FeedScontrieren
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Scontrieren oder Riscontrieren (ital. scontrare und riscontrare), d. h. Schuld und Forderung gegeneinander ausgleichen, ist ein kaufmännisches Verfahren, durch das die gleichzeitige Berichtigung einer Menge von Geldforderungen, welche verschiedenen Anwesenden gegeneinander zustehen, mittels Abtretung und Anrechnung erfolgt, um damit die zeitraubende vielmalige Aufzählung größerer Summen zu ersparen. Man nennt deshalb diese Berichtigungsweise auch Zahlung mit geschlossenem Beutel. Wenn z. B. &Aan C und B an D je 500, D wieder an A, Can B den gleichen Betrag zu fordern hat, so erfolgt die Tilgung, indem A den Oan B abtritt und D wieder durch Cession den B befriedigt, welchem aber B nicht zahlt, sondern seine Gegenforderung anrechnet. Stellt sich die Forderung des einen etwas höher, so empfängt er nur den überschießenden Betrag in barem Gelde. Schon im Mittelalter glichen so die Wechsler der verschiedenen Handelsplätze auf jährlichen Zusammenkünften in Brie und Troyes die Forderungen aus, welche sie durch gegenseitige Honorierung von Anweisungen erworben hatten, und noch jetzt bedienen sich die Großhändler und Bankiers auf bedeutendern Plätzen an bestimmten Zahltagen, ebenso die deutschen Verleger auf der leipziger Buchhändlermesse des nämlichen Verfahrens, das in Frankreich Virment des parties, in England Clearing heißt. Ein besonders großartiges Geschäft dieser Art vollzieht sich regelmäßig auf dem londoner Clearing-House (s. d.). Unter Scontro wird teils die Zahlung im Wege des S., teils die Zeit, zu welcher dies geschieht, der Scontrotag, verstanden. Auch nennt man oft Scontro das Buch, in das die täglich vorkommenden Geschäftsvorfälle gewisser Art eingetragen werden (daher unterscheidet man Warenscontro Warenlagerbuch, Wechselscontro u. s. w.).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 624Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 9

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Handwerk & Gewerbe 6