FeedSchiffsbesatzung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Schiffsbesatzung heißt die Gesamtheit der auf einem Seeschiffe angestellten Personen. Dahin gehört 1)R der Schiffer (s. d.); 2) die Steuermänner oder Offiziere, d. h. die zu höhern nautischen Diensten auf dem Schiffe angestellten Personen, welche ihre Befähigung hierzu durch staatliche Examina dargethan haben; 3) die Schiffsmannschaft, d. h. die zu niedern nautischen Diensten auf dem Schiffe angestellten Personen (Matrosen, Schiffsjungen); 4 die übrigen, aber zu nichtnautischen Diensten auf dem Schiffe angestellten Personen (Arzt, Zimmermann, Maschinist u. s. w.). Die unter 2—4 genannten Personen pflegt man auch als Schiffsmannschaft im weitern Sinne zu bezeichnen, indem man darunter alle Schiffsangestellten mit Ausnahme des Schiffers versteht, und die rechtlichen Verhältnisse dieser Personen sind sowohl in staatsrechtlicher wie in privatrechtlicher Beziehung geregelt durch die Deutsche Seemannsordnung vom 27. Dez. 1872. Zur Kontrolle derselben dienen die Seemannsämter (s. d.), welche die Musterrollen führen und eine Gerichtsbarkeit mit provisorischer Wirkung ausühen. Der von den Mitgliedern der S. mit dem Reeder geschlossene Vertrag heißt Heuervertrag (s. d.).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 348Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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