FeedSchiffsgeschütze
GeschichteBrockhaus 1882

Schiffsgeschütze, zur Bewaffnung der Kriegsschiffe dienend, kommen im Seegefecht und bei Küstenangriffen zur Verwendung. Sie kämpfen von schwimmenden beweglichen Aufstellungen aus, wie sie die Decks der Schiffe bieten. Die Manöver des eigenen Schiffs, wie derjenigen des Gegners bedingen fortdauernde Anderungen in der Lage der Kämpfenden zueinander und in den Entfernungen. Flache Flugbahnen versprechen den besten Erfolg, weshalb in der Bewaffnung der Kriegsschiffe fast nur die Kanonen und zwar mit großen Ladungen vertreten sind. Die Ziele sind meistens von bedeutender Widerstandsfähigkeit (Panzer), weshalb große Kaliber mit schweren Geschossen von großer Durchschlagskraft vorherrschen. Den Eigentümlichkeiten der verschiedenen Gattungen der Kriegsschiffe in Bezug auf Zweck, Tragfähigkeit und Raumverhältnisse Rechnung zu tragen, ist man nur durch eine große Zahl verschiedener Geschützkaliber und innerhalb der einzelnen Kaliber durch verschiedene Rohrlängen und Gewichtsklassen im Stande. Die beschränkten Raumverhältnisse, wie die eigentümlichen Bewegungen der Schiffe bedingen besondere Lafetteneinrichtungen. Ein Stellungswechsel der Geschütze ist so gut wie ausgeschlossen. Die Armierung größerer Boote erfolgt durch leichte Kanonen, die behufs Verwendung als Landungsgeschütze auch in eine Art von Feldlafette eingelegt werden. In neuester Zeit sind auf allen Flotten Revolverkanonen (s. Kartätschgeschütze), namentlich zur Abwehr von Torpedo-Angriffen, zur Einführung gelangt. Die deutsche Marine hatte bis 1882 folgende Geschütze: 30,5, 28, 26, 24, 21, 17, 15, 12,5, 8,7 em-Kanonen und 8 em-Bootskanonen, darunter die 26 bis 15 em als lange und kurze, erstere mit 22 bis 25, letztere mit 19 bis 20 Kaliber Rohrlänge. Seit 1882 ist ein neues System von Rohren mit Längen von 30 und 35 Kaliber mit Geschossen von 3,5 und 4 Kaliber Länge und Ladungsquotienten bis ein Drittel hinzugetreten, welches erhöhte Geschwindigkeit, günstigere Gestaltung der Geschosse zur überwindung des Luftwiderstandes, wesentlich erhöhte Geschoßwirkung und Trefffähigkeit als entscheidende Vorzüge besitzt, die allerdings mit einem erhöhten Rohrgewicht (desselben Kalibers) erkauft werden. Hiervon existieren bis jetzt 28, 24, 21, 15 und 10,5 em-Kanonen. Von den genannten Kalibern der Marine ist das 30,5 em für die Panzerkanonenboote, das 26 em für die Panzerschiffe bestimmt. Die ältern Panzerschiffe führen 24 und 21 em-Kanonen. Auf der Kreuzerflotte kommen 15 em- und kleinere Kaliber vor. Seit 1881 ist die 3,7 em-Revolverkanone eingeführt. Die österreichische Marine hat 12, 15, 21, 24, 26 und 28 em-Kanonen, außerdem als Bootskanonen die Kaliber der Feldartillerie. Die Lafetten der S. müssen eine gedrängte Konstruktion besitzen und eine Beschränkung des Rücklaufs gewähren. Zu letzterm Zweck dient entweder ein einfaches Hemmtau (Brooktau) oder eine Rücklaufsbremse. Man unterscheidet Schiffsradlafetten und Schiffsrahmlafetten; erstere sind bis etwa zum 15 em-Kaliber aufwärts anwendbar, treten aber gegenüber den Rahmlafetten mehr und mehr zurück, die für größere Kaliber allein brauchbar sind. Die Rahmen der Rahmlafetten haben bei Aufstellung der Geschütze hinter Stückpforten ihren Drehpunkt unter der letztern, also Vorderpivotierung; beim Feuer über die Brustwehr aber liegt der Drehpunkt der Raumersparnis halber in der Mitte. Die Lafetten für S. in Drehtürmen haben einen fest eingebauten Rahmen; die Seitenrichtung des Geschützes wird durch Drehung des Turms genommen. In neuerer Zeit sind noch Drehscheiben⸗ und Gelenklafetten, letztere ohne Rücklauf und nur für kleine Kaliber bestimmt, hinzugetreten. Die Lafetten der Bootskanonen sind gleichfalls Rahmlafetten, sofern sie nicht als Landungsgeschütze in Feldlafetten liegen. Vgl. Galster, Die Schiffs⸗ und Küstengeschütze der deutschen Marinep (2. Aufl., Berl. 1885). (S. außerdem Artillerie und Geschütz.) Schiffsgläubiger nennt man diejenigen Gläubiger eines Reeders, deren Forderungen durch ein privilegiertes gesetzliches oder vertragsmäßiges Pfandrecht am Schiffsvermögen geschützt sind. Dieselben werden im Art. 757 des Deutschen Handelsgesetzbuchs aufgezählt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 348Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 6

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Geschichte 6