Militärverhältnisse des Landes aufgelöst und das herzogl. Kontingent mit dem reußischen und schwarzburg-rudolstädtischen zu einem Regimentunter preuß. Verwaltung vereinigt. Außer den Bundes⸗ und Reichsgesetzen, welche seit 1866 und 1871 auch im Herzogtum Geltung erhielten, ist hauptsächlich das Gesetz über die Klassen⸗ und klassifizierte Einkommensteuer vom 17. März 1868 zu bemerken. Im Laufe des J. 1869 wurde das Konsistorium als für sich bestehende Behörde aufgehoben und als Unterabteilung mit der ersten Abteilung im Ministerium vereinigt; dasselbe geschah auch mit dem Ministerium des Innern. Am 14. Dez. desselben Jahres nahm der Landtag das neue 31. Mai 1870 publizierte Wahlgesetz an und entschied 15. Mai 1873 die lange verhandelte Regulierung der Domanialangelegenheiten dahin, daß das gesamte Domanialvermögen zwischen dem herzogl. Hause und dem Lande dergestalt geteilt ward, daß ersteres zwei Drittel, letzteres aber ein Drittel davon erhielt; der Landesteil wurde Eigentum des Herzogtums und für Rechnung des Staatsfiskus von den staatsfiskalischen Behörden verwaltet; der dem herzogl. Hause zukommende Teil wurde als Privateigentum desselben ein Haus- und Familienfideikommiß, wogegen die Civilliste des Regierenden aufhörte. Am 30. Okt. 1875 erfolgte die Verordnung zur Einführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Im J. 1876 votierte der Landtag die Gesetze über die Einführung der Amtsvorsteher, über die Umgestaltung der Verwaltungsbehörden und die neue Dorfordnung. Am 8. Fehr. 1877 wurden die Kirch⸗ und die Schulgemeindeordnung und 2. April 1878 die Baupolizeiordnung für die Ortschaften des platten Landes publiziert. Von der Thätigkeit des Landtags in den folgenden Jahren ist hervorzuheben; 1878 die Genehmigung zum Verkauf der Gößnitz-Gerger Eisenbahn an das Königreich Sachsen, 1879 die Annahme des seit 1877 beratenen Gesetzes über die Reorganisation der Landes-Immobiliarbrandversicherungsanstalt und die Aufhebung des zweiten Kriminalgerichts in Roda, welches mit dem in Altenburg verbunden ward; 1881 die Aufhebung des Landratsamts in Schmölln und dessen Vereinigung mit dem in Al tenburg; 1882 das erneuerte Statut fur die herzogl. Landesbank mit der obenerwähnten Berechtigung zur Ausgabe von Obligationen, und das Gesetz über Sonn⸗, Fest⸗ und Bußtagsfeier. An Stelle des am 29. Aug. 1879 verstorbenen Staatsministers von Gerstenberg-Zech trat im Febr. 1880 der bisherige preuß. Oberregierungsrat von Leipziger.