Sachsen-Coburg-Gotha, ein deutsches Herzogtum, das aus den beiden getrennt liegenden Herzogtümern Gotha und Coburg besteht und zusammen ein Areal von 1968,05 ‚kmumfaßt. Das Herzogtum Coburg, das auf 562,30 Akm 56 728 (1885 (vorläufig! 57355 E.) zählt, liegt auf der Südseite des Thüringerwaldes, wird von Bayern und Sachsen-Meiningen begrenzt und von Itz, Rodach, Lauter und Steinach bewässert. Das Herzogtum Gotha zählt auf 1405,75 qkm 137 988 C. (1885 vorläufig! 141 362 E.) und erstreckt sich auf der nördl. Abdachung des Thüringerwaldes und der thüring. Terrasse hin. Es wird von schwarzburg., weimar., meining. und preuß. (zu den Regierungsbezirken Erfurt und Kassel gehörigen) Gebieten begrenzt und von der Gera, Nessa, Werra, Unstrut und Ilm bewässert. Beide Teile des Landes sind ebirgig, haben schöne Thäler und prächtige Wälder. Im Gothaischen erheben sich die höchsten Gipfel des Thüringerwaldes, der Inselsberg 915 m, der Schneekopf 978 m, der Große Beerberg 983 m. Die Bewohner beider Herzogtümer, (1880) 194 716, sind Protestanten bis auf 2062 Katholiken und 490 Juden (1885 [vorläufig! 198 717 C.). (Hierzu eine Karte: Königreich Sachsen, preußische Provinz Sachsen und Thüringische Staaten, S. 63.) Die Thäler und Ebenen sind sehr fruchtbar und gehören teilweise zu den gesegnetsten Fluren Thüringens. Hauptbeschäftigung ist die Landwirtschaft. Das Ackerbauland umfaßt in Coburg 269, in Gotha 755 qkm. Man gewinnt sämtliche Getreidearten und Flachs, Kartoffeln, Hülsenfrüchte, Waid (im Coburgischen) u. s. w. Etwas Weinbau wird nur in dem exklavierten coburg. Amte Königsberg betrieben. Garten⸗ und Obstbau sind allgemein lersterer besonders im Gothaischen) verbreitet. Die Viehzucht blüht in beiden Herzogtümern, ist jedoch im Gothaischen, abgesehen von der Rindviehzucht, verhältnismäßig bedeutender als im Coburgischen. Im J. 1883 zählte man in letzterm 1163 Pferde, 24 335 Rinder, 12265 Schafe, 12 761 Schweine, 6222 Ziegen, in ersterm dagegen Pferde 7024, Rinder 33801, Schafe 60 984, Schweine 38 788, Ziegen 20 793. Die Waldungen bedecken im Herzogtum Coburg 15677 ha, in Gotha 41785 ha. In Coburg gehört der dritte Teil der Forste dem regierenden herzogl. Hause, in Gotha 75,7 Proz. dem herzogl. Gothaischen Gesamthause. Die Bergbauproduktion ist im 14 unbedeutend. In Gotha ist nur der Bau auf Manganerze (bei Friedrichroda und Elgersburg) erwähnenswert, der 1876 und 1877 durchschnittlich 28 633 Ctr. gewährte. Die Saline Ernsthalle (bei Bufleben) produzierte 1875 —77 durchschnittlich im Jahre 53 622 Ctr. Salz. Die gewerbliche Industrie ist in beiden Herzogtümern nicht ohne Bedeutung, und mehrere Gewerbsanstalten arbeiten für den Export. Die hauptsächlichsten Gegenstände des Gewerbfleißes sind die Fabrikation von Maschinen und Maschinenteilen (Coburg und Gothah), von feuerfesten Geldschränken in Gotha, von Gewehren, Stahl-⸗ und Eisenkurzwaren (Zella und Mehlis), von Schlosserarbeiten Kleinschmalkalden), von Nähnadeln in Ichtershausen; ferner von Porzellan⸗, Glas⸗ und Thonwaren (Gotha, Ohrdruf und Umgegend, Gräfenroda, Gehlberg, Tambach, Elgersburg, Coburg, Oslau), Spielwaren (besonders Ohrdruf, Waltershausen, Gotha, Friedrichroda und Neustadt), Papiermache (Manebach), Meerschaumwaren (Ruhla), Weiden⸗ und Rohrflechtwaren (Coburg und Sonnefeld). Von Wichtigkeit ist ferner die Textilindustrie in Gotha und Waltershausen, Coburg, Friedrichroda, Untersiemau und Ohrdruf; ferner die Knopffabrikation in Gotha, Ohrdruf und Umgegend, die Papierfabrikation in Gera und Tambach, die Herstellung von Mühlsteinen in Crawinkel, sowie die Verarbeitung von Holz, namentlich die Zimmerei und die Herstellung von Brettern durch Schneidemühlen mit Wasser⸗ oder Dampfkraft. Waltershausen liefert Marmorwaren und Spritzenschläuche, Hörselgau Schlauchwaren, Neudietendorf Fischbein, Siegellack und Zinnober für den Export. Die Lederbereitung ist in beiden Herzogtümern, die Schuhwarenfabrikation besonders in Gotha von Bedeutung. Die Fleischwaren von Gotha und Waltershausen werden weit und breit versendet. Rübenzucker fabriziert nur eine Fabrik im Gothaischen. Ein blühendes Gewerbe ist die Bierbrauerei. Im J. 1871 waren in Coburg 106 Brauereien im Betriebe. Die Branntweinbrennerei ist im Coburgischen ganz unbedeutend, während im Gothaischen sieben Brennereien bestehen. Handel und Verkehr sind in beiden Herzogtümern lebhaft. Hauptpylätze sind Gotha, Coburg, Neustadt und Ruhla. Chausseen hat das Herzogtum Coburg 516 km, Gotha 990 km, Eisenbahnen ersteres 45, Km (Werrabahn mit Zweigbahn nach Sonneberg), letzteres 95,6 km. Handel und Industrie unterstützen die Gewerbebank zu Gotha (gegründet 1855), die Privatbank daselbst (konzessioniert 24. Juni 1856) und die Coburg-Gothaische Kreditanstalt zu Coburg (seit 19. Mai 1856). Zum Zweck der Hebung des Staatskredits und Verbesserung der Landeskultur durch Gewährung von Darlehen ist die seit 1867 bestehende Deutsche Grundkreditbank in Gotha bestimmt. Von hervorragender Bedeutung sind die Lebens⸗ und die Feuerversicherungsbanken zu Gotha (erstere 1827, letztere 1821 begründet). Für die geistige Bildung der Bevölkerung sorgen, nächst der gemeinschaftlichen Universität zu Jena, die Gymnasien zu Coburg und Gotha, die Realschulen zu Ohrdruf, Gotha und Coburg, die 1785 gestiftete Salzmannsche Erziehungsanstaltzu Schnepfenthal (s. d.), eine Handelsschule in Gotha, zwei Schullehrerseminarien in Gotha und Coburg, ein Lehrerinnenseminar in Gotha und die Baugewerkschulen in Coburg und Gotha. Außerdem gibt es im Gothaischen 13 Gewerbschulen und in Coburg eine Taubstummenanstalt. Wichtig sind ferner die von Herzog Ernst II. erbaute, mit trefflichen Instrumenten versehene Sternwarte, welche seit 1857 vom Seeberge bei Gotha nach der Stadt verlegt worden ist; ferner die besonders an morgenländ. Handschriften reiche, über 200000 Bände zählende Bibliothek, das Kunst⸗ und Naturalienkabinett, das Antiken⸗ und Münzkabinett, die Gemälde⸗ und Kupferstichgalerie zu Gotha und ähnliche Sammlungen in Coburg. Berühmt sind die Erzeugnisse des Perthesschen Geographischen Instituts zu Gotha. Das herzogl. Theater befindet sich abwechselnd in Coburg und in Gotha. Die Staatsverwaltung beider Herzogtümer wird von einem Staatsministerium geleitet, welches in zwei Abteilungen zerfällt, von denen die eine für die besondern Angelegenheiten des Herzogtums Coburg, die andere für die von Gotha bestimmt ist. An der Spitze des Gesamtministeriums steht der Staatsminister, welcher dondere Vorstand der einen Abteilung ist. Ein beonderes Departement mit dem Sitz in Coburg ist für die Angelegenheiten des herzogl. Hauses und Hofs bestimmt. Die innere Verwaltung besorgen in ersterm Landesteile ein Landratsamt (Coburg) und das Justizamt in Königsberg, im Gothaischen drei Landratsämter (Gotha, Ohrdruf, Waltershausen). Den Landratsämtern gleichgestellt sind die Magistrate der Städte Coburg, Neustadt, Rodach, Gotha, Ohrdruf und Waltershausen. In kirchlicher Beziehung zerfällt das Herzogtum in 18 Ephorien und zwar 6 in Coburg und 12 in Gotha, und 12 Kirchen⸗ und Schulämter, von denen 6 im Coburgischen und 6 im Gothaischen ihren Sitz haben. Das Herzogtum Coburg, ohne eigenes Landgericht, 3 — zum Sprengel des Landgerichts Meiningen, at aber in der Stadt Coburg eine Handelskammer und eine detachierte Strafkammer. Es bestehen fünf Amtsgerichte. Das Herzogtum Gotha hat ein eigenes aus acht Mitgliedern bestehendes Landgericht in der Stadt Gotha und acht Amtsgerichte. Als gemeinschaftliches Oberlandesgericht haben beide Herzogtümer das Oberlandesgericht in Jena. Nach dem Budget für die vier Jahre vom 1. Juli 1885 bis 30. Juni 1889 beträgt der Jahresetat der Staatskasse zu Coburg 1030 506 Mark und der Jahresetat der Staatskasse zu Gotha 2120400 Mark in Einnahme und Ausgabe, während der Domänenkasse-Etat für Coburg 414000 Mark Einnahme und 238000 Mark Ausgabe, und der Domänenkasse-Etat für Gotha 2052431 Mark Einnahme und 1239928 Mark Ausgabe beträgt. Der Etat für die gemeinschaftlichen Einnahmen beträgt 966000, für die Ausgaben 1545000 Mark. Die Staatsschuld stellte sich für Coburg 1. Juli 1885 auf 3926000 Mark und nach Abzug der Aktiva von 2220 152 Mark auf 1705 848 Mark, und die Staatsschuld für Gotha auf 10382 614 Mark, beziehungsweise nach Abzug der Aktiva von 9747995 Mark auf 634619 Mark. Als Glied des Deutschen Reichs hat das Herzogtum im Bundesrat eine Stimme, während es in den Reichstag zwei Abeordnete sendet. Nach der mit der königl. preuß. Regierung unter dem 6. Juni 1867 abgeschlossenen und unter dem 15. Sept. 1873 erneuerten Militärkonvention bilden die coburg-gothaischen Truppen gemeinsam mit den von Meiningen das 6. thüring. Infanterieregiment Nr. 95 und gehören mit diesen der 22. Division und dem 11. Armeekorps (Kassel) an. Das Staatswappen ist das allgemein sächsische (fünf schwarze Balken in goldenem Feld mit darübergelegtem Rautenkranz), die Landesfarben sind Weiß und Grün. Vgl. Plänkner, Kübersichtliche Beschreibung des Herzogtums S.v (Coburg und Lpz. 1842); Schulze, «Heimatskunde für die Bewohner des Herzogtums Gothav (3 Tle., Gotha 1845—47) und „Geographie und Geschichte des Herzogtums Coburg-Gotha » (pz. 1851); Rose, «öStatist. Mitteilungen über das Herzogtum Sachsen-Coburgy (Coburg 1857); H. Eberhard, „Heimatskunde des Herzogtums Sachsen-Coburgy (Schlesw. 1869). Geschichtliches. Die ältere Linie Sachsen-Coburg wurde von Ernsts des Frommen zweitem Sohne, Albrecht, 1680 gestiftet, erlosch aber schon 1699 mit dessen Tode. Der Erbschaftsstreit über sein Gebiet zwischen Gotha, Meiningen, Hildburahausen und Saalfeld wurde zwar 1720 durch reichshofrätliches Erkenntnis entschieden, doch Meiningen protestierte dagegen, bis 1735 eine kaiserl. Kommission das Erkenntnis zur Vollziehung brachte. Gotha ging dabei leer aus, die andern drei Linien teilten das Gebiet. Der Stifter der gegenwärtigen Linie S. war Johann Ernst, Ernsts des Frommen siebenter Sohn, und es hieß dieselbe anfangs Sachsen⸗-Saalfeld. Die Ausgleichung des Erbstreits wegen Coburg erlebte Johann Ernst nicht, da er 1729 starb. Ihm folgten in gemeinschaftlicher Regierung seine Söhne Christian Ernst und Franz Josias. Nachdem dieselben 1735 Coburg und andere Orte in Besitz genommen, nahmen sie ihren Sitz in Coburg, und die Linie hieß nun Sachsen-Coburg-Saalfeld. Christian Ernst starb 1745. Sein Bruder regierte hierauf allein bis 1764 und führte das Erstgeburtsrecht ein. Der Sohn und Nachfolger desselben, Ernst Friedrich, stürzte das Land in eine solche Schuldenlast, daß 1773 eine kaiserl. Liquidationskommission nach Coburg gesendet wurde. Er starb 8. Sept. 1800. Sein Sohn und Nachfolger, Franz Friedrich Anton, ordnete die Finanzen insoweit, daß 1802 die Liquidationskommission abberufen werden konnte. Allein die schweren Auflagen, die hierzu nötig gewesen, hatten das Volk so erbittert, daß es zu einem Aufstand kam, der durch Kursachsen unterdrückt wurde. Der Herzog starb 9. Dez. 1806, noch ehe sein Beitritt zum Rheinbunde erfolgt, und da sein Sohn Ernst III. (s. d.) in russ. Kriegsdiensten stand, so wurde das Land im Jan. 1807 von den Franzosen in Besitz genommen. Der Friede von Tilsit führte den Herzog nach Coburg zurück. Infolge der ihm auf dem Kongreß zu Wien zugesicherten Gebietsvergrößerung erhielt er 1816 das neugebildete Fürstentum Lichtenberg am Rhein, das er aber 1834 an Preußen verkaufte. Am 8. Aug. 1821 gab er im Einverständnis mit den Ständen dem Lande eine repräsentative Verfassung. Im gothaischen Erbteilungsvertrag trat der Herzog Saalfeld an Sachsen-Meiningen ab und erhielt dagegen Gotha, worauf er den Titel als Herzog Ernst I. von Sachsen-Coburg-Gotha annahm. Er gab 1827 das Postwesen an Thurn und Taxis in erbliches Lehn. Die Finanzen des Landes und des Herzogs fanden sich in blühendem Zustande, als der Herzog 29. Jan. 1844 starb. Ihm folgte sein Sohn Ernst II. (s. d.). Zur Ausgleichung entstandener Differenzen berief er in Coburg die Stände 7. Sept. 1844 zu einem außerordentlichen Landtage. Nach langem Streit über ein neues Wahlgesetz u. s. w. fand 1846 eine Vereinigung mit den Ständen statt, und auch die frühern Differenzpunkte wurden beseitigt. Im Herzogtum Gotha bestand die alte Feudalverfassung bis 1848, wo sich auch in diesem Lande eine lebhafte Bewegung für Reformen erhob. Da jedoch der Herzog selbst diese Reformen anstrebte, so nahm die Bewegung einen geregelten Verlauf. Es wurden Abgeordnete aus den verschiedenen Klassen der Staatsbürger zur Beratung eines neuen Landtagswahlgesetzes berufen und der daraus hervorgehenden Abgeordnetenversammlung der Entwurf zu einem neuen Staatsgrundgesetz vorgelegt, in dem die liberalen Grundsätze ihre Anwendung fanden. Die neue Verfassung trat 27. März 1849 ins Leben. Zwischen Coburg und Gotha bestand damals nur eine Personalunion. Die Versuche der Ebeider regierung, eine vollständige Vereinigung beider Länder herbeizuführen, blieben ohne Erfolg. Sie scheiterten an der Verschiedenheit der Finanzlage beider Herzogtümer. Doch gelang es 1852, ein gemeinschaftliches Staatsgrundgesetz der Herzogtümer Coburg und Gotha (vom 3. Mai 1852) zu Stande zu bringen, in welchem eine Anzahl von Verhältnissen und Einrichtungen für gemeinsame Angelegenheiten erklärt wurden. Eine Erweiterung erhielten dieselben 1874, indem besonders die bis dahin auf das Oberappellationsgericht und den Appellhof beschränkte Gemeinschaftlichkeit in der Gerichtsorganisation auf die Gerichtsverfassung berhaupt ausgedehnt wurde. Andere der Gemeinsamkeit staatsgrundgesetzlich nicht zugewiesene Angelegenheiten und Einrichtungen können auf Veranlassung oder mit Zustimmung des Herzogs durch einen übereinstimmenden Beschluß der Landtage der beiden Herzogtümer oder durch einen mit Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten eines jeden der beiden Herzogtümer gefaßten Beschluß des gemeinschaftlichen Landtags für gemeinsam erklärt werden. Von dieser Befugnis ist seither nur selten Gebrauch gemacht worden. Alle Angelegenheiten, welche nicht für gemeinsam erklärt worden sind, werden als besondere Angelegenheiten jedes einzelnen Landesteils behandelt. Die Staatsangehörigen üben die ihnen in ihrer Gesamtheit verfassungsmäßig zustehenden Rechte durch die Landtage aus. Es bestehen für die besondern Angelegenheiten der Herzogtümer zwei Sonderlandtage, der eine in Coburg, der andere in Gotha, jener aus 11, dieser aus 19 Mitgliedern; für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten ein gemeinschaftlicher Landtag, der aus sämtlichen Mitgliedern der Sonderlandtage gebildet wird und abwechselnd zu seinen Sitzungen nach Coburg und Gotha berufen wird. Stellvertreter der Landtage zur Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte derselben, insbesondere zur Prüfung der Jahresrechnungen sind die Landtagsausschüsse und zwar je einer von den Sonderlandtagen gewählter zu Coburg und Gotha und ein vom gemeinschaftlichen Landtag gewählter gemeinschaftlicher Ausschuß, welcher abwechselnd nach Coburg und Gotha berufen wird. Jeder Ausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. Die Ausschüsse treten nur in Thätigkeit, wenn der Landtag nicht versammelt ist. Das Staatsgrundgesetz von 1852 bildet mit einigen Nachträgen im wesentlichen die Grundlage für das öffentliche Recht der Herzogtümer Coburg und Gotha. Die wichtigsten Gesetze, welche in neuerer Zeit zur Ausführung gelangten, sind: im Herzogtum Coburg: das Gesetz über die Ablösung der Feudallasten vom 16. Aug. 1835, welches vollständig zur Durchführung gelangt ist; das Gesetz über die Zusammenlegung der Grundstücke vom 24. Juni 1863; das Gesetz wegen Erweiterung der Ablösungskasse zueiner Landrentenbankvom 27. Juli 1865; das Volksschulgesetz vom 15. Jan. 1858; das Gemeindegesetz vom 22. Febr. 1867; im Herzogtum Gotha: die Gesetze über die Ablösung der Grundlasten und die Errichtung einer Ablösungskasse vom 5. Nov. 1853; das Gesetz über die Zusammenlegung der Grundstücke von demselben Tage; das Gesetz wegen Errichtung einer Landeskreditanstalt vom 25. Dez. 1853; das Gesetz über die Organisation der Verwaltungsbehörden vom 11. Juni 1858; das Gemeindegesetz von demselben Tage; das Volksschulgesetz vom 26. Juni 1872; das Gesetz uber die Ablösung von Abgaben und Leistungen an Kirchen, Pfarreien, Schulen und milde Stiftungen vom 4. März 1876; in beiden Herzogtümern gemeinschaftlich: das Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden vom 21. Sept. 1857 und das Gesetz über die Organisation des Staatsministeriums vom 17. Dez. 1857. Von diesen Gesetzen ist das über die Ablösung von Grundlasten vollständig, sowie das über die Zusammenlegung der Grundstücke im Herzogtum Gotha in der Hauptsache zur Durchführung gebracht. Vgl. Beck, «Geschichte des gothaischen Landes » (3 Bde., Gotha 1868—75); Fleischmann, Zur Geschichte des Herzogtums uTanenburg, (Hildburgh. 1880).