San-Marino, die kleinste Republik in Europa, welche alle Stürme der Zeit überlebt hat, adas Ländchen der ewigen Freiheito (Perpetuae libertatis gloria clarum), ist ein hügeliger Bezirk, der zwischen den ital. Provinzen Pesaro-e-Urbino und Forli liegt. Die Republik hat 85,6 dkm Areal und (1874) 7816 E., die sich zur kath. Kirche bekennen und hauptsächlich Weinbau und Viehzucht treiben. Südwestlich und 15 km entfernt von Rimini erhebt sich zu einer Höhe von 794 m der Titano, die höchste Spitze eines der letzten Vorsprünge der Apenninen. Der Sage nach soll diesen Berg ein dalmat. Maurer und ehemaliger Kriegsmann, Marinus, der auf demselben zur Zeit des Kaisers Diocletian als Einsiedler in großer Strenge lebte und den Bewohnern der Umgegend das Evangelium predigte, von dem Besitzer zum Geschenk erhalten haben. Allmählich fanden sich auf diesem Gebiet Einsiedler ein, die endlich einen eigenen Staat bildeten, den sie nach jenem Einsiedler benannten. Im 10. Jahrh. stand hier ein Kastell, welches Berengar im Kampfe mit dem Kaiser Otto I. als Zufluchtsort benutzt haben soll. Etwa 100 Jahre später kauften die Bewohner schon einige naheliegende Dörfer und nahmen auf Hnerch und Seite teil an den Kriegen zwischen eich und Kirche. Um die Mitte des 13. Jahrh. traten sie in ein freundschaftliches Verhältnis zu den benachbarten Grafen von Montefeltro in Urbino, denen indes 1375 die Stadt durch Verschwörung ausgeliefert werden sollte. Cäsar Borgia atte 1503 die Herrschaft auf einige Monate erlistet. ls Papst Urban VIII. 1631 das Herzogtum Urbino dem Kirchenstaat einverleibte, bestätigte er den Schutztraktat mit der Republik, deren Unabhängigkeit er anerkannte. Der Kärdinal Alberoni wollte S. 1739 dem Papste unterwerfen und besetzte das Gebiet; doch Clemens XII. stellte 1740 die Republik wieder her. Ihre Freiheit bestätigten 1748 Benedict XIV. und 1817 Pius VII. Des letztern Breve, welches die Unabhängigkeit der Republikanerkannte, wurde, in Marmor eingegraben, an den Grenzen derselben aufgestellt. Eine ihr von Bonaparte 1797 zugedachte Gebietsvergrößerung lehnte sie ab. Ihre alte Staatsverfassung wurde 1847 friedlich umgestaltet. Als 1851 die Reste des Garibaldischen Freikorps und andere Kompromittierte eine Zuflucht in der Republik suchten, erfolgte Ende Juni das Einrücken von 800 Mann Esterreichern und 200 päpstl. Soldaten, welche die Flüchtlinge einfingen. Mit Ausnahme von etwa fünf Verbrechern entließ man jedoch die Verhafteten ins Ausland, und die Republik war somit von allen weitern Störungen befreit. In dem ital. Krieg von 1859 und den darauffolgenden Ereignissen verhielt sich S. neutral. Durch Konvention vom 22. März 1862 (erneuert 27. März 1872) hat sich die Republik unter den Schutz des Königs von Italien gestellt. Die Grundgesetze des Staats, gesammelt in den Statuta illustrissimae reipublicae Sti.-Marinio, reichen in das 13. Jahrh. hinauf. Die Souveränetät wurde früher durch die ganze Staatsgemeinde ausgeübt. Später wurde das Gemeindewesen regelmäßig durch den Großen Rat vertreten, der seit dem Ende des 14. Jahrh. aus 60 zu gleichen Teilen aus dem Adel, den Bürgern der Hauptstadt und den übrigen Bewohnern des Landes gewählten Altesten (Anziani) bestand und sich jährlich aus sich selbst ergänzte. Ein Ausschuß aus seiner Mitte bildete den aus zwölf Mitgliedern zusammengesetzten Kleinen Rat. Die ausübende Gewalt war den beiden regierenden Hauptleuten (Capitani reggienti) übertragen, die im Mittelalter Konsuln, später Defensori hießen und jährlich durch den Großen Rat gewählt wurden. Infolge der Verfassungsänderung im Sept. 1847 ist der souveräne Großrat (General consiglio principe) in eine repräsentative Kammer (Camera dei representanti) umgewandelt, deren 60 Mitglieder auf Lebenszeit von sämtlichen Einwohnern zu gleichen Teilen aus Adel, Bürgern und u wird hriich als höch gewählt werden. Ausf diesen wird Hntans als höchstes Tribunal in dritter f und letzter Instanz der Rat der Zwölfer, zu zwei Dritteln aus der Stadt und Vorstadt, zu einem Drittel aus den Landgemeinden, gewählt. Die Justizverwaltung in erster und zweiter Instanz ist in den Händen von zwei auswärtigen Rechtsgelehrten, die auf drei Jahre gewählt werden un nach Ablauf dieser Zeit nur noch einmal wieder bestätigt werden können. Die Flecken Serravalle, Montegiardino und Faetano mit ihren Bezirken bilden Gemeinden für sich, deren jede einen Municipal-Magistrat hat. Die übrigen Institutionen sind die selben geblieben. Repräsentanten des Staats sind die zwei regierenden Hauptleute (Capitani reggienti), die aus den Mitgliedern des souveränen Rats und zwar der erste aus dem adeligen Teil, der kwer aus den beiden übrigen Kategorien gewählt werden; jeder bleibt sechs Monate im Amte. Zwei Staatssekretäre haben die Leitung des Departements des Innern und des Außern, ein Generalschatzmeister die Verwaltung der Finanzen. Die Einnahmen werden auf 112 563, die Ausgaben auf 109 663 Frs. angegeben; eine Staatsschuld existiert nicht. Die bewaffnete Macht besteht aus 8 Kompagnien Infanterie von zusammen 950 Mann. In kirchlicher Beziehung gehört das Gebiet zur Diöcese Montefeltro. Eine öffentliche höhere Schule wird auf Staatskosten unterhalten; sonst gibt es noch mehrere Elementarschulen. Seit 1864 hat die Republik eigenes, in Mailand geprägtes Geld. Das Wappen zeigt auf einem silbernen Schild einen Berg mit drei Kastellen. Auch besteht ein Ritterorden von S., gestiftet 13. Aug. 1859. Die einzige Stadt der Republik, San-Marino, auf der steilen, zackigen Kalkfelsenhöhe des Monte-Titano in rauher Umgebung gelegen, besteht aus dem Borgo (Vorstadt) mit 400 E, und der dahinter, 240 m höher gelegenen eigentlichen Stadt, hat 1600 E., fünf Kirchen, deren bedeutendste, di San-Marino, die Asche und die Bildsäule des heil. Marinus bewahrt, ein Theater für 600 Zuschauer und unter dem Platze Pianella eine sehr tiefe Cisterne. Die Stadt war der Aufenthaltsort des berühmten Epigraphikers und Numismatikers Borghesi, der hier Minister war. In Borgo di San-Marino wohnen die angesehensten Bürger. Vgl. Delfico, Memorie della republica di S. (Mail. 1804; 2 Bde., Flor. 1843); Brizi, Quadro storico-statistico della republica di S.v (Flor. 1842); Jonas, «Ein wahres Wen Volk. Eine Studie über die Republik S.v (Wien 1878).