FeedSachsen-Weimar-Eisenach
ErdkundeBrockhaus 1882

Sachsen-Weimar-Eisenach, deutsches Großherzogtum, besteht aus drei größern und einigen kleinern Landesteilen, welche von den preuß. Provinzen Sachsen und Hessen-Nassau, Bayern, dem Königreich Sachsen, den sächs. Herzogtümern und den schwarzburg. und reuß. Fürstentümern umgrenzt sind. Eingeteilt ist es in fünf Verwaltungsbezirke (Weimar, Apolda, Eisenach, Dermbach, Neustadt), die 3594,86 akm mit (1880) 309577 Seelen enthalten. Das Land breitet sich über einen Teil des Thüringerwaldes, über die nördl. ũ. — des vogtländ. Gebirges (der Neustädtische Kreis) und über die Ausläufer des Rhöngebirges (das eisenachische Oberland) aus und streift mit dem exklavierten Amte Allstedt bis in die südl. Abdachung des Harzes. Die Hauptflüsse sind die Saale, die Ilm, die Werra, die Unstrut und die Elster. Die Bevölkerung ist in ihrer großen Mehrheit (297 735) protestantisch, außerdem gibt es 10 267 Katholiken und 1248 JIsraeliten, beide zu allermeist im eisenacher Verwaltungsbezirk. Im ganzen Lande bestehen 31 Städte, 22 Marktflecken, 586 Dörfer und 106 Höfe; die Zahl sämtlicher Gemeinden beträgt 627, darunter sechs (Weimar, Eisenach, Apolda, Jena, Neustadt a. O., Weida) mit mehr als 5000 (Weimar 11885] 21 213) E. (Hierzu Karte: Königreich Sachsen, preußische ProvinzSachsen und atilte Mahur Staaten, S. 63.) Der wichtigste Nahrungszweig für die Bewohner des Großherzogtums ist die Landwirtschaft. Hinsichtlich der Bodenkultur zeigen die Landesteile große Verschiedenheit, indem in Weimar und Apolda das Artland, in Eisenach und Dermbach die Waldungen, in Neustadt die Wiesen den verhältnismäßig größten Umfang einnehmen. ganzen bedeckt das Artland 197682, die Waldungen 91596, die Wiesen 32569 ha. Ackerbau und Forstkultur befinden sich in blühendem Zustande. Weizen, Gerste und Kartoffeln gewinnt man über den Bedarf. Die Obstkultur wird besonders im Weimarischen Kreise schwunghaft betrieben. Einiger Weinbau ist im Saalegebiet vorhanden. Die Viehzucht ist ebenfalls in gutem Stand. Man zählte 1883 im ganzen Lande 17 271 Pferde, 110092 Rinder, 145 442 Schafe, 101443 Schweine und 41291 Ziegen. Von den Waldungen sind 43 753 ha Domanialbesitz. Außer dem Holze (Rotbuche, Kiefer, Fichte, besonders auf dem Thüringerwalde) bilden auch die Wachholderbeeren einen Ausfuhrartikel. Die Mineralproduktion ist unbedeutend. Man gewinnt einige Steinkohlen, Braunkohlen und Manganerze, Salz in Luisenhall bei Stotternheim. Die gewerbliche Thätigkeit im Großherzogtum ist nicht unbedeutend. Von den Gewerbeanstalten, welche für den Großhandel arbeiten, sind hervorzuheben die Wollspinnereien und Webereien. Der größte Teil derselben liefert baumwollene und halbbaumwollene Stoffe, Strumpfwaren (vorzugsweise im Weimarischen Kreise zu Apolda), Wolle (Tuch) und Halbwolle (besonders im Neustädter Kreise in Neustadt a. O., Weida u. s. w.). Ferner sind zu nennen Porzellanfabriken, Glashütten, Fabriken für Spielwaren aller Art, Tabaksfabriken, Rübenzuckerfabriken, Korkfabriken, Fabriken für Meerschaumwaren und Pfeifenbeschläge (letztere vorzugsweise zu uhla), Brauereien und Brennereien. Nicht unbedeutend sind in S. die Papierfabrikation, die Lederbereitung (besonders in Neustadt a. O., Ostheim, Geisa, Triptis und Vacha), sodann die Verfertigung von Peitschenstielen, Holzstielen, Mulden u. s. w. in einzelnen Gegenden des Landes. Hauptverkehrsplätze sind Weimar und Eisenach. Das Land durchschneiden die Thüringer und die Werrabahn, die Gera-Eichichter, die Weimar-Geraer, die Saalbahn, die Saal-Unstrutbahn und die Linie Gera-Greiz⸗-Plauen, neben einer Anzahl zum Teil noch im Bau begriffenen Zweigbahnen, während im Eisenacher Oberlande es nur eine schmalspurige Bahn (die Feldabahn) gibt. Anstalten zur Förderung geistiger Bildung sind: die den sächs. Herzogtümern gemeinschaftliche Universität zu Jena, ferner drei Gelehrtengymnasien in Weimar, Eisenach und Jena, ein Realgymnasium in Eisenach, zwei Realschulen (Weimar und Apolda), zwei Sekundärschulen (Eisenach und Neustadt a. O.), zwei Landschullehrerseminare (Weimar und Eisenach), das Forstlehrinstitut in Eisenach, zwei Zeichenschulen in Weimar und Eisenach; ferner besteht ein Taubstummen⸗ und Blindeninstitut, ein Waiseninstitut, welches seine Pfleglinge in Familien versorgt, und in den größern Städten Gewerkschulen. Anderweite Bildungsanstalten sind: die Hauptbibliothek mit 200000 Bänden, mit einer besondern Militärbibliothek von 6000 Bänden, auch einer Geheime Haupt- und Staatsarchiv, mit welchem das Landesgrenzkarten⸗ und Flurkartenarchiv verbunden sind, das großherzogl. Hausarchiv, das sachsen-ernestinische Gesamtarchiv, das Museum, das Hoftheater und die Hofkapelle, die Orchesterschule, sämtlich in Weimar, die Universitätsbibliothek in Jena, die Wartburgbibliothek in Eisenach. In Weimar (s. d.), der Residenz des Großherzogs und Hauptstadt des Landes, besteht seit 1853 ein Bankinstitut. Das Großherzogtum ist eine konstitutionelle Monarchie. Der Landtag bildet nach dem Wahlgesetz von 1852 eine Kammer und besteht aus 31 Abgeordneten, welche ihren Präsidenten wählen. Die Abgeordneten gehen hervor: 1 aus der Wahl der begüterten ehemaligen Reichsritterschaft; 4 aus der Wahl der größern Grundbesitzer; 5 aus der Wahl der Höchstbesteuerten: 21 aus allgemeinen und zwar indirekten Wahlen im ganzen Großherzogtum. Wählbar ist jeder selbständige, unbescholtene Staatsbürger von wenigstens 30 Jahren, mit Ausnahme der verantwortlichen Mitglieder des Staatsministeriums. Die Amtsdauer der Abgeordneten erstreckt sich auf drei Jahre. Die ordentlichen Landtage werden von drei zu drei Jahren, außerordentliche nach Bedürfnis berufen. Die Sitzungen sind öffentlich. Das Staatsministerium ist die oberste Verwaltungsbehörde und erledigt seine Geschäfte in drei Departements: 1) Departement des großherzogl. Hauses und des Kultus (in Verbindung mit dem Kirchenrate), unter dem auch die Justizverwaltung steht, 2) das Departement des Außern und Innern, 3) das Departement der Finanzen. Unter dem Departement des Innern stehen als Landesverwaltungsbehörden, außer der Generalablösungskommission, die fünf Bezirksdirektoren, denen ein nach Analogie des Landtagswahlgesetzes gewählter Bezirksausschuß beigegeben ist, welcher bei Beratung und Entscheidung bestimmter Gegenstände mitzuwirken hat. Unter dem Justizdepartement steht: das gemeinschaftliche Thüringische Oberlandesgericht in Jena, gemeinschaftlich mit den herzogl. sachs., reuß. und schwarzburg.⸗rudolstädter Ländern und königlich preuß. Landesteilen. Die Zuständigkeit desselben bemißt sich in denjenigen Rechtssachen, auf welche die Reichsprozeßordnungen Anwendung finden, nach den einschlagenden Bestimmungen (§. 123, 160) des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes. In andern Angelegenheiten ist es Gericht des Großherzogtums und hat die Zuständigkeiten des aufgehobenen Appellationsgerichts zu Eisenach und des frühern Oberappellationsgerichts zu Jena. Ihm sind untergeordnet alle Gerichte des Großherzogtums: 19 Amts⸗ und 3 Landgerichte und das gemeinschaftliche Landgericht in Gera. Die untern Instanzen bilden die Amtsgerichte. Unter dem Finanzdepartement stehen Rechnungsämter, Forstbehörden, Bergbaubehörden, die Landesvermessungs⸗ und Steuerrevision, der großherzogl. Generalinspektor und die landwirtschaftliche Centralstelle mit den bezüglichen Instituten. Die jährlichen Einnahmen und Ausgaben belaufen sich nach dem Budget von 1884—86 auf 6171730 Mark. Die durch Aktiva mehr als gedeckte Staatsschuld beträgt (1884) 6455 631 Mark. Nach dem Etat für 1884 zahlt das Großherzogtum an die Reichskasse an gemeinschaftlichen indirekten Steuern 833575 Mark, an Matrikularbeiträgen 452 262 Mark. Der Großherzog führt den Titel Königl. Hobeito und verleiht den Hausorden der Wachsamkeit oder vom Weißen Falken (gestiftet 1732). Zu dem Heere des Deutschen Reichs stellt das Großherzogtum das 5. thüring. Infanterieregiment Nr. 94 (Großherzog von Sachsen), welches zur 22. Division (11. Armeekorps) gehört. Garnisonstädte sind Weimar, Eisenach und Jena. Das Post⸗ und Telegraphenwesen ist ebenfalls an das Reich übergegangen. Im Bundesrat hat das Großherzogtum eine Stimme und wählt in den Reichstag drei Abgeordnete. Das Wappen besteht in einem quadrierten Hauptschild mit den Zeichen von Thüringen, Meißen, Henneberg, Blankenhain, Neustadt und Tautenburg, und einem Mittelschild mit dem sächs. Stammwappen (fünf schwarze Balken in Gold mit dem Rautenkranz). Das Ganze ist mit der Königskrone bedeckt und vom Falkenorden umhangen. Landesfarben sind Schwarz, Gold, Grün. Geschichtliches. Die regierende sachs.⸗weimar. Linie wurde 1640 von Wilhelm, dem fünften der elf Söhne des Herzogs Johann von Weimar, gestiftet, während sein jüngerer Bruder, Ernst der Fromme (s. d.), die gothaische Linie gründete. (S. Ernestinische Linie.) Neben der weimar. Hauptlinie unter Johann Ernst entstanden ohne förmliche Landesteilung die Residenzen für Adolf Wilhelm in Eisenach, für Johann Georg in Marksuhl und für Bernhard in Jena. Erst mit dem Tode des Sohnes Adolf Wilhelm entstanden durch Erbteilung vom 25. Juli 1672 die Linien Weimar, Eisenach und Jena. Nachdem Jena 1690, Eisenach 1741 erloschen, vereinigte Herzog Ernst August von Weimar wieder sämtliche Besitzungen des alten Fürstentums und stellte dasselbe vor fernern Teilungen sicher durch Einführung der Primogenitur und des Hausgesetzes von 1724. Nach seinem Tode (1748) folgte ihm sein minderjähriger Sohn Ernst August Konstantin unter Vormundschaft Herzog Friedrichs III. von Gotha, welcher jedoch auf kaiserl. Befehl die Verwaltung von Weimar an den Herzog Josias von Coburg abtreten mußte und nur die von Eisenach behielt. Der junge Fürst vermählte sich 1756 mit (Anna) Amalia, Prinzessin von Braunschweig, starb aber schon 1758, und ihm folgte sein unmündiger Sohn Karl August (s. d.). Der Kaiser erklärte die erst 19 J. alte Herzogin-Mutter 1759 zur Regentin und Vormünderin ihres Sohnes. Ein nachgeborener Sohn, (Friedrich Ferdinand) Konstantin, wurde kursächs. Generalmajor und starb schon 1793. Karl August, der 1775 die Regierung antrat, sorgte mit Eifer für Bildung und Wohlstand und förderte Kunst und Wissenschaft weit über die Grenzen seines Landes hinaus. Unter ihm ward die Universität Jena ein Sammelpunkt der ausgezeichnetsten Gelehrten sowie die Residenz Weimar durch Goethes, Herders, Schillers u. s. w. Berufung der Musenhof jener Zeit. Karl August mußte 1806 dem Rheinbunde beitreten, womit er Souverän, das Land aber, welches den Namen eines Fürstentums geführt, zum Herzogtum erhoben wurde. Das Land hatte in dieser Kriegsepoche viel zu leiden, und das weimar. Kontingent kämpfte in Tirol, Spanien und Rußland. Auf dem Wiener Kongreß erhielt Karl August die großherzogl. Würde und eine Gebietsvermehrung von 1700 akm mit 77000 Seelen. Nach Wiederherstellung des Friedens brachte der Großherzog durch Beratung mit dem Landtage 1816 eine freisinnige Verfassung mit Volksvertretung zu Stande, in welcher ausdrücklich auch Preßfreiheit anerkannt war, die aber wegen des im Weimar erscheinenden Oppositionsblatteso und infolge des Wartburgfestes auf Andringen der größern deuts 1550 Bundesstaaten erst beschränkt und nach den Karlsbader Aurd (1819) ganz aufgehoben werden mußte. Auf dem Landtage von 1820 wurde eine neue Steuerverfassung gegeben, die Steuerfreiheit der Rittergüter gegen Entschädiung aufgehoben und das Innungswesen geordnet. Der Landtag von 1823 ordnete unter anderm in liberaler Weise die Verhältnisse der Juden. Der von 1826 brachte die Einrichtung einer zweckmäßigen Brandversicherungsanstalt. Karl August starb 14. Juni 1828 und ihm folgte sein Sohn Karl Ranen 290 d.), welcher die Regierung in der humanen Weise des Vaters fortführte. Unter ihm trat 1. Jan. 1834 S. dem Zollverein bei, 1839 wurde das königlich sächs. Strafgesetzbuch angenommen, 1840 eine allgemeine Landgemeindeordnung erlassen und 1844—49 der Bau der Thüringer Eisenbahn vollendet. Die polit. Stürme des J. 1848 äußerten auch ihre Wirkung auf die Bevölkerung des Großherzogtums. Infolge dessen verhieß der Großherzog 9. März Untersuchung und Abhilfe der Beschwerden und gab seine Zustimmung zur Vereinigung des Kammervermögens mit dem landschaftlichen Vermögen gegen Gewährung einer Civilliste. Aber in Veranlassung erneuter Unruhen nahm das Ministerium bald darauf seine Entlassung. Nur der populäre Minister von Watzdorf blieb im Amte und bildete (bis 1854 mit dem Advokaten von Wydenbrugk, welcher sich als Landtagsabgeordneter ebenfalls große Popularität erworben hatte) eine neue Verwaltung, die mit Kraft und Thätigkeit die Ord—⸗ nung wiederherstellte und eine Reihe gründlicher Reformen begann. In der Justiz folgte (1850) die Aufhebung der Schriftsässigkeit, Patrimonialgerichtsbarkeit und Lehngerichtsbarkeit. Für wichtigere Sachen wurden in erster Instanz Kreisgerichte, als Justizkollegium für das ganze Land das Appellationsgericht errichtet. Die Strafrechtspflege erhielt eine Umgestaltung durch Erlassung eines neuen Strafgesetzbuches, sowie durchEinführung des öffentlichen und mündlichen Verfahrens, der Geschworenengerichte für die schwerern Verbrechen und des Instituts der Staatsanwaltschaft. Ein anderer wichtiger Fortschritt war die Trennung der Verwaltung von der Justiz bei den Unterbehörden, wo diese Vereinigung noch bestand. Das Gemeindeleben erhielt eine völlige Umgestaltung durch eine allgemeine Gemeindeordnung für Stadt und Land, Land⸗ und Forstwirtschaft wurden gefördert durch Ablösung der auf Grund und Boden lastenden Abgaben und Leistungen, durch Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grunde, durch ein Gesetz über die Zusammenlegung der Grundstücke u. s. w. Auch ward das Kirchen- und Schulwesen bedacht durch Errichtung eines kollegialisch besetzten Kirchenrates und eines Schulgesetzes (1851). Am 8. Juli 1853 starb der Großherzog Karl Friedrich, und ihm folgte sein Sohn Karl Alexander (s. d.) in der Regierung. Ein Protest der Agnaten des großherzogl. Hauses gegen die ohne ihre Zustimmung erfolgte Vereinigung des Kammervermögens mit dem landschaftlichen Vermögen gab Veranlassung zur Zusammenaun wele eines außerordentlichen Landtags 1854, auf welchem eine Vereinbarung mit der Staatsregierung dahin zu Stande kam, daß die 1848 erfolgte Verabschiedung wieder aufgehoben und das Verhältnis, wie es vor diesem Jahre bestand, wiederhergestellt, die Verwaltung des Kammervermögens jedoch rl-Ale der Regierungsdauer des Großherzogs Karl Alexander und der Regierungsnachfolger aus der Speziallinie des großherzogl. Hauses der Staatsfinanzverwaltung beassen wurde. Noch in demselben Jahre (1854) ward mit den Kammern die Angelegenheit der Werrabahn (1. Nov. 1858 bis Coburg eröffnet) geordnet. Auch auf den Landtagen der folgenden Jahre kamen eine Reihe von Gesetzen und Anordnungen für Rechtspflege und Verwaltung, Kultur und Industrie zur Annahme, die insgesamt wesentlich das Wohl des Landes, die Hebung des materiellen, geistigen und sittlichen Volkslebens gefördert haben. Dahin gehören insbesondere die auf den Prinzipien der Gewerbefreiheit beruhende Gewerbeordnung vom 30. April 1862, die Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs (1. Mai 1864) und das sehr freisinnige Preßgesetz vom 25. Juli 1868. In der deutschen Krisis von 1866 schioß sich die großherzogl. Regierung Preußen an, erklärte 5. Juli ihren förmlichen Austritt aus dem Deutschen Bunde und berief einen außerordentlichen Landtag, der sich 15. Juli für die Annahme des von Preußen inzwischen angetragenen Bündnisses erklärte. Am 18. Aug. erfolgte sodann der Abschluß des Bündnisvertrags mit Preußen und der Eintritt des Großherzogtums in den Norddeutschen Bund. Vgl. Schütz, «Das Staatsleben des Großherzogtums S. (Weim. 1859); Martin, «Die Verfassung des Großherzogtums S.» (Weim. 1866); Kronfeld, „(Landeskunde des Großherzogtums S.v (Weim. 1878); «Staatshandbuch des Großherzogtums (Weim. 1885); Schulze, «Die sächs. Hausgesetze (Jena 1881); Burkhardt, «Stammtafeln der Ernestinischen Linien des Hauses Sachsen» (Weim. 1885).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 90Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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