Schaumburg-Lippe, ein souveränes, zum Deutschen Reiche gehöriges Fürstentum von 339,7 qkm mit (1880) 35374 C., begreift den westl. Teil der ehemaligen Grafschaft Schaumburg, der von den preuß. Provinzen Hannover, Westfalen und dem preuß. Teile der Grafschaft Schaumburg umschlossen wird. Das Land liegt am nördlichsten Zweige des Wesergebirges, hat im N. das Steinhuder Meer mit der kleinen Festung Wilhelmsstein, im O. die Bückeberge und im W. den Schaumburger Wald zur Grenze und ist von Natur durch Fruchtbarkeit des Bodens, sowie durch Reichtum an Holz und Steinkohlen vorteilhaft ausgestattet. Auch hat es gute Gesundbrunnen, z. B. die starken Schwefelbäder in Eilsen und eine Stahlquelle in Stadthagen. (Vgl. die Karte: Hannover, Schleswig-Holstein und Nordwestdeutsche Staaten, Bd. VIII, S. 822.) Mit Ausnahme von etwas über 1000 Reformierten, 521 Katholiken und 295 Juden bekennt sich die Bevölkerung zur luth. Konfession. Ackerbau, Garnspinnerei und Leinweberei, deren Artikel vielfach ausgeführt werden, sowie der mit Preußen gemeinschaftti betriebene Steinkohlenbau sind die Haupterwerbsquellen. Die oberste Leitung der Landesangelegenheiten geschieht durch die Regierung, welche auch Lehnskammer ist. Die Rentkammer führt die Verwaltung der fürstl. Domänen, inanzregalien, Bergwerke und Forsten. Das Konistorium besorgt die luth. Kirchenangelegenheiten, wogegen die Reformierten unter der Oberaufsicht der Regierung zu dem Synodalverbande der Niedersächsischen Konföderation und die Katholiken zu der Nordischen Mission gehören, mit deren Provikariat zur Zeit der Bischof von Osnabrück beauftragt ist. Durch das Gesetz vom 31. Dez. 1877 ist die Organisation des Landes neu geordnet. Danach sind untere Verwaltungsbehörden die Magistrate der beiden Städte Bückeburg und Stadthagen und die Amter in Bückeburg-Arensburg und Stadthagen-Hagenburg. An die Stelle der bisherigen Zustizbehörden treten neben dem Reichsgericht ein mit Oldenburg gemeinschaftliches Oberlandesgericht zu Oldenburg, ein eigenes Landgericht für das Fürstentum mit dem Sitz zu Bückeburg, zwei Amtsgerichte in Bückeburg und Stadthagen. An Schulen bestehen 35 Volksschulen, drei höhere Bürgerschulen, eine höhere Töchterschule, ein Schullehrerseminar und das Gymnasium Adolfinum in Bückeburg. Das Fürstentum trat 1837 dem Steuerverein und 1 mit diesem 1854 dem Zollverein bei. Seit 1847 führt ein Teil der Linie Hannover-Minden der Preußischen Staatsbahnen durch das Land. Das fürstl. Haus bekennt sich zur reform. Konfession. r Das Larhaerbat stellt seine Mannschaft zu dem westfäl. Jägerbataillon Nr. 7 und den nächstbenachbarten Truppenteilen. Die Einnahmen und Ausgaben beliefen sich 1885—86 auf 639330 Mark, die Schuld besteht aus zwei amortisierbaren Anleihen von zusammen 510 000 Mark, wozu die Quote des Papiergeldes mit 1116 000 Mark noch kommt. Nach der Landesverfassung vom 17. Nov. 1868 besteht die Landesvertretung aus 15 Mitgliedern, von denen die Ritterschaft einen, die Städte drei und die Bauern sieben Rarlens außer-2 dem werden zwei Abgeordnete vom Fürsten ernannt, einer ist der Vertreter der Geistlichkeit und einer wird aus der Mitte der übrigen Studierten gewählt. Im Bundesrate ist S. durch einen Bevollmächtigten, im 2032.00 durch einen Abgeorddneten vertreten. Das Wappen ist quadriert und enthält die Zeichen von Lippe, Schwalenberg und Schaumburg lein silbernes, in drei Teile zerschnittenes Nesselblatt in rotem Felde, an den Seiten eines dreieckigen Schildes mit drei Silbernägeln); der Schild wird von zwei weißgekleideten Engeln gehalten. Landesfarben sind Blau-Rot-Weiß. Gemeinsam mit Lippe hat S. das Lippesche EChren kreuz, gestiftet 25. Okt. 1869. Residenzstadt ist Bückeburg. Geschichtliches. Die Linie Schaumburg oder auch Bückeburg des Hauses Lippe (s. d.) wurde von des Grafen Simon VI. jüngstem Sohne Philipp gestiftet, welcher als Apanage bei dem Tode des Vaters 1613 die Amter Lipperode und Alverdissen erhielt und von seiner Schwester Elisabeth, der Gemahlin des letzten Grafen von Schaumburg, 1640 zum Erben der Grafschaft Schaumburg (s. d.) eingesetzt wurde, von der er aber nur die Amter Stadthagen, Bückeburg, Arensburg und Hagenburg von Hessen-Kassel 1 Lehn erhielt. Er führte 1668 das Erstgeburtsrecht in seinem Hause ein und starb 1681. Ihm folgte sein ältester Sohn Friedrich Christian, gest. 1728, während ein zweiter Sohn, Philipp Ernst, das Amt Alverdissen als Apanage erhielt und die Linie Alverdissen stiftete. Als 1709 die lippesche Linie Brake erlosch, bemächtigte sich der Graf von Lippe der Erbschaft, und erst Friedrich Christians Sohn und Nachfolger, Albrecht Wolfgang, gest. 1748, kam durch reichshofrätliche Erkenntnisse von 1734 und 1737 und durch den Vergleich von Stadthagen 1748 in den Besitz von Blomberg und Schieder. Mit dem Grafen Wilhelm, gest. 1777, der 1765 den Wilhelmsstein im Steinhuder Meere anlegte, portug. Generalissimus und hannov. Generalfeldzeugmeister war und sich als Feldherr rühmlich auszeichnete, erlosch die ältere Linie Bückeburg im Mannsstamm und der Besitz ging auf die Linie Alverdissen über. In dieser war dem Stifter 1723 dessen Sohn Friedrich Ernst gefolgt, der 1749 zu Gunsten seines Sohnes Philipp Ernst resignierte. Dieser, der sich seit dem Anfalle der bückeburg. Besitzungen Graf von Schaumburg-Lippe-Bückeburg nannte, starb 13. Febr. 1787, und ihm 7 sein Sohn Fürst Georg Wilhelm zu S., zunächst unter der Vormundschaft seiner Mutter, der Prinzessin Juliane von Hessen-Philippsthal, bis er 8. Mai“ 1807 die Rer aufol selbst übernahm, nachdem er schon vorher 4. ge des Vertrags zu Warschau vom 13. April 1807 dem Rheinbunde beigetreten war und sich unter schweigender Zustimmung Frankreichs den Titel Fürst (prince) beigelegt hatte. Fürst Georg Wilhelm verlieh auf Grund des Art. 13 der Bundesakte dem Lande unter dem 15. Jan. 1816 eine Verfassung, die auf einer Landesvertretung durch die Ritterschaft, die Städte und die Bauern in einer Kammer mit geschlossenen Sitzungen beruhte. Wichtig ward der Landtag von 1818, auf welchem das Finanz⸗ und Steuerwesen reguliert wurde. Der Fürst übernahm die auf der Landeskasse ruhenden Schulden im Betrage von 106 000 Thlrn. und erhielt dagegen die etwa gleich viel betragenden Forderungen dieser Kasse überwiesen, sodaß das Land auf solche Weise schuldenfrei wurde. Nach dem Landtage von 1818 trat eine ruhige Entwickelung ein, und auch 1830 fanden keine öffentlichen Störungen statt. Im J. 1848 wurden verschiedene wesentliche Veränderungen der Verfassung mit dem Landtage vereinbart, doch wurde die damals verlangte Erklärung des Domaniums zu Staatsgut unter Zuweisung einer Civilliste an den Fürsten entschieden abgelehnt. In den deutschen Angelegenheiten schloß sich das Fürstentum dem Dreikönigsbündnis an, doch war die fürstl. Regierung eine der ersten, die auf die Einladung Ssterreichs die reaktivierte Bundesversammlung wieder beschickten. Georg Wilhelm starb 21. Nov. 1860, und ihm folgte in der Regierung sein Sohn Fürst Adolf Georg (geb. 1. Aug. 1817), der seit 1844 mit der waldeckischen Prinzessin Hermine vermählt ist. In dem deutschen Konflikt von 1866 entschied sich die fürstl. Regierung mit der 16. Kurie beim Bundesbeschlusse vom 14. Juni für den österr. Mobilisierungsantrag und schickte ihr Truppenkontingent auf Bundesbefehl nach Mainz. Doch erklärte sie 29. Juni ihren Austritt aus dem Bunde und trat 18. Aug. dem Bündnisvertrage mit Preußen und somit dem Norddeutschen Bunde bei. Durch die polit. Veränderungen des J. 1866 war eine vollständige Umgestaltung der Landesverfassung geboten, und es wurde deshalb mit einem konstituierenden Landtage das Landesverfassungsgesetz vom 17. Nov. 1868 vereinbart. Nach der Wiedererrichtung des Deutschen Kaisertums 1871 beschränkte sich die Landesgeschichte auf den Fortgang der innern Organisationsarbeit. In legislatorischer Beziehung ist die Einführung von Stempelmarken (1870), diejenige einer Immobiliar-Feuerversicherungsgesellschaft (1871), einer klassifizierten Einkommensteuer (1871), ferner ein Gesetz über den fürstl. Civilstandsdienst (1872), so- wie ein solches über Vermessung und Katastrierung des Landes (1873) zu erwähnen. Durch Vertrag vom 16. Mai 1883 ging der zu dem schaumburgischen Kroneigentum gehörende, auf schaumburgschem Gebiete belegene Teil der Minden-Hannoverischen Eisenbahn käuflich auf Preußen über. Ein Gesetz vom 20. Aug. 1884 regelte den Grunderwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke und endlich brachten drei Gesetze vom 20. Jan. 1885 dem Lande eine Gewerbesteuer, eine Eisenbahnsteuer, sowie eine Umgestaltung der seit 1871 bestehenden klassifizierten Einkommensteuer.